Kleine Anfrage vom 30.06.2017
des Abgeordneten Herbert Strotebeck AfD
Prolog: Die Rheinische Post berichtete am 8. Juni 2017 über „sehr aggressives“ und „unkooperatives“ Verhalten zweier Syrer bei der Ausweiskontrolle am Düsseldorfer Hauptbahnhof (http://www.rp-online.de/nrw/staedte/duesseldorf/bundespolizei-entschuldigt-sich-wegen-um-gangs-mit-syrischen-kuenstlern-aid-1.6870839).
Ein Beamter der Bundespolizei habe während der Kontrollen zu den zwei Syrern gesagt, „dass die Männer Deutschland verlassen müssten, wenn sie die Rechtslage in Deutschland nicht akzeptieren wollten“. Für diese Aussage hat sich die Bundespolizei laut Rheinscher Post später entschuldigt.
Ich frage daher die Landesregierung:
- Wie häufig kommt es seit Januar 2015 im Düsseldorfer Hauptbahnhof zu Widerstand / Aggressivität gegen Polizeibeamte? Bitte aufschlüsseln nach Monat, Art des Widerstands (verbal, körperlich, mit Waffen) und Nationalität der Täter.
- Wie häufig wurden Personen mit gefälschten Ausweisdokumenten bei polizeilichen Kontrollen in NRW seit Januar 2015 festgestellt. Bitte aufschlüsseln nach Monat und Nationalität (festgestellte und vorgetäuschte).
- Würden bei einer entsprechenden Äußerung, wie der des Bundespolizisten („dass die Männer [Syrer] Deutschland verlassen müssten, wenn sie die Rechtslage in Deutschland nicht akzeptieren wollten“), einem Polizeibeamten des Landes NRW berufliche Konsequenzen drohen?
- Mit welchem Aufenthaltstitel sind die zu Beginn erwähnten Syrer aus Frankreich nach Deutschland eingereist?
Herbert Strotebeck
Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 25 mit Schreiben vom 28. Juli 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration beantwortet.
Vorbemerkung der Landesregierung
Die Anfrage betrifft in einigen Teilen die Zuständigkeit der Bundespolizei. Die Bundespolizei hat mir mitgeteilt, dass sich das Bundesministerium des Innern die Auskunft über Daten der Bundesbehörden gegenüber parlamentarischen Vertretern vorbehält. Spezifische Daten liegen mir daher nicht vor und können zur Beantwortung der Fragen nicht herangezogen werden.
Datenquelle zur Beantwortung der Fragen 1 und 2 ist die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS).
1. Wie häufig kommt es seit Januar 2015 im Düsseldorfer Hauptbahnhof zu Widerstand/Aggressivität gegen Polizeibeamte? Bitte aufschlüsseln nach Monat, Art des Widerstands (verbal, kör-perlich, mit Waffen) und Nationalität der Täter
Die Beantwortung bezieht sich auf die PKS-Erfassung zu Widerstand gegen Polizeivollzugsbeamte (§ 113 StGB). Das Merkmal „Aggressivität“ wird statistisch nicht explizit abgebildet. Die räumliche Aufgliederung der PKS erfolgt im überwiegenden Fall über die Bezirke der Kreispolizeibehörden und politischen Gemeinden. Im Fall der Polizeipräsidien werden teilweise auch Stadtteile als eigener statistischer Bereich räumlich unterschieden. Tatörtlichkeiten bildet die PKS nicht ab. Der Düsseldorfer Hauptbahnhof ist daher grundsätzlich kein eigenständiger statistischer Bereich. Mit „Konrad- Adenauer-Platz 12-14“, der offiziellen Adresse des Düsseldorfer Hauptbahnhofes, sind für den Widerstand gegen Polizeivollzugsbeamte folgende Daten erfasst:
Erfassungszeitraum | Anzahl Fälle | Anzahl Tatverdächtige |
2015 | 57 | 54 |
2016 | 39 | 41 |
1.Hj. 2017 | 21 | 23 |
Hierzu ist anzumerken, dass spezifische Straftaten, die ggfs. nicht mit der genauen Adresse erfasst wurden, in der Auswertung nicht enthalten sind.
Eine monatliche Aufschlüsselung erfordert eine aufwändige Recherche, die in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich war. Eine Aufschlüsselung hinsichtlich der Begehungsweisen (verbal, körperlich, mit Waffen) sieht die PKS nicht vor.
Hinsichtlich der Nationalität der Tatverdächtigen (TV) weist die PKS nachfolgende Daten auf: Jahr 2015:
Staatsangehörigkeit TV | Anzahl |
Deutschland | 32 |
Albanien | 1 |
Algerien | 6 |
Belgien | 1 |
Großbritannien und Nordirland | 1 |
Guinea | 1 |
Korea Republik | 1 |
Kuba | 1 |
Makedonien (Mazedonien) | 2 |
Marokko | 2 |
Polen | 1 |
Sierra Leone | 2 |
Tunesien | 1 |
Türkei | 1 |
Jahr 2016:
Staatsangehörigkeit TV | Anzahl |
Deutschland | 20 |
Albanien | 1 |
Ägypten | 1 |
Algerien | 3 |
Gabun | 1 |
Georgien | 1 |
Guinea | 1 |
Irak | 1 |
Mali | 1 |
Marokko | 5 |
Nigeria | 1 |
Polen | 2 |
Sudan (ohne Südsudan) | 1 |
Türkei | 1 |
Ukraine | 1 |
1.Hj 2017:
Staatsangehörigkeit TV | Anzahl |
Deutschland | 14 |
Lettland | 1 |
Guinea | 1 |
Indien (einschl. Sikkim) | 1 |
Kongo, Demokratische Republik | 1 |
Libysch Arabische Dschamahirija | 1 |
Niederlande | 1 |
Russische Föderation (Russland) | 1 |
Syrien Arabische Republik | 1 |
Türkei | 1 |
2. Wie häufig wurden Personen mit gefälschten Ausweisdo-kumenten bei polizeilichen Kontrollen in NRW seit Januar 2015 festgestellt. Bitte aufschlüsseln nach Monat und Nationalität (fest-gestellte und vorgetäuschte).
In der PKS wird die Urkundenfälschung als eigener Schlüssel erfasst. Eine Unterscheidung nach Dokumentenart und Art der Feststellung (Kontrolle, Durchsuchung, etc.) wird nicht vorgenommen. Vorgetäuschte Staatsangehörigkeiten werden in der PKS nicht erfasst.
3. Würden bei einer entsprechenden Äußerung, wie der des Bundespolizisten („dass die Männer [Syrer] Deutschland verlassen müssten, wenn sie die Rechtslage in Deutschland nicht akzeptieren wollten“), einem Polizeibeamten des Landes NRW berufliche Konsequenzen drohen?
Ein Dienstvergehen begehen Beamte gem. § 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG), wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Gem. § 34 S. 3 BeamtStG muss ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert (Wohlverhaltenspflicht).
Sofern nach Prüfung des Einzelfalles eine Dienstpflichtverletzung eines nordrhein-westfälischen Polizeibeamten festgestellt würde, wären auf der Grundlage der vorgenannten gesetzlichen Regelungen entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.Gem. § 17 Abs. 1 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen hat die dienstvorgesetzte Stelle ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
4. Mit welchem Aufenthaltstitel sind die zu Beginn erwähnten Syrer aus Frankreich nach Deutschland eingereist?
Die Personenkontrolle erfolgte durch Beamte der Bundespolizei. Eine Beantwortung der Frage ist mir unter Bezug auf die Vorbemerkung