Wespen töten verboten – Wie viele Bußgelder werden in Nordrhein-Westfalen ausgestellt?

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 257
der Abgeordneten Andreas Keith und Zacharias Schalley vom 02.08.2022

 

Wespen töten verboten Wie viele Bußgelder werden in Nordrhein-Westfalen ausgestellt?

Zurzeit sind überall in Deutschland wieder auffällig viele Wespen anzutreffen. Noch bis zum Herbst werden sie verstärkt hinter süßen Lebensmitteln und Getränken her sein. Was für die Wespen ein gutes Jahr bedeutet, ist für viele Menschen jedes Mal eine lästige und beäng­stigende Situation. Doch auch wenn die Tiere manchmal auf den Menschen aggressiv wirken, sind sie doch nützlich und dürfen laut Gesetz nicht einfach getötet werden.

So sind Wespen laut Gesetz wild lebende Tiere und folglich vom Bundesnaturschutzgesetz entsprechend geschützt. Hiernach dürfen Verbraucher auch keine Wespennester entfernen, zerstören oder gar ausräuchern. In § 39 Bundesnaturschutzgesetz heißt es: „Es ist verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten.“ Wer dagegen verstößt, dem droht ein Bußgeld.

Bei der Höhe des Bußgeldes soll es allerdings ganz darauf ankommen, um welche Wespenart es sich handelt. Denn bei besonders geschützten Wespenarten, wie z.B. Hornissen, sächsischen oder gallischen Wespen, soll die Strafe entsprechend teurer werden. Wer solche Wespen in Deutschland tötet, muss mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 65.000 Euro rechnen. Dasselbe gilt zudem für das Zerstören und das Beschädigen von Fortpflanzungs­oder Ruhestätten – zumindest, wenn kein triftiger Grund nachgewiesen werden kann.

Lediglich für Allergiker gilt eine Sonderregelung. Sie dürfen gegen die Tiere vorgehen und sie auch töten, da es bei diesen Personen keine Garantie dafür gibt, dass im Anschluss keine Lebensgefahr droht. Andere Verbraucher sind darauf angewiesen, sich professionelle Hilfe zu suchen.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Wie viele Verstöße wurden in Nordrhein-Westfalen aufgrund des unsachgemäßen Umgangs mit Wespen bzw. des Tötens von Wespen (§ 39 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz) seit 2018 ermittelt? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl der Verstöße und Höhe der Bußgelder je Jahr)
  2. Wie viele Fälle unter Frage 1 betrafen dabei die besonders geschützten Wespenarten?
  3. Was unternimmt die Landesregierung konkret, um insbesondere die besonders geschützten Wespenarten zu stärken bzw. zu schützen?
  4. Inwieweit sieht die Landesregierung das Mittel des Bußgeldes beim unsachgemäßen Umgang mit Wespen oder sogar beim Töten von Wespen unter dem Aspekt der geringen Nachverfolgbarkeit als geeignet an?
  5. 2018 hat die nordrhein-westfälische Landesregierung die maximale Höhe einer Geldbuße für Verstöße gegen § 39 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz in Höhe von 10.000 Euro für angemessen erachtet (Drs. 17/3000). Würde die Landesregierung die maximale Höhe einer Geldbuße für Verstöße gegen § 39 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetzt aus dem Jahr 2018 bestätigen?

Andreas Keith
Zacharias Schalley

 

Anfrage als PDF


Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr hat die Kleine Anfrage 257 mit Schreiben vom 26. August 2022 namens der Landesregierung beantwortet.

Vorbemerkung der Landesregierung

Die Gemeine Wespe (Vespula vulgaris) und die Deutsche Wespe (Vespula germanica) zählen nicht zu den besonders geschützten Arten.

Für die beiden Arten gelten daher die Schutzvorschriften des § 39 Absatz 1 Nummer 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zum allgemeinen Schutz wild lebender Tiere. Ein Verstoß gegen die Verbote des § 39 Absatz 1 BNatSchG kann mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 69 Absatz 3 Nummer 7 in Verbindung mit § 69 Absatz 7 BNatSchG).

Zu den besonders geschützten Arten zählen die Kreiselwespen (Bembix spp.) und die Knopfhornwespen (Cimbex spp.) sowie die Hornisse (Vespa crabro). Für diese Arten gelten die Schutzvorschriften des § 44 Absatz 1 BNatSchG. Ein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 BNatSchG kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 69 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 7 BNatSchG).

Für die Beantwortung der Kleinen Anfrage wurde eine Abfrage bei den unteren Naturschutzbehörden durchgeführt. In der Antwort sind die Rückmeldungen von allen 54 Naturschutzbehörden berücksichtigt.

