Wuppertal: Mann auf Gehweg niedergeschossen

Kleine Anfrage
vom 26.02.2025

Kleine Anfrage 5174

des Abgeordneten Markus Wagner AfD

Wuppertal: Mann auf Gehweg niedergeschossen

Am Sonntag, den 2. Februar 2025, gingen gegen 14:45 Uhr mehrere Anrufe bei der Leitstelle der Feuerwehr in Wuppertal ein und meldeten eine Schussabgabe aus einem dunklen SUV heraus. Sofort eilten Rettungskräfte zum Ort des Geschehens, der an der Ecke Waldeckstraße/Auf der Bleiche in Wuppertal direkt gegenüber einer Wache liegt. Polizeikräfte riegelten den Bereich großzügig ab und Rettungskräfte versorgten einen 24-jährigen Mann, den sie blutend zusammengebrochen auf dem Bürgersteig vorfanden. Nach ersten Erkenntnissen war ein einziger Schuss aus einem fahrenden SUV auf den Mann abgegeben worden. Das Opfer erlitt einen Durchschuss im Schulterbereich.1

Die Polizei leitete umgehend eine Fahndung nach dem Täter ein. „Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat ein Ermittlungsverfahren wegen eines versuchten Tötungsdelikts eingeleitet. […] Noch am Nachmittag war die Spurensicherung vor Ort und suchte den Bereich akribisch ab. Im Laufe des Abends fanden die Kriminalermittler dabei eine Patronenhülse. […] Die Hintergründe der Tat sind noch vollkommen unklar.“2

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tathergang sowie Straftatbestände aufschlüsseln.)
  2. Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über den Tatverdächtigen bekannt?
  3. Über welche Nationalität verfügt der Tatverdächtige? (Bitte Vornamen bei einem deutschen Tatverdächtigen nennen.)
  4. Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über das Opfer bekannt?
  5. Welchen anderen Kriminalfällen konnte die Schusswaffe zugeordnet werden?

Markus Wagner

 

MMD18-12927

 

1 Vgl. https://www.bild.de/regional/nordrhein-westfalen/wuppertal-mann-22-aus-fahrendem-suv-auf-gehweg-angeschossen-679f8cbe0e99561b5d3ba86e?t_ref=https.

2 Ebenda.


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 5174 mit Schreiben vom 14. April 2025 na­mens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration und dem Minister der Justiz beantwortet.

  1. Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Er­mittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tathergang sowie Straftat­bestände aufschlüsseln.)

Der Leitende Oberstaatsanwalt in Wuppertal hat dem Ministerium der Justiz unter dem 04.03.2025 im Wesentlichen berichtet, dass der Beschuldigte B1 am 02.02.2025 zunächst den Geschädigten im Laufe eines Streitgesprächs in Anwesenheit des Beschuldigten B2 mit einer Schusswaffe bedroht habe. Später am selben Tage habe der Beschuldigte B1 aus einem durch den Beschuldigten B2 gelenkten Fahrzeug heraus mit einer Waffe auf den Geschädigten geschossen und ihm eine Verletzung am Oberarm zugefügt, die operativ habe behandelt wer­den müssen. Die Beschuldigten seien nach der Tat geflohen und auf Grundlage der Haftbe­fehle des Amtsgerichts Wuppertal vom 05.02.2025 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung bzw. wegen Beihilfe dazu in Haft genommen worden.

  1. Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über den Tatverdächtigen bekannt?

Kriminalpolizeiliche Erkenntnisse im Sinne dieser Antwort fußen grundsätzlich auf Verdachts­momenten, die Grundlage für eine polizeiliche Strafanzeige oder die Gegenstand von krimi­nalpolizeilichen Ermittlungen geworden sind. Solche Erkenntnisse ermöglichen regelmäßig keinen Rückschluss auf die Richtigkeit des in Rede stehenden Vorwurfs und auf das Ergebnis der abschließenden justiziellen Prüfung durch Staatsanwaltschaften und Gerichte. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.

Ein Tatverdächtiger ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straf­taten polizeilich in Erscheinung getreten:

  • in drei Fällen wegen vorsätzlicher, einfacher Körperverletzung
  • in vier Fällen wegen gefährlicher Körperverletzung
  • in einem Fall wegen Hausfriedensbruchs
  • in einem Fall wegen Nötigung
  • in einem Fall wegen Beleidigung
  • in einem Fall wegen Vergewaltigung
  • in vier Fällen wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
  • in sechs Fällen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
  • in einem Fall wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz
  • in einem Fall wegen Freiheitsberaubung

Ein Tatverdächtiger ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straf­taten polizeilich in Erscheinung getreten:

  • in fünf Fällen wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
  • in einem Fall wegen vorsätzlicher, einfacher Körperverletzung
  • in einem Fall wegen Beteiligung an einer Schlägerei
  • in zwei Fällen wegen Beleidigung
  • in einem Fall wegen Raubdelikten
  1. Über welche Nationalität verfügt der Tatverdächtige? (Bitte Vornamen bei einem deutschen Tatverdächtigen nennen.)

Ein Tatverdächtiger besitzt ausschließlich die ägyptische Staatsangehörigkeit. Ein Tatver­dächtiger besitzt die deutsche und die türkische Staatsangehörigkeit.

  1. Welche polizeilichen Erkenntnisse sind über das Opfer bekannt?

Kriminalpolizeiliche Erkenntnisse im Sinne dieser Antwort fußen grundsätzlich auf Verdachts­momenten, die Grundlage für eine polizeiliche Strafanzeige oder die Gegenstand von krimi­nalpolizeilichen Ermittlungen geworden sind. Solche Erkenntnisse ermöglichen regelmäßig keinen Rückschluss auf die Richtigkeit des in Rede stehenden Vorwurfs und auf das Ergebnis der abschließenden justiziellen Prüfung durch Staatsanwaltschaften und Gerichte. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.

Der Geschädigte ist bislang wegen des Verdachts der Begehung der nachfolgenden Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten:

  • in zwei Fällen wegen vorsätzlicher, einfacher Körperverletzung
  • in sieben Fällen wegen gefährlicher Körperverletzung
  • in einem Fall wegen Hausfriedensbruchs
  • in einem Fall wegen Nötigung
  • in einem Fall wegen Beleidigung
  • in zwei Fällen wegen Erschleichung von Leistungen
  • in fünf Fällen wegen Raubdelikten
  • in einem Fall wegen Beleidigung auf sexueller Grundlage
  • in fünf Fällen wegen Bedrohung
  • in sieben Fällen wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
  • in einem Fall wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
  • in einem Fall wegen Verletzung des Briefgeheimnisses
  • in einem Fall wegen des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz
  • in einem Fall wegen Totschlags
  • in einem Fall wegen Leitungskreditbetruges
  • in einem Fall wegen Diebstahls
  • in einem Fall wegen schwerer Körperverletzung.
  1. Welchen anderen Kriminalfällen konnte die Schusswaffe zugeordnet werden?

Dem in der Antwort auf die Frage 1 genannten Bericht zufolge konnte mangels Sicherstellung der Tatwaffe eine Zuordnung zu anderen Kriminalfällen nicht erfolgen.

 

MMD18-13469

Beteiligte:
Markus Wagner