Zweckverband go.Rheinland: Fragen zur Finanzierung und zu Arbeitsresultaten

Kleine Anfrage
vom 20.09.2023

Kleine Anfrage 2608

des Abgeordneten Klaus Esser AfD

Zweckverband go.Rheinland: Fragen zur Finanzierung und zu Arbeitsresultaten

Zu Beginn des Jahres 2023 wurde aus dem 2008 gegründeten Nahverkehr Rheinland die neue Dachmarke go.Rheinland1, die sich der Vermarktung von SPNV- und ÖPNV-Angeboten im Bereich der Verkehrsverbünde VRS und AVV widmet. Laut Pressemitteilung unterstützt

go.Rheinland u. a. auch NRW-Kommunen bei            mehr „klimaverträglicher Mobilität“ mit Unterstützungsangeboten, die aber nicht weiter spezifiziert werden.2 Offenbar ist go.Rheinland nicht nur Förderbehörde für Mobilstationen, sondern berät auch Kommunen und bietet „Ausstattungselemente“ über einen Rahmenvertrag, da die Kommunen eine Schlüsselrolle einnehmen, wenn es um die Planung, Realisierung und Vernetzung moderner Mobilitätsan-gebote geht. Für die Umsetzung diverser Projekte benötigt der Zweckverband go.Rheinland eine entsprechende Finanzierungsgrundlage; u. a. wurde der Eishockey-Verein Kölner Haie Kooperationspartner.3

Daher frage ich die Landesregierung:

  1. In welchem Umfang wird go.Rheinland durch Landesmittel finanziell unterstützt?
  2. In welchem Umfang erhielt der 2008 gegründete Nahverkehr Rheinland finanzielle Mittel des Landes?
  3. In welchem Umfang tragen externe Kooperationspartner zur Finanzierung von go.Rheinland bei?
  4. Wie hat sich die personelle Ausstattung bei go.Rheinland bzw. der Vorgängerorganisation Nahverkehr Rheinland in den Jahren seit Gründung entwickelