Wieder Messerstecherei in der Düsseldorfer Altstadt – Nachfrage

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 637
des Abgeordneten Markus Wagner vom 19.10.2022

 

Wieder Messerstecherei in der Düsseldorfer Altstadt Nachfrage

Mit Antwort der Landesregierung vom 22. September 2022, Drucksache 18/1006, auf unsere Kleine Anfrage vom 24. August 2022, Drucksache 18/675, hat die Landesregierung auf die von uns gestellte Frage 1

„Wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu den oben genannten Vorfällen? (Bitte Tatverdächtige, Tathergang, Vorstrafen der Tatverdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften der Tatverdächtigen, seit wann Tatverdächtige im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind, Vornamen deutscher Tatverdächtiger und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über die Tatverdächtigen nennen.)“1

Folgendes mitgeteilt:

„Die Identität der unbekannten Täter habe bislang nicht ermittelt werden können.“2

Darüber hinaus führte sie weiter aus:

„Aufgrund von Zeugenaussagen bestehe ein Anfangsverdacht gegen einen 19-jährigen Mann, der die deutsche und türkische Staatsangehörigkeit besitze und laut Auskunft aus dem Bundeszentralregister bislang geringfügig unter anderem wegen Körperverletzung strafrechtlich in Erscheinung getreten sei“3

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Welche Zeugenbeschreibungen liegen hinsichtlich der unbekannten Täter vor und konnte daraus bereits ein verwendbares Phantombild erstellt werden?
  2. Hat man bereits eine Öffentlichkeitsfahndung eingeleitet, um die Ermittlungen zu beschleunigen?
  3. Wegen welcher Delikte ist der 19-jährige Mann im Bundeszentralregister verzeichnet? (Bitte nach Delikt und Datum des Delikts aufschlüsseln.)
  4. Wie oben ausgeführt, soll der Mann bereits „geringfügig unter anderem wegen Körperverletzung in Erscheinung getreten“ sein. Was versteht die Landesregierung hierbei unter dem Begriff „geringfügig“?

Markus Wagner

 

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1 Vgl. Drs. 18/1006, S. 1.

2 Ebenda.

3 Vgl. Drs. 18/1006, S.2.


Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 637 mit Schreiben vom 16. November 2022 namens der Landesregierung beantwortet.

  1. Welche Zeugenbeschreibungen liegen hinsichtlich der unbekannten Täter vor und konnte daraus bereits ein verwendbares Phantombild erstellt werden?

Der Leitende Oberstaatsanwalt in Düsseldorf hat dem Ministerium der Justiz unter dem 25.10.2022 im Wesentlichen berichtet, ein Geschädigter habe in der Nacht zum 07.08.2022 den unbekannten, mit einer schwarzen Jacke und im Übrigen dunkel gekleideten Tatverdäch­tigen, der ihm ein Messer vorgehalten habe, als etwa 25 Jahre alt, 165 cm groß mit „arabi­schem Erscheinungsbild“, schlanker Figur, schiefen Zähnen und dunklen Haaren sowie einem an den Seiten gestutzten und unter dem Kinn langen Vollbart beschrieben. Außerdem habe dieser eine Tätowierung an der linken Hand getragen. Eine weitere Person aus der Gruppe der Täter sei von ihm als etwa 17 Jahre alt, schlank und ebenfalls 165 cm groß mit „arabischem Erscheinungsbild“, dunklen lockigen Haaren und an den Seiten kahl rasiert beschrieben wor­den. Diese Person sei mit einer hellblauen Jeans, einer beigen Lederjacke und einem weißen Pullover bekleidet gewesen.

In seiner zeugenschaftlichen Vernehmung am 15.08.2022 habe der Geschädigte den erstge­nannten Tatverdächtigen lediglich als „klein und dicker mit Bart“ beschrieben. Den zweiten Tatverdächtigen könne er lediglich ungefähr beschreiben, ohne sich hierbei sicher zu sein. Er habe die Beschreibung der Kleidung des zweiten Tatverdächtigen wiederholt, ihn aber nun­mehr größer als den ersten Tatverdächtigen beschrieben. Ferner habe er angegeben, beide hätten die gleiche Frisur getragen. Weitere beteiligte Personen habe er nicht beschreiben kön­nen.

Ein weiterer Geschädigter habe keine Angaben zum Erscheinungsbild der unbekannten Täter machen können.

Angesichts der vagen und zum Teil widersprüchlichen Personenbeschreibungen sei von der Erstellung eines Phantombildes abgesehen worden.

  1. Hat man bereits eine Öffentlichkeitsfahndung eingeleitet, um die Ermittlungen zu beschleunigen?

Nach dem vorbezeichneten Bericht sei aus den vorstehenden Gründen auch eine Öffentlich­keitsfahndung nicht veranlasst worden.

  1. Wegen welcher Delikte ist der 19-jährige Mann im Bundeszentralregister verzeich­net? (Bitte nach Delikt und Datum des Delikts aufschlüsseln.)

Auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 366 (Drucksache 18/1006) wird Bezug genommen. Von einer weiteren Aufschlüsselung wird insbesondere aus Datenschutz-gründen (Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbin­dung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen) und vor dem Hintergrund der im Strafverfahren zu beachtenden Un­schuldsvermutung (Artikel 6 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschen­rechte und Grundfreiheiten) bei Abwägung mit dem parlamentarischen Informationsanspruch abgesehen. Wegen der zeitlichen und örtlichen Eingrenzung der Tat, den Angaben zum Alter sowie weiterer, presseöffentlicher Angaben zum Verfahrensstand ist eine Identifizierung mög­lich bzw. nicht hinreichend sicher auszuschließen. Besonders zu berücksichtigen ist vorliegend zudem, dass es sich bei dem Tatverdächtigen um einen Heranwachsenden handelt. Auch der Erziehungsgedanke steht daher einer identifizierbaren Nennung von Vorstrafen entgegen.

  1. Wie oben ausgeführt, soll der Mann bereits „geringfügig unter anderem wegen Körperverletzung in Erscheinung getreten“ sein. Was versteht die Landesregie­rung hierbei unter dem Begriff „geringfügig“?

Im Zusammenhang mit Vorstrafen ist das Wort „geringfügig“ nach dem allgemeinen Sprach­gebrauch, dem die Landesregierung folgt, dahingehend zu verstehen, dass die Anzahl und/o-der Höhe der Vorstrafen niedrig ist bzw. im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Sanktionsrahmens liegt.

 

Antwort als PDF

Beteiligte:
Markus Wagner