Kleine Anfrage 3366der Abgeordneten Markus Wagner und Nic Vogel vom 29.01.2020
Wie viele Beamte der nordrhein-westfälischen Landespolizei haben einen Nebenjob?
Laut aktuellen Medienberichten übt durchschnittlich jeder zwölfte Bundespolizist eine genehmigte Nebentätigkeit aus. Die Gewerkschaft der Polizei Hamburg hatte eine solche Ausübung von Nebentätigkeiten mit Blick auf die Landespolizei des Stadtstaates Ende 2019 in einen Zusammenhang mit mutmaßlich zu hohen Lebenshaltungskosten in Großstädten gestellt.1
Wir fragen daher die Landesregierung:
1. Wie viele Polizeivollzugsbeamte der Landespolizei NRW üben gegenwärtig eine genehmigte Nebentätigkeit aus?
2. Wie viele Polizeivollzugsbeamte der Landespolizei NRW haben in den vergangenen zehn Jahren eine genehmigte Nebentätigkeit ausgeübt?
3. Wie viele Fälle der Ausübung nicht-genehmigter Nebentätigkeiten durch Polizeivollzugsbeamte der Landespolizei NRW sind der Landesregierung bekannt?
4. In welchen Berufsfeldern sind beziehungsweise waren nordrhein-westfälische Polizeivollzugsbeamte neben dem Polizeiberuf tätig?
5. Wie beurteilt die Landesregierung die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Polizeivollzugsbeamte vor dem Hintergrund etwaiger statistischer Veränderungen im Laufe der Jahre?
Markus Wagner
Nic Vogel
1 Vgl. Bild (2020): Immer mehr Polizisten haben einen Nebenjob!; online im Internet: https://www.bild.de/bild-plus/politik/inland/politik-inland/polizei-viele-polizisten-haben-nebenjobs-ist-das-erlaubt-und-verdienen-die-zu-we-67035794.bild.htm l.
Nachfolgend die Antwort der Landesregierung, verfasst am 02.03.2020
Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 3366 mit Schreiben vom 2. März 2020 namens der Landesregierung beantwortet.
1. Wie viele Polizeivollzugsbeamte der Landespolizei NRW üben gegenwärtig eine genehmigte Nebentätigkeit aus?
2. Wie viele Polizeivollzugsbeamte der Landespolizei NRW haben in den vergangenen zehn Jahren eine genehmigte Nebentätigkeit ausgeübt?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Nach erfolgter Abfrage bei den 50 Polizeibehörden des Landes ergibt sich folgende Aufstellung:
Genehmigte Nebentätigkeiten von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten (PVB) in den Jahren | |
2009: | 2.810 |
2010: | 2.844 |
2011: | 3.027 |
2012: | 3.319 |
2013: | 3.353 |
2014: | 3.429 |
2015: | 3.697 |
2016: | 3.708 |
2017: | 3.819 |
2018: | 3.869 |
2019: | 4.324 |
Aktuell haben von ca. 40.000 PVB in Nordrhein-Westfalen 4.496 PVB eine genehmigte Nebentätigkeit.
Es ist zu beachten, dass die Zahlen nur grobe Richtwerte darstellen, da einige Behörden sich ausschließlich in der Lage sahen, eine Stichtagsauswertung zum jeweiligen Jahresende zu machen. Andere Behörden haben hingegen die in einem Jahr erteilten Genehmigungen gezählt. Vier Behörden konnten nur den Ist-Stand (Februar 2020) liefern. Das führt dazu, dass bei den Stichtagsauswertungen eine Nebentätigkeit über mehrere Jahre abgebildet wird, da sie nach Landesrecht (§ 49 Abs. 3 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen) für maximal fünf Jahre, aber auch für einen kürzeren Zeitraum genehmigt werden kann.
Allerdings kann eine Nebentätigkeit auch beim Zählen der Genehmigungen mehrfach auftauchen, wenn es sich um Folgegenehmigungen für ein und dieselbe Tätigkeit handelt.
3. Wie viele Fälle der Ausübung nicht-genehmigter Nebentätigkeiten durch Polizeivollzugsbeamte der Landespolizei NRW sind der Landesregierung bekannt?
In den letzten zehn Jahren wurden landesweit insgesamt 148 Fälle nicht genehmigter Nebentätigkeiten bekannt.
4. In welchen Berufsfeldern sind beziehungsweise waren nordrhein-westfälische Polizeivollzugsbeamte neben dem Polizeiberuf tätig?
Die Berufsfelder werden statistisch nicht erfasst. Es zeigt sich jedoch, dass ein breites Spektrum von verschiedensten Tätigkeiten durch die jeweiligen Beschäftigungsbehörden zu genehmigen war.
Eine Nebentätigkeit darf in der Regel einen Umfang von einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (8 Stunden, 12 Minuten) nicht überschreiten.
Häufig hat die Nebentätigkeit einen dienstlichen Bezug, so bei Gutachtern/Sachverständigen, Dolmetschern, Rollenspielern und Referenten/Dozenten in Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen der Polizei.
Viele Nebentätigkeiten erstrecken sich auf den sportlichen Bereich (z. B. Trainer einer Jugendmannschaft im örtlichen Fußballverein), wobei ein Hinzuverdienst augenscheinlich nicht im Fokus liegt.
5. Wie beurteilt die Landesregierung die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Polizeivollzugsbeamte vor dem Hintergrund etwaiger statistischer Veränderungen im Laufe der Jahre?
Bei der Zunahme der Genehmigungen von Nebentätigkeiten ist zu berücksichtigen, dass auch der Personalkörper der Polizei in den letzten Jahren stark angewachsen ist.
Behörden in Großstädten haben dabei über die Jahre den meisten Personalzuwachs, daher steigt dort in der Regel auch kontinuierlich die Zahl der Nebentätigkeitsgenehmigungen.
Die rechtlichen Voraussetzungen für Nebentätigkeiten sind im Landesbeamtengesetz und in der Nebentätigkeitsverordnung geregelt. Die Landesregierung sieht aktuell keinen Bedarf, an den Rechtsgrundlagen etwas zu ändern.