Wie ist mit Wolfshybriden umzugehen?

Kleine Anfrage
vom 26.03.2025

Kleine Anfrage 5312

des Abgeordneten Zacharias Schalley AfD

Wie ist mit Wolfshybriden umzugehen?

Im September 2020 wurde in der Eifel ein aus Belarus eingewanderter Wolfshybrid eingefangen. 2023 wurden drei Hybriden in Thüringen erlegt. Die lebende oder auch letale Entnahme der Wolf-Hund-Mischlinge ist durch § 45a des Bundesnaturschutzgesetzes geregelt. Dies ist als sinnvoll zu betrachten, da eine Hybridisierung eine Gefahr für die Erhaltung der Wolfspopulationen darstellt und eine fortschreitende Hybridisierung zum Aussterben des ursprünglichen Genoms führen könnte.

Dabei gelten für Mischlinge zwischen Wolf und Hund der ersten vier Generationen dieselben artenschutzrechtlichen Regelungen wie für den Wolf. Die Initiative für große Karnivoren in Europa (LCIE) der Weltnaturschutzunion weist in ihrem Manifest darauf hin, dass bei Hybriden Verhaltensauffälligkeiten zu vermuten sind, die sich beispielsweise in Angriffen auf Nutztiere äußern könnten. Das Manifest empfiehlt, dem Problem durch letale Entnahme der Hybriden aus der Natur zu begegnen.

Auch die Empfehlung Nr. 173 (2014) der Berner Konvention spricht sich für die Regulierung von Hybriden aus. Darüber hinaus wird es im europäischen Aktionsplan Wolf als notwendig erachtet, auch wilde und streunende Hunde zu entfernen, um eine Hybridisierung zu behindern.

Daher frage ich die Landesregierung:

  1. Welche Kenntnisse liegen der Landesregierung zur Hybridisierung des Wolfes mit Hunden in NRW vor?
  2. Ist bis zum jetzigen Zeitpunkt ein Monitoring von Wolfshybriden in NRW erfolgt?
  3. Wenn ein Monitoring erfolgt, wie wird es durchgeführt?
  4. Welche Maßnahmen verfolgt die Landesregierung, um die Hybridisierung des Wolfes mit Hunden zu verhindern?
  5. Ab welchem Anteil von Hundegenen liegt für die Landesregierung ein Fall von Hybridisierung vor?

Zacharias Schalley

 

MMD18-13287


Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr hat die Kleine Anfrage 5312 mit Schrei­ben vom 29. April 2025 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz beantwortet.

  1. Welche Kenntnisse liegen der Landesregierung zur Hybridisierung des Wolfes mit Hunden in NRW vor?

Im Rahmen des bundeseinheitlichen Wolfsmonitorings erfolgte in Nordrhein-Westfalen am 26. September 2020 in der Eifel bei Monschau (Städteregion Aachen) bisher der einzige Nachweis eines Wolfshybriden. Das Tier wurde eingefangen, der Gentest ergab, dass es sich um einen Wolfshybriden handelte. Das Tier war zudem noch gechipt und stammte eindeutig aus menschlicher Obhut. Offensichtlich wurde das Tier bewusst und für den Verkauf gezüchtet.

  1. Ist bis zum jetzigen Zeitpunkt ein Monitoring von Wolfshybriden in NRW erfolgt?
  2. Wenn ein Monitoring erfolgt, wie wird es durchgeführt?

Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 2 und 3 zusammen beantwortet.

Das Senckenberg Zentrum für Wildtiergenetik untersucht zentral alle im Rahmen des bundes­weiten Wolfsmonitorings gesammelten Proben – auch die aus Nordrhein-Westfalen. Dabei kommt eine Methode zur Anwendung, die es erlaubt, Wolf-Hund-Hybriden anhand von Um­weltproben, wie Kot, Haaren oder Speichelresten sicher zu erkennen (https://link.sprin-ger.com/article/10.1186/s12864-021-07761-5). Die Me-thode ist deutlich höher auflösend als herkömmliche Verfahren und wird im deutschen Wolfsmonitoring bereits seit Jahren routine­mäßig einge-setzt. Anhand der Ergebnisse wird der Wolfsbestand kontinuierlich auf mögliche Vermischung mit Haushunden (Hybridisierung) geprüft. Danach hat in Nordrhein-Westfalen bisher keine Hybridisierung des Wolfes mit Haushunden stattgefunden.

In derselben Studie zeigen die Forschenden auch, dass Wölfe in Deutschland derzeit keine erhöhten Anteile von Hundegenen aufweisen.

  1. Welche Maßnahmen verfolgt die Landesregierung, um die Hybridisierung des Wolfes mit Hunden zu verhindern?

Es wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit empfohlen, Hunde in bekannten Wolfsterritorien anzuleinen, um jedwede Interaktion möglichst zu unterbinden.

  1. Ab welchem Anteil von Hundegenen liegt für die Landesregierung ein Fall von Hybridisierung vor?

Eine Hybridisierung liegt vor, wenn die Verpaarung bis zu vier Generationen zurückliegt. Ab der 5. Generation zählt das Tier als Hund. Dies ergibt sich aus Verordnung (EG) Nr. 1497/2003 der Kommission vom 18. August 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwa­chung des Handels. Dort heißt es unter Punkt 10 der Erläuterungen zur Auslegung der An­hänge:

„Hybride Tiere, bei denen in den vier vorhergehenden Generationen in direkter Linie ein oder mehrere Exemplare einer Art der Anhänge A oder B vorkommen, fallen wie reine Arten unter die Verordnung, auch wenn die betreffende Hybridart nicht ausdrücklich in den Anhängen auf­geführt ist.“ (abrufbar unter Berichtigung der Verordnung (EG) Nr.407/2009 (Amtsblatt der Eu­ropäischen Union vom 07.07.2009, L 176/27)).

 

MMD18-13683