Kleine Anfrage 5220des Abgeordneten Helmut Seifen vom 19.03.2021
Werden Eltern genötigt, digitale Endgeräte anzuschaffen?
Uns liegt das Schreiben eines Elternteils eines Kindes aus Solingen vor, welches dort das Gymnasium Schwertstraße besucht. Der Verfasser legt in diesem Schreiben dar, dass die Eltern von Seiten der Schule dazu gedrängt werden, ein iPad des Anbieters Gesellschaft für „Bildung mbH“ zu erwerben oder zu finanzieren. Die Kosten für dieses Gerät sollen bei über 500€ liegen und überschreiten damit den üblichen Eigenanteil der Eltern an Lernmitteln beträchtlich.
Ich frage daher die Landesregierung:
- Inwiefern liegen dem Ministerium Erkenntnisse darüber vor, dass Eltern zu der Anschaffung digitaler Endgeräte aufgefordert wurden?
- Inwiefern sind die Eltern der Schüler des Gymnasiums Schwertstraße tatsächlich aufgefordert worden, dieses Gerät bei besagtem Anbieter zu beschaffen?
- Wie hoch wäre damit der Eigenbetrag der Eltern an den Lernmitteln pro Schüler?
- Warum werden die Geräte nicht von der Schule angeschafft und an die Schüler verliehen, z.B. finanziert durch Förderprogramme des Bundes?
Helmut Seifen
Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 5220 mit Schreiben vom 20. April 2021 namens der Landesregierung beantwortet.
- Inwiefern liegen dem Ministerium Erkenntnisse darüber vor, dass Eltern zu der Anschaffung digitaler Endgeräte aufgefordert wurden?
- Inwiefern sind die Eltern der Schüler des Gymnasiums Schwertstraße tatsächlich aufgefordert worden, dieses Gerät bei besagtem Anbieter zu beschaffen?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Das Gymnasium Schwertstraße in Solingen strebt eine 1:1-Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit digitalen Endgeräten an. Diese Maßnahme berücksichtigt den Wunsch vieler Eltern, den Unterricht verstärkt digital gestützt zu gestalten, wie aus verschiedenen Schreiben an die Schulleitung hervorgeht.
Die Elternschaft war nach Kenntnis des Ministeriums für Schule und Bildung von Beginn an eng in den Entwicklungsprozess einbezogen. Die Maßnahmen und Konzepte wurden von der Schulpflegschaft und der Schulkonferenz einstimmig beschlossen. Die Eltern wurden umfassend darüber informiert und auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Verpflichtung zum Kauf eines Gerätes bestehe und dass ein nicht vorhandenes Endgerät nicht die Unterrichtsteilhabe verhindere. Es wurde ferner auf das Angebot von Leihgeräten hingewiesen.
Dieses umfasst sowohl Geräte aus dem Sofortausstattungsprogramm für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bedarf als auch einen Gerätepool der Schule für alle Kinder, deren Eltern kein Gerät anschaffen können oder möchten.
- Wie hoch wäre damit der Eigenbetrag der Eltern an den Lernmitteln pro Schüler?
Der Eigenanteil der Eltern an den Lernmitteln bleibt durch den Digitalisierungsprozess des Gymnasiums Schwertstraße in Solingen unberührt.
Digitale Endgeräte gehören nicht zu den Lernmitteln nach § 30 SchulG. Der Eigenanteil beträgt weiterhin ein Drittel des jeweiligen Durchschnittsbetrages nach Maßgabe der „Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 SchulG“ in der derzeit geltenden Fassung.
- Warum werden die Geräte nicht von der Schule angeschafft und an die Schüler verliehen, z.B. finanziert durch Förderprogramme des Bundes?
Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie stehen Fördermittel von Bund, Land und Kommunen in Höhe von 178 Millionen Euro für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bedarf zum Ausgleich sozialer Ungleichgewichte zur Verfügung.
Die Ausstattung von Schulen und auch die konkrete Umsetzung der Fördermaßnahmen vor Ort fallen gemäß § 79 SchulG in die Zuständigkeit der Schulträger, die auch die Fördermittel beantragen können.
Der Schulträger Stadt Solingen hat aus dem Sofortausstattungsprogramm für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bedarf die ihm zustehenden 1.352.274,91 Euro in voller Höhe beantragt. Der Antrag wurde von der zuständigen Bezirksregierung bewilligt.
Über die Verwendung und Verteilung der Fördermittel entsprechend dem Bedarf entscheidet der Schulträger im Rahmen seiner Zuständigkeit.