Kleine Anfrage 296
der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias und Sven Tritschler vom 08.08.2022
Wie objektiv können die bei den zukünftigen Meldestellen gemeldeten Vorfälle sein?
Jeder Bürger soll zukünftig bei den neuen Meldestellen aus seiner persönlichen Perspektive heraus diskriminierende Handlungen melden können, was ausdrücklich auch für Sachverhalte unterhalb der Strafbarkeitsgrenze gelten soll. Dabei haben die wenigsten Bürger juristische Vorkenntnisse. Die Meldungen sind in der Folge wenig objektiv, sondern zumeist subjektiv.
Das größte Problem besteht allerdings darin, dass sich die gemeldeten Vorfälle, aus denen politisches Handeln entstehen soll, in der Regel nicht verifizieren lassen. Es wird sich oftmals nicht klären lassen, ob sich die gemeldeten Vorfälle überhaupt ereignet haben. Die Sender-Empfänger-Problematik wird ebenfalls völlig ausgeblendet.
Ist der potenzielle „Täter“ nicht ermittelbar, besteht keinerlei Möglichkeit – wie in einem Rechtsstaat üblich –, die andere Seite anzuhören. Die anschließende Urteilsfindung, sprich die Aufnahme und Verarbeitung der Meldung, wird abschließend auch noch von nichtstaatlichen Stellen übernommen, was – sehr vorsichtig formuliert – höchst bedenklich ist.
Wir fragen daher die Landesregierung:
- Wie lassen sich Äußerungen in den sozialen Medien protokollieren, ohne personenbezogene Daten zu erheben?
- Wer filtert dies in erster Instanz verlässlich aus, bevor der gemeldete Vorfall irgendwo gespeichert und verarbeitet wird?
- In welcher Form wird die Meldung des Melders überprüft?
- Soll allein die Tatsache, dass jemand einen Vorgang gemeldet hat, Beleg dafür sein, dass sich dieser auch tatsächlich so ereignet hat?
- Welche objektiven Kriterien außer der „Betroffenenperspektive“ des Melders existieren für die Dokumentation?
Enxhi Seli-Zacharias
Sven Tritschler
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 296 mit Schreiben vom 5. September 2022 namens der Landesregierung beantwortet.
1. Wie lassen sich Äußerungen in den sozialen Medien protokollieren, ohne personenbezogene Daten zu erheben?
2. Wer filtert dies in erster Instanz verlässlich aus, bevor der gemeldete Vorfall irgendwo gespeichert und verarbeitet wird?
3. In welcher Form wird die Meldung des Melders überprüft?
5. Welche objektiven Kriterien außer der „Betroffenenperspektive“ des Melders existieren für die Dokumentation?
Die Fragen 1, 2, 3 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Datum des Originals: 05.09.2022/Ausgegeben: 09.09.2022
Die Beantwortung dieser Fragen ist Teil der aktuell laufenden konzeptionellen Aufbauarbeiten für die künftigen Meldestellen. Zum Inhalt der Aufbauarbeiten und den datenschutzrechtlichen Grundlagen verweist die Landesregierung auf die Antwort zur Kleinen Anfrage 156.
- Soll allein die Tatsache, dass jemand einen Vorgang gemeldet hat, Beleg dafür sein, dass sich dieser auch tatsächlich so ereignet hat?
Nein.