Wieder Raubüberfälle in Dortmund – Polizei nimmt Teenager fest – Nachfrage

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 1701

des Abgeordneten Markus Wagner AfD

Wieder Raubüberfälle in Dortmund Polizei nimmt Teenager fest Nachfrage

Mit Antwort der Landesregierung vom 16. Dezember 2022, Drucksache 18/2174, auf unsere Kleine Anfrage vom 17. November 2022, Drucksache 18/1736, wurde meine gestellte Frage 1

„Wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu den oben geschilderten Festnahmen bzw. Raubüberfällen? (Bitte alle Tatverdächtigen, Vorstrafen der Tatverdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften der Tatverdächtigen, seit wann die Tatverdächtigen im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind, Vornamen der deutschen Tatverdächtigen und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über die Tatverdächtigen nennen.)“1

wie folgt beantwortet:

„Zur Beantwortung der Frage 1 hat mir das Ministerium der Justiz mit Schreiben vom 29.11.2022 folgende Informationen zur Verfügung gestellt:

‚Der Leitende Oberstaatsanwalt in Dortmund hat dem Ministerium der Justiz hierzu am 25.11.2022 unter anderem berichtet, bei seiner Behörde seien Ermittlungsverfahren insbesondere wegen schweren Raubes, Raubes, räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung gegen drei jugendliche und einen heranwachsenden Beschuldigten mit syrischer Staatsangehörigkeit anhängig. Gegen drei beschuldigte Personen habe das Amtsgericht Dortmund Haft- bzw. Unterbringungsbefehl erlassen. Die Ermittlungen dauerten an.‘“2

Die Landesregierung führte auf meine Frage 2

„Welche Vorteile bringt die strategische Fahndung gegenüber der ‚konventionellen‘ Methodik?“

Folgendes aus:

„Bei der strategischen Fahndung nach § 12a Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen handelt es sich um eine Befugnisnorm zur Verhütung von Straftaten. Potentielle Straftäter sollen durch Kontrollen noch vor der Begehung erkannt bzw. von der Begehung abgeschreckt werden. Eine erfolgreiche strategische Fahndung verhindert Straftaten, bevor sie begangen werden. Das Ergreifen von Straftätern nach der Begehung kann insofern positiver Nebeneffekt einer strategischen Fahndung sein.“3

Meine Frage 3

„Sind die Tatverdächtigen bereits anderweitig polizeilich in Erscheinung getreten (auch vor ihrer Strafmündigkeit)?“4

wurde wie folgt beantwortet:

„Sämtliche Tatverdächtige sind bereits anderweitig polizeilich in Erscheinung getreten.“5

Auf meine Frage 4

„Wurden oder werden die Tatverdächtigen als Intensivtäter geführt?“6

führte die Landesregierung aus:

„Zwei der vier Tatverdächtigen werden im Dortmunder Haus des Jugendrechts als Intensivtäter geführt.“7

Außerdem wurde auf Frage 5

„Werden gegen die Eltern der Tatverdächtigen zivilrechtliche Ansprüche und eine etwaige strafrechtliche Verantwortung geprüft und durchgesetzt?“8

wie folgt geantwortet:

„Zur Beantwortung der Frage 5 hat mir das Ministerium der Justiz mit Schreiben vom 29.11.2022 folgende Informationen zur Verfügung gestellt:

‚Dem in der Antwort auf die Frage 1 genannten Bericht zufolge ist dies nicht der Fall.‘“9

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Auf welchem Einreiseweg gelangten die drei Jugendlichen sowie der heranwachsende Beschuldigte mit syrischer Staatsangehörigkeit wann nach Deutschland?
  2. Sind die Erfolge des Instruments der strategischen Fahndung evaluiert worden und wie lauten die Ergebnisse?
  3. Welche Eintragungen im Bundeszentralregister weisen die drei Jugendlichen sowie der heranwachsende Beschuldigte mit syrischer Staatsangehörigkeit auf? (Bitte einzeln aufschlüsseln.)
  4. Warum wurden bisher gegen die drei Jugendlichen sowie den heranwachsenden Beschuldigten mit syrischer Staatsangehörigkeit keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet?
  5. Welche Kosten haben die Beschuldigten bisher für unsere Steuerzahler und unsere Solidargemeinschaft aufgeworfen? (Bitte nach monatlichen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Mieten, Betreuung, polizeiliche Arbeit, Schäden für die Opfer und allen weiteren Kosten auflisten.)

