Kleine Anfrage 5797
des Abgeordneten Markus Wagner AfD
Wuppertal: Afghanische Hochzeit endet in Massenschlägerei – Was sind die Fakten? – Nachfrage
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
Mit Antwort der Landesregierung vom 18. November 2024, Drucksache 18/11478, auf meine Kleine Anfrage vom 9. September 2024, Drucksache 18/10595, wurde Frage 2
„Über welche Nationalitäten verfügen die Tatverdächtigen? (Bitte Vornamen der Tatverdächtigen nennen.)“1
wie folgt beantwortet:
„Tatverdächtiger/ | Staatsbürgerschaft/en | Deutsche Staats- |
Tatverdächtige | bürgerschaft seit | |
1 | afghanisch | – |
2 | Afghanisch, deutsch | 03.02.2023 |
3 | Afghanisch, deutsch | 08.09.2023“2 |
Auf die Frage 4
„Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über die Tatverdächtigen bekannt?“3
erhielt ich unter anderem folgende Antwort:
„Ein Tatverdächtiger ist bislang wegen des Verdachts der Begehung folgender Delikte in jeweils einem Fall polizeilich in Erscheinung getreten:
- Nachstellung
- gefährlicher Körperverletzung
Ein weiterer Tatverdächtiger ist bislang wegen des Verdachts der Begehung folgender Delikte in jeweils einem Fall polizeilich in Erscheinung getreten:
- Nachstellung
- gefährlicher Körperverletzung
- Raub
- räuberischem Diebstahl
Der dritte Tatverdächtige ist bislang nicht polizeilich in Erscheinung getreten.“4
Der Minister der Justiz hat die Kleine nfrage 5797 mit Schreiben vom 17. Juli 2025 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration beantwortet.
- Von wann bis wann haben die Ermittlungsverfahren gegen die Tatverdächtigen jeweils stattgefunden?
- Mit welchem Ergebnis endeten diese Ermittlungsverfahren jeweils?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Von einer Mitteilung weiterer Einzelheiten strafrechtlicher Ermittlungsverfahren wird unter Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Tatverdächtigen insbesondere auch im Hinblick auf das Resozialisierungsgebot und die Unschuldsvermutung abgesehen. Dabei ist die bereits wegen der zeitlichen und örtlichen Eingrenzung des in der Kleinen Anfrage 4393 (LT-Drs. 18/10595) geschilderten Sachverhalts und weiterer, auch presseöffentlicher Angaben dazu gegebenenfalls mögliche Identifizierbarkeit bei der Möglichkeit, dauerhaft konkretere Informationen zu Ermittlungsverfahren und deren Ausgang abrufen zu können (vgl. allg. hierzu BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019 – 1 BvR 16/13; BGH, Urt. v. 18.6.2019 – VI ZR 80/18), zu berücksichtigen. Dem parlamentarischen Informationsinteresse, das nicht der konkreten Strafverfolgung einzelner Personen gilt, wird durch die weiteren Angaben zum Sachstand in der Antwort der Landesregierung zu der Kleinen Anfrage 4393 sowie die allgemeinen Angaben zu Vorstrafen entsprochen.
- Über welche Vorstrafen verfügen die Tatverdächtigen jeweils? (Bitte chronologisch auflisten.)
Der Leitende Oberstaatsanwalt in Wuppertal hat mir unter dem 26.06.2025 berichtet, von den drei Beschuldigten sei einer wegen fahrlässiger Körperverletzung und einer wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und in Tatmehrheit mit Raub vorbestraft. Der dritte Beschuldigte sei nicht vorbestraft.
- Seit wann halten sich die Tatverdächtigen in Deutschland auf?
Zwei Tatverdächtige halten sich seit dem 25.09.2013 und ein Tatverdächtiger seit dem 10.08.2015 in Deutschland auf.
- Wann wurden gegen die Tatverdächtigen im Hinblick auf etwaige Straftaten jeweils aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet? (Bitte chronologisch auflisten.)
Zwei der Tatverdächtigen besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit, aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind daher nicht möglich. Der dritte Tatverdächtige hat 2017 einen Schutzstatus zuerkannt bekommen und ist somit nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Der Schutzstatus müsste zunächst durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) widerrufen werden, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch die zuständige Ausländerbehörde prüfen und ggf. einleiten zu können. Bisher sind keine strafrechtlichen Verurteilungen bekannt, die einen Widerrufsgrund begründen.
1 Antwort der Landesregierung vom 18. November 2024, Drucksache 18/11478.
2 Ebenda.
3 Ebenda.
4 Ebenda.