Windkraftanlagen und Wohnsiedlungen

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 125
der Abgeordneten Andreas Keith und Zacharias Schalley vom 09.07.2022

 

Windkraftanlagen und Wohnsiedlungen

Bis zum Jahr 2026 sollen bundesweit 1,4 Prozent und bis 2032 zwei Prozent der Gesamtfläche der Bundesrepublik für die Windkraft genutzt werden. Hierfür sollen die Länder Vorranggebiete festlegen. Zuständig für die Ausweisung von Vorrangflächen, auf denen Windkraftanlagen gebaut werden dürfen, sind in der Regel die regionalen Planungsgemeinschaften in den jeweiligen Bundesländern.

Die Planungsgemeinschaften haben vielfach mit widerstreitenden Interessen von Investoren auf der einen Seite und Kommunen, Anwohnern, Naturschützern oder Land- und Waldbesitzern auf der anderen Seite zu tun.

Streitpunkt ist hier vor allem der Abstand von Windkraftanlagen zu Wohnsiedlungen oder auch Wäldern und Naturschutzgebieten.

Seit ziemlich genau einem Jahr gilt für Nordrhein-Westfalen die bundesgesetzliche Länderöffnungsklausel. Damit müssen in NRW Windkraftanlagen den 1.000 Meter Mindestabstand zu Wohngebäuden einhalten. Mit Blick auf diese Flächenreduktion für potentielle Windkraftstandorte stellt sich die Frage, inwiefern und wo die Landesregierung 1.000 neue Windkraftanlagen bauen möchte.

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Welchen Mindestabstand zu Wohngebäuden hält die Landesregierung künftig für notwendig, damit der Bau der geplanten 1.000 neuen Windkraftanlagen umgesetzt werden kann?
  2. Wie viele Repowering-Maßnahmen können bis 2027 aufgrund der in Nordrhein-Westfalen geltenden bundesgesetzlichen Länderöffnungsklausel und dem Mindestabstand von 1.000 m zu Wohngebäuden nicht mehr durchgeführt werden? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren)
  3. Laut der Beantwortung der Kleinen Anfrage mit der Drucksache 17/5857 fallen im Zeitraum von 2022 bis 2028 insgesamt 1.403 Windkraftanlagen aus der EEG-Förderung. Im Koalitionsvertrag hat sich die Landesregierung auf den Bau von 1.000 neuen Windkraftanlagen festgelegt. Inwiefern wird aus Sicht der Landesregierung mit dem Bau der neuen 1.000 neuen Windkraftanlagen der Ausfall der 1.403 Windkraftanlagen bis 2028 nur kompensiert?

Andreas Keith
Zacharias Schalley

 

Anfrage als PDF


Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie hat die Kleine Anfrage 125 mit Schreiben vom 15. August 2022 im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung namens der Landesregierung beantwortet.

  1. Welchen Mindestabstand zu Wohngebäuden hält die Landesregierung künftig für notwendig, damit der Bau der geplanten 1.000 neuen Windkraftanlagen umgesetzt werden kann?

Das Windflächenbedarfsgesetz (WindBG) des Bundes gibt für jedes Bundesland entsprechende Flächenbeitragswerte zur Nutzung der Windenergie vor, die es zu erfüllen gilt. Pauschale Mindestabstände sind mit den Flächenbeitragswerten für Nordrhein-Westfalen

künftig kaum vereinbar. Abstände von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden sind grundsätzlich bundesweit durch das Bundesimmissionsschutzgesetz sowie geltende Rechtsprechung geregelt und im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln. Bei der künftigen Planung zur Neuausweisung von Windenergiegebieten zur Erfüllung der Flächenbeitragswerte wird die Landesregierung auf eine gerechte Verteilung des Windenergieaufkommens landesweit achten und dafür Sorge tragen, die unterschiedlichen Interessenslagen bestmöglich in Einklang zu bringen.

  1. Wie viele Repowering-Maßnahmen können bis 2027 aufgrund der in Nordrhein-Westfalen geltenden bundesgesetzlichen Länderöffnungsklausel und dem Mindestabstand von 1.000 m zu Wohngebäuden nicht mehr durchgeführt werden? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren)

Repowering kam bisher vor allem für WEA in Frage, deren Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ausgelaufen ist. Mit steigenden Strompreisen wird die privatwirtschaftliche Vermarktung des Stroms z.B. durch so genannte „Power Purchase Agreements“ zunehmend attraktiver, so dass ältere WEA auch nach Beendigung der Förderung weiterbetrieben werden. Letztlich hängt es zunächst also allein von unternehmerischen Entscheidungen des Betreibers bzw. der Betreiberin ab, ob und wann ein Repowering grundsätzlich in Frage kommt oder die bestehende WEA weiterbetrieben oder ob sie stillgelegt wird. Aus diesen Erwägungen heraus kann daher keine Aussage darüber erfolgen, wie viele Repowering-Verfahren bis 2027 durchgeführt werden.

  1. Laut der Beantwortung der Kleinen Anfrage mit der Drucksache 17/5857 fallen im Zeitraum von 2022 bis 2028 insgesamt 1.403 Windkraftanlagen aus der EEG-Förderung. Im Koalitionsvertrag hat sich die Landesregierung auf den Bau von 1.000 neuen Windkraftanlagen festgelegt. Inwiefern wird aus Sicht der Landesregierung mit dem Bau der neuen 1.000 neuen Windkraftanlagen der Ausfall der 1.403 Windkraftanlagen bis 2028 nur kompensiert?

Wie in der Antwort zu Frage 2 bereits erläutert ist das Auslaufen der EEG-Förderung nicht automatisch gleichzusetzen mit einer Stilllegung von WEA. Gleichzeitig ist die installierte Leistung von modernen WEA ca. fünf- bis sechsmal so hoch wie die Leistung von WEA, die um das Jahr 2000 errichtet worden sind. Die installierte Leistung von 1.000 neuen Windenergieanlagen ist damit um ein Vielfaches höher als die Verringerung der installierten Leistung, die durch den Rückbau von Altanlagen zu erwarten ist. Insofern gehen 1.000 neu errichtete WEA weit über eine reine Kompensation stillgelegter Altanlagen hinaus und tragen wesentlich zum Erreichen der Ausbauziele im Bereich der Windenergie sowie der Versorgungssicherheit bei.

 

Antwort als PDF