Kleine Anfrage 883
des Abgeordneten Carlo Clemens vom 09.12.2022
Zwangsräumungen in Nordrhein-Westfalen
Laut Presseberichten wurden in Nordrhein-Westfalen im vergangenen Jahr 8.656 Wohnungen zwangsgeräumt.1 Das geht aus einer Statistik des Bundesjustizministerium auf Anfrage einer Bundestagsfraktion hervor. Hierfür gibt es verschiedene Gründe. Die Zwangsräumung einer Wohnung kann nicht ohne vorherige Kündigung erfolgen. In der Regel muss dieser Kündigung eine Abmahnung vorausgehen, z.B. bei Störung des Hausfriedens, unerlaubter Untervermietung oder Überbelegung der Wohnung. Der häufigste Grund für Räumungsklagen sind ausbleibende Mietzahlungen. Ist der Mieter mit zwei Monatsmieten im Rückstand, kann ihm die fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Bei Weigerung des freiwilligen Auszugs kann seitens des Vermieters eine Räumungsklage erhoben werden. Aufgrund der anstehenden Nachzahlungsforderungen wegen exorbitant gestiegener Energiepreise und der inflationsbedingt anstehenden Anpassungen von Indexmieten droht vielen Mietern im nächsten Jahr die Zahlungsunfähigkeit und damit die Wohnungslosigkeit.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Aus welchen Gründen kam es in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2019, 2020, 2021 zu Zwangsräumungen von Mietwohnungen (bitte aufschlüsseln nach Gründen: vertragswidriger Gebrauch, Zahlungsverzug, unzumutbares Mietverhältnis, Eigenbedarf, angemessene wirtschaftliche Verwertung, sonstiger wichtiger Grund)?
- Inwieweit waren die verschiedenen Arten von Mieterhaushalten im o.g. Zeitraum von Zwangsräumungen betroffen (bitte aufschlüsseln nach Jahren sowie nach Haushaltsgröße und Kinderzahl)?
- Wie viele von Zwangsräumungen betroffene Mieterhaushalte waren im o.g. Zeitraum Empfänger von wohnungsbezogenen Sozialleistungen (bitte aufschlüsseln nach Wohngeld und Leistungen für Unterkunft)?
- In wessen Eigentum befanden sich im o.g. Zeitraum die von Zwangsräumungen betroffenen Wohnungen (bitte aufschlüsseln in Privateigentümer, Wohnungsgenossenschaften, kommunale und private Wohnungsunternehmen)?
- Wie viele Anträge auf Räumungsklagen für Mietwohnungen wurden im o.g. Zeitraum bei Gerichten in Nordrhein-Westfalen eingereicht (bitte aufschlüsseln nach Jahren, Landgericht und Amtsgericht)?
Carlo Clemens
1 Vgl. u.a. htt p s : / /www.T a g e s s c h a u.de/inland/zwangs raeumungen-deutschland-1 0 1.h t m l . Datum des Originals: 09.12.2022/Ausgegeben: 09.12.2022
Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 883 mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung beantwortet.
- Aus welchen Gründen kam es in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2019, 2020, 2021 zu Zwangsräumungen von Mietwohnungen (bitte aufschlüsseln nach Gründen: vertragswidriger Gebrauch, Zahlungsverzug, unzumutbares Mietverhältnis, Eigenbedarf, angemessene wirtschaftliche Verwertung, sonstiger wichtiger Grund)?
- Inwieweit waren die verschiedenen Arten von Mieterhaushalten im o.g. Zeitraum von Zwangsräumungen betroffen (bitte aufschlüsseln nach Jahren sowie nach Haushaltsgröße und Kinderzahl)?
- Wie viele von Zwangsräumungen betroffene Mieterhaushalte waren im o.g. Zeitraum Empfänger von wohnungsbezogenen Sozialleistungen (bitte aufschlüsseln nach Wohngeld und Leistungen für Unterkunft)?
- In wessen Eigentum befanden sich im o.g. Zeitraum die von Zwangsräumungen betroffenen Wohnungen (bitte aufschlüsseln in Privateigentümer, Wohnungsgenossenschaften, kommunale und private Wohnungsunternehmen)?
Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 4 gemeinsam beantwortet.
Seit dem vierten Quartal 2019 werden die Zahlen tatsächlich durchgeführter Räumungen statistisch erfasst. Die Gründe für die Zwangsräumungen, die betroffenen Arten von Mieterhaushalten, die Anzahl betroffener Empfängerinnen und Empfänger von wohnungsbezogenen Sozialleistungen und die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der von Zwangsräumungen betroffenen Wohnungen werden statistisch nicht erfasst. Eine Beantwortung der Fragen 1 bis 4 ist in der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich. Die Angaben müssten bei den rund 1.000 Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern – sofern die erbetenen Daten im Rahmen einer Zwangsräumung überhaupt bekannt und aktenkundig gemacht werden – händisch erfasst und ausgewertet werden.
- Wie viele Anträge auf Räumungsklagen für Mietwohnungen wurden im o.g. Zeitraum bei Gerichten in Nordrhein-Westfalen eingereicht (bitte aufschlüsseln nach Jahren, Landgericht und Amtsgericht)?
Auch eine Beantwortung der Frage 5 ist anhand der im Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen geführten Statistiken nicht möglich. Im Rahmen der bundesweit abgestimmten Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen (ZP-Statistik) werden Räumungsklagen nicht gesondert statistisch erfasst. Eine händische Sondererhebung ist innerhalb der zur Bekanntgabe der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Frist nicht zu leisten.