Zur Entwicklung der Trassenentgelte und den Effekten für Nordrhein-Westfalen

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 1850

des Abgeordneten Klaus Esser AfD

Zur Entwicklung der Trassenentgelte und den Effekten für Nordrhein-Westfalen

Der Verband „Die Güterbahnen“ bemängelt die siebte Erhöhung in den sieben Jahren seit der Verabschiedung des Eisenbahnregulierungsgesetzes.1 Im kommenden Fahrplanjahr wird die DB Netz die Trassenpreise um 2,2 Prozent erhöhen. Damit steigt der Trassenpreis lauf Berechnungen des Verbandes von 3,14 Euro auf 3,21 Euro pro Kilometer. Im vergangenen Jahr hatte die Bundesnetzagentur (BNetzA) mit Beschluss vom 28.02.2022 die Entgelte für das Trassenpreissystem (TPS) 2023 genehmigt. Die Trassenentgelte wurden für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) um 1,8%, für den Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) um 4,0% und für den Schienengüterverkehr (SGV) um 2,3% erhöht.2

Ab 2024 soll eine Reorganisation in einer neuen gemeinwohlorientierten Infrastrukturgesellschaft erfolgen. Ein Ziel der Neuorganisation ist, dass Trassenentgelte dann ausschließlich in den Erhalt und in die Erweiterung der Infrastruktur fließen. Derzeit werden Entgeltgewinne an die Deutsche Bahn abgeführt und diese schüttet, wenn möglich, nach Aktienrecht einen Gewinn an den Bund aus. Dieser gibt ihn als Instandhaltungszuschuss an die DB Netze zurück. „Ein aufwendiger und intransparenter Finanzierungskreislauf“ ist das für Bahnkenner.3

Daher frage ich die Landesregierung:

  1. Welche Trassenentgelte wurden in NRW in den letzten 10 Jahren geleistet? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, SPNV, SPFV, SGV sowie jeweiliger Trasse)
  2. Welcher Austausch bezüglich der Trassenentgelte findet zwischen BNetzA und Landesregierung statt?
  3. Warum müssen alljährlich Trassenentgelte angepasst werden?
  4. Welche Infrastrukturverbesserungen konnten durch die Leistung der Trassenentgelte in Nordrhein-Westfalen realisiert werden?
  5. Wie bewertet die Landesregierung die Steigerungen bei den Trassenentgelten bzw. die damit einhergehenden Teuerungen vor dem Hintergrund der beabsichtigten Erhöhung der Personen- und Güterbeförderung?

Klaus Esser

 

Anfrage als PDF

 

1 https:// www .dvz.de/rubriken/politik/detail/news/trassenpreise-steigen-um-22-prozent.html

2 https:// www .dbnetze.com/infrastruktur-de/Kundeninformationen/2022_KW09_TPS-2023-Bescheid-7315818

3 https:// www .wiwo.de/unternehmen/dienstleister/bahn-beauftragter-theurer-die-vorgaengerregierungen-haben-ein-marodes-schienennetz-hinterlassen-/29102490.html


Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr hat die Kleine Anfrage 1850 mit Schrei­ben vom 20. Juni 2023 namens der Landesregierung beantwortet.

Vorbemerkung der Landesregierung

Die gesetzlichen Regelungen zu den Netznutzungsentgelten im Schienenverkehr sind im Ei-senbahnregulierungsgesetz (ERegG) geregelt. Dabei handelt es sich um ein Bundesgesetz; das Land Nordrhein-Westfalen ist in diesem Fall daher nicht zuständig.

  1. Welche Trassenentgelte wurden in NRW in den letzten 10 Jahren geleistet? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, SPNV, SPFV, SGV sowie jeweiliger Trasse)

Die Entgelte für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur stellen die Gegenleistung für die Benutzung der Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen durch die verschiedenen Zu­gangsberechtigten dar. Gegenstand der Entgeltregulierung sind somit die Trassen-, Stations-und sonstigen Nutzungsentgelte, welche Eisenbahnverkehrsunternehmen des Personen- und Güterverkehrs für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur zu bezahlen haben.

