(Wie) funktioniert der Krisenstab der Landesregierung?

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 816
des Abgeordneten Markus Wagner vom 23.11.2022

(Wie) funktioniert der Krisenstab der Landesregierung?

In ihrem schriftlichen Bericht zum Tagesordnungspunkt „Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsge­setz 2023)“ vom 14. November 2022, beantwortet die Landesregierung eine Frage der FDP-Fraktion zum Krisenstab der Landesregierung (KS Land) nicht:

„Da sich die Fragen 2. a) – e) nicht auf den Haushalt des Einzelplans 03 beziehen, kann hierzu keine Aussage getroffen werden“.1

Die FDP-Fraktion hatte ihre Frage wie folgt eingeleitet:

„Im Haushaltsplan heißt es zu Titel 547 50: Der Krisenstab der Landesregierung (KS Land) wird auf Ebene der obersten Landesbehörden zur Allgemeinen Gefahrenabwehr nach einem vorbestimmten Organisationsplan im Ministerium des Innern gebildet, wenn aufgrund eines besonderen Ereignisses (Katastrophe / Großschadenslage) ein über das gewöhnliche Maß hinausgehender Koordinierungs- und Entscheidungsbedarf besteht. Die Geschäftsstelle stellt die administrativ-organisatorischen Erforderlichkeiten zur jederzeitigen Aufgaben­erledigung sicher.“2

Das Interesse und die darob gestellten Fragen teile ich.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Gibt es einen vorbestimmten Organisationsplan im Ministerium des Inneren zur Bildung des Krisenstabes der Landesregierung oder mehrere?
  2. Wenn es mehrere Organisationspläne gibt, wer entscheidet darüber, welcher Plan freigegeben wird?
  3. Auf welcher gesetzlichen Grundlage ist ein solcher Organisationsplan entwickelt worden?
  4. Wie ist die Organisationsstruktur bei der Einberufung eines Krisenstabes?
  5. Wird die Landesregierung die bisherige Regelung im BHKG über die Einberufung eines Krisenstabes der Landesregierung dahingehend ändern, dass die Einberufung gesetzlich durch Alternativen verpflichtend vorgeschrieben wird?

Markus Wagner

 

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1 Vgl. schriftlicher Bericht des Ministers des Innern, Vorlage 18/439, S. 4.

2 Ebd., S. 3.


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 816 mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 namens der Landesregierung beantwortet.

  1. Gibt es einen vorbestimmten Organisationsplan im Ministerium des Inneren zur Bildung des Krisenstabes der Landesregierung oder mehrere?
  2. Wenn es mehrere Organisationspläne gibt, wer entscheidet darüber, welcher Plan freigegeben wird?

Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Aufbau- und Ablauforganisation des Krisenstabs der Landesregierung sind in der Geschäfts­ordnung des Krisenstabes der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 29. August 2017, MBl. NRW. 2017 S. 846) sowie in der Stabs­dienstordnung festgelegt. Die darin vorgesehene Organisation ist grundsätzlich stets dieselbe. Je nach Lage kann die Organisation jedoch angepasst werden. So können z.B. sogenannte Ereignisspezifische Mitglieder des Stabes als beratende Mitglieder im Krisenstab tätig werden, z.B. von Bundeswehr, THW oder Deutscher Bahn.

  1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage ist ein solcher Organisationsplan entwickelt worden?

Die gesetzliche Grundlage für den Krisenstab der Landesregierung bildet § 5 Abs. 2 des Ge­setzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG).

  1. Wie ist die Organisationsstruktur bei der Einberufung eines Krisenstabes?

Die Einberufung des Stabes erfolgt durch den Ministerpräsidenten. Dem Krisenstab gehören grundsätzlich alle Ressorts der Landesregierung und die Staatskanzlei an. Die fachlich be­troffenen Ressorts sind zur Teilnahme verpflichtet. Sie entsenden Staatssekretäre/-innen in das Entscheidungsgremium Krisenstab. Die Leitung des Krisenstabes obliegt dem Minister des Innern; bei Abwesenheit vertritt ihn die Staatssekretärin. Weitere Mitglieder in beratender Funktion sind die Leitung der Koordinierungsgruppe des Stabes (Leitung KGS), die Leitung des Funktionsbereiches Bevölkerungsinformation und Medienarbeit (Leitung BuMA) sowie die Vertretungen der polizeilichen Gefahrenabwehr und der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr des Ministeriums des Innern. Weitere beratende Mitglieder können sogenannte Ereignisspe­zifische Mitglieder des Stabes sein, siehe Antwort zu Fragen 1 und 2.

Der Krisenstab wird unterstützt durch die Koordinierungsgruppe des Stabes (KGS). Die KGS, die aus Personal des Ministeriums des Innern besteht, bereitet alle Informationen für das Landeslagebild auf und bereitet die Entscheidungen des Krisenstabes vor. Verbindungspersonen aus der Staatskanzlei und den Fachressorts arbeiten auf Ebene der KGS mit und stellen die Umsetzung der Entscheidungen des Krisenstabes in den Ressorts sicher.

  1. Wird die Landesregierung die bisherige Regelung im BHKG über die Einberufung eines Krisenstabes der Landesregierung dahingehend ändern, dass die Einberu­fung gesetzlich durch Alternativen verpflichtend vorgeschrieben wird?

Die vorgesehene Novellierung des BHKG hat auf der Grundlage einer sorgfältigen und zielge­richteten Evaluierung der bestehenden Regelungen zu erfolgen. Dieser Prozess findet derzeit statt. Konkrete Regelungsvorschläge zur Frage der künftigen Einberufung des Krisenstabes der Landesregierung liegen noch nicht vor.

 

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Beteiligte:
Markus Wagner