Kleine Anfrage 2551
des Abgeordneten Markus Wagner AfD
Zahl der Bunkerplätze in Deutschland niedriger als angenommen – Wie steht es um den Bevölkerungsschutz in NRW? – Nachfrage
Mit Antwort der Landesregierung vom 25. August 2023, Drucksache 18/5573, auf meine Kleine Anfrage vom 2. August 2023, Drucksache 18/5238, wurden meine Fragen 1 – 3
„Wie viele nutzbare Bunker bzw. Schutzräume für den zivilen Bevölkerungsschutz gibt es derzeit in NRW? (Bitte nach Ort, Baujahr, Größe und Personenkapazität aufschlüsseln.)
Wie viele dieser Schutzeinrichtungen sind im Besitz des Landes, der Kommunen bzw. von Privateigentümern?
Über welche Sicherheitsstandards verfügen die jeweiligen Schutzeinrichtungen?“1 aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet:
„Bau, Bereitstellung und Unterhaltung von Schutzräumen (Bunkern) gehören zum Bereich des Zivilschutzes, für den die Zuständigkeit beim Bund liegt. Informationen zu Schutzräumen mit einem Nutzungsrecht im Rahmen der Zweckbestimmung „Zivilschutz“ erteilt die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA).
Funktionsfähige landeseigene Schutzräume sind nicht vorhanden. Eine Erhebung über Schutzräume in kommunalem Eigentum oder Privateigentum liegt hier nicht vor.“2
Ich frage daher erneut die Landesregierung:
- Warum sind keine funktionsfähigen landeseigenen Schutzräume mehr vorhanden?
- Seit wann gibt es keine funktionsfähigen landeseigenen Schutzräume mehr?
- Aus welchen Gründen liegt keine Erhebung über Schutzräume in kommunalem Eigentum vor?
- Aus welchen Gründen liegt keine Erhebung über Schutzräume in Privateigentum vor?
Markus Wagner
1 Antwort der Landesregierung vom 25. August 2023, Drs. 18/5573.
2 Ebenda.
Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 2551 mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 namens der Landesregierung beantwortet.
- Warum sind keine funktionsfähigen landeseigenen Schutzräume mehr vorhanden?
Schutzbauten unterfallen als Maßnahme des Schutzes der Zivilbevölkerung gem. Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz (GG) der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes und sind beispielsweise im Vierten Abschnitt des Gesetzes über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz – ZSKG) geregelt. Den Ländern steht aufgrund fehlender bundesgesetzlicher Ermächtigung die Gesetzgebungskompetenz nicht zu.
Da der Schutz der Zivilbevölkerung Aufgabe des Bundes ist, hält Nordrhein-Westfalen keine landeseigenen Schutzräume vor.
- Seit wann gibt es keine funktionsfähigen landeseigenen Schutzräume mehr?Hierzu liegen dem Ministerium des Innern keine Informationen vor.
- Aus welchen Gründen liegt keine Erhebung über Schutzräume in kommunalem Eigentum vor?
- Aus welchen Gründen liegt keine Erhebung über Schutzräume in Privateigentum vor?
Die Fragen 3 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Aufgrund der Gesetzgebungskompetenz des Bundes bezüglich der Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung steht dem Land Nordrhein-Westfalen keine gesetzliche Grundlage zur Erhebung über Schutzräume in privatem oder kommunalem Eigentum zur Verfügung.