Markus Wagner

 

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1 Antwort der Landesregierung v. 16.12.2022, Drs. 18/2174, S. 1.

2 Ebenda, S. 2.

3 Ebenda.

4 Ebenda.

5 Ebenda.

6 Ebenda.

7 Ebenda.

8 Ebenda.

9 Ebenda.


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 1701 mit Schreiben vom 26. Mai 2023 namens der Landesregierung im Ein­vernehmen mit dem Minister des Innern sowie dem Minister der Justiz beantwortet.

  1. Auf welchem Einreiseweg gelangten die drei Jugendlichen sowie der heranwach­sende Beschuldigte mit syrischer Staatsangehörigkeit wann nach Deutschland?

Zwei der genannten Personen reisten nach Erkenntnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge am 31.05.2017 bzw. am 22.07.2019 im Rahmen von regulären Visa-Verfahren zum Familiennachzug zu anerkannten Schutzberechtigten ein. Die beiden übrigen Personen reis­ten am 14.11.2015 bzw. am 01.01.2016 ein, wobei in einem Fall ein Voraufenthalt im Libanon berichtet worden ist.

  1. Sind die Erfolge des Instruments der strategischen Fahndung evaluiert worden und wie lauten die Ergebnisse?

Ja. Insoweit wird auf die Vorlage 18/1220 verwiesen.

  1. Welche Eintragungen im Bundeszentralregister weisen die drei Jugendlichen so­wie der heranwachsende Beschuldigte mit syrischer Staatsangehörigkeit auf? (Bitte einzeln aufschlüsseln.)

Von einer Mitteilung etwaiger Eintragungen der jugendlichen bzw. heranwachsenden Tatver­dächtigen im Bundeszentralregister wird im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die zu wahrende Unschuldsvermutung, die Wertungen in §§ 44, 45 Abs. 1 BZRG und insbe­sondere den Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts sowie die Wertung in § 48 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz abgesehen. Wegen der zeitlichen und örtlichen Eingrenzung der Tat und weiterer, presseöffentlicher Angaben zu den Verfahren ist eine Identifizierung möglich bzw. nicht hinreichend sicher auszuschließen.

  1. Warum wurden bisher gegen die drei Jugendlichen sowie den heranwachsenden Beschuldigten mit syrischer Staatsangehörigkeit keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet?

Die Betroffenen sind nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen wurden daher bislang nicht eingeleitet. In Abhängigkeit vom Ausgang anhängiger Strafverfah­ren sind mögliche ausländerrechtliche Konsequenzen auch mit Blick auf aufenthaltsbeen­dende Maßnahmen durch die zuständige Ausländerbehörde zu prüfen.

  1. Welche Kosten haben die Beschuldigten bisher für unsere Steuerzahler und un­sere Solidargemeinschaft aufgeworfen? (Bitte nach monatlichen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Mieten, Betreuung, polizeiliche Arbeit, Schä­den für die Opfer und allen weiteren Kosten auflisten.)

Asylbewerberinnen und -bewerber, welche sich im laufenden Asylverfahren befinden, sind nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) leistungsberechtigt, sofern kein Einkommen oder Vermögen vorhanden ist.

Eine Antwort zu der persönlichen leistungsrechtlichen Situation der Betroffenen kann aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes nicht erfolgen.

 

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Beteiligte:
Markus Wagner