Betreiber der Schienenwege sind in der Regel verpflichtet, Schienennetz-Nutzungsbedingun­gen (SNB) zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Bundesnetzagentur ist gemäß § 72 Satz 5 ERegG über die beabsichtigte Neufassung oder Änderung der SNB zu unterrichten.

Die Entgelte für Zugfahrten auf dem Schienennetz und damit zusammenhängende Leistungen finden sich gemäß Anlage 3 ERegG in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen bzw. Preis­listen der Betreiber der Schienenwege wieder. Darin enthalten sind auch die Entgelte für Zu­satz- und Nebenleistungen, soweit diese mit der Nutzung der Schienenwege in Verbindung stehen.

Die Trassenpreise, einschließlich der Entgeltgrundsätze, sind in der Regel genehmigungs­pflichtig: Grundsätzlich hat jeder Betreiber der Schienenwege seine Entgelte für die Erbringung des Mindestzugangspakets der Bundesnetzagentur zur Genehmigung vorzulegen.

Aufgrund der – wie dargelegt – Zuständigkeit des Bundes (Bundesnetzagentur) liegen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen die erfragten Daten nicht vor.

  1. Welcher Austausch bezüglich der Trassenentgelte findet zwischen BNetzA und Landesregierung statt?

Die Bundesnetzagentur informiert die Länder im Eisenbahninfrastrukturbeirat regelmäßig über Anträge der DB Netz AG zu Anträgen zur prozentualen Erhöhung von Trassenentgelten und deren Genehmigung bzw., sofern die Genehmigung nicht erteilt wird, über die Gründe der Nichterteilung und gegebenenfalls erfolgte Änderungen.

  1. Warum müssen alljährlich Trassenentgelte angepasst werden?

Die Entgelte sind nach § 45 Absatz 1 ERegG von der Regulierungsbehörde zu genehmigen; dabei müssen soweit die Entgelte den Anforderungen der §§ 24 bis 40 und 46 des ERegG und den Vorgaben der Anlage 3 Nr. 2 des ERegG entsprechen.

Im Regionalverkehr sind die Entgelte nach § 37 Absatz 2 ERegG mit der in § 5 Absatz 3 des Regionalisierungsgesetzes festgelegten jährlichen Änderungsrate anzupassen.

  1. Welche Infrastrukturverbesserungen konnten durch die Leistung der Trassenent-gelte in Nordrhein-Westfalen realisiert werden?

Die Trassenentgelte werden von den Eisenbahninfrastrukturunternehmen erhoben und dienen im Wesentlichen dem Erhalt der Infrastruktur. Es gibt keine Berichtspflichten dieser Unterneh­men an das Land Nordrhein-Westfalen, welche Maßnahmen mit diesen Einnahmen umgesetzt wurden.

Aktiv trägt das Land Nordrhein-Westfalen zur Infrastrukturverbesserung insbesondere durch Fördermaßnahmen bei, z.B. im Bereich der NE-Güterbahne im Rahmen der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Verbesserung von Eisenbahninfrastruk­tur der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Güterverkehr (NE-Infrastruktur-förderung NRW)“.

  1. Wie bewertet die Landesregierung die Steigerungen bei den Trassenentgelten bzw. die damit einhergehenden Teuerungen vor dem Hintergrund der beabsichtig­ten Erhöhung der Personen- und Güterbeförderung?

Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind in der Verantwortung, kostendeckend zu wirt­schaften. Die Nutzungsentgelte sind daher gemäß Artikel 5 Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 kostendeckend zum Erhalt der bestehenden Infrastruktur zu kalkulieren; finanzielle Gewinne oder Verluste sollten dadurch vermieden werden. Aufgrund allgemeiner Preissteige­rungen durch beispielsweise die Inflation ist eine regelmäßige Anpassung der Trassenentgelte vor diesem Hintergrund unvermeidbar.

 

Antwort als PDF

Beteiligte:
Klaus Esser