  1. Wie viele Verstöße wurden in Nordrhein-Westfalen aufgrund des unsachgemäßen Umgangs mit Wespen bzw. des Tötens von Wespen (§ 39 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz) seit 2018 ermittelt? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl der Verstöße und Höhe der Bußgelder je Jahr)

In Nordrhein-Westfalen wurden seit 2018 insgesamt sechs Verstöße gegen § 39 Absatz 1 BNatSchG wegen des unsachgemäßen Umgangs mit Wespen bzw. des Tötens von Wespen von den Naturschutzbehörden ermittelt.

In einem Fall aus dem Jahr 2018 wurde wegen der unerlaubten Zerstörung eines Wespennestes ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro verhängt. In zwei Fällen aus den Jahren 2021 und 2022 wegen Beseitigung eines Wespennestes sind die Bußgeldverfahren noch nicht abgeschlossen. In einem Fall aus dem Jahr 2018 und in zwei Fällen aus dem Jahr 2020 wurden die Bußgeldverfahren eingestellt.

  1. Wie viele Fälle unter Frage 1 betrafen dabei die besonders geschützten Wespenarten?

Die Fälle unter Frage 1 betreffen nur die allgemein geschützten Wespen.

Bei besonders geschützten Wespen wurde in Nordrhein-Westfalen seit 2018 insgesamt ein Verstoß gegen § 44 Absatz 1 BNatSchG von den Naturschutzbehörden ermittelt. In einem Fall aus dem Jahr 2018, der die Beseitigung eines Hornissennestes mit Gift betraf, wurde ein Bußgeld über 150 Euro verhängt.

  1. Was unternimmt die Landesregierung konkret, um insbesondere die besonders geschützten Wespenarten zu stärken bzw. zu schützen?

Im Bereich des Insektenschutzes wurden bereits zahlreiche Maßnahmen ergriffen bzw. befinden sich in der Umsetzung. Hierzu zählen insbesondere Projekte über das EU-Förderprogramm „L’Instrument Financier pour l’Environnement“ (LIFE) und über das Bundesprogramm Biologische Vielfalt. Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Extensivierung der landwirtschaftlichen Produktion über das NRW-Programm Ländlicher Raum gefördert. Viele dieser Maßnahmen sind nicht artspezifisch und kommen daher zahlreichen Insektenarten zugute. Daher wird für weitere konkrete Schutzmaßnahmen für die besonders geschützten Wespenarten kein Handlungsbedarf gesehen.

  1. Inwieweit sieht die Landesregierung das Mittel des Bußgeldes beim unsachgemäßen Umgang mit Wespen oder sogar beim Töten von Wespen unter dem Aspekt der geringen Nachverfolgbarkeit als geeignet an?

Zu den arten- und naturschutzrechtlichen Verboten des BNatSchG wurden entsprechende Bußgeldvorschriften gesetzlich verankert. Die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit der Verhängung eines Bußgelds dient – wie bei vielen Gesetzen üblich – dem Zweck, einen Gesetzesverstoß zu sanktionieren. Diese Sanktionsmöglichkeit dient dazu, der Beachtung und Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und Verbote entsprechenden Nachdruck zu verleihen. Im Verwaltungsrecht ist das Bußgeld die häufigste Sanktion.

Die unteren Naturschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte (und auch die Naturschutzverbände) erhalten regelmäßig im Sommer zu Wespen zahlreiche Anfragen aus der Bevölkerung. In diesen Fällen erfolgt eine Aufklärung zur Lebensweise der Wespen und eine einzelfallbezogene Beratung im Sinne des Erhalts der Wespenvölker. Außerdem sind die mit der Schädlingsbekämpfung beauftragten Personen über die gesetzlichen Vorgaben informiert.

Die Landesregierung sieht daher die Verhängung einer Geldbuße für Zuwiderhandlungen beim unsachgemäßen Umgang mit Wespen oder beim Töten von Wespen als geeignetes Mittel zur Sanktionierung von Verstößen an.

  1. 2018 hat die nordrhein-westfälische Landesregierung die maximale Höhe einer Geldbuße für Verstöße gegen § 39 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz in Höhe von 10.000 Euro für angemessen erachtet (Drs. 17/3000). Würde die Landesregierung die maximale Höhe einer Geldbuße für Verstöße gegen § 39 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz aus dem Jahr 2018 bestätigen?

Die Landesregierung hält die maximale Höhe einer Geldbuße für Verstöße gegen § 39 Absatz 1 BNatSchG in Höhe von bis zu 10.000 Euro weiterhin für angemessen.

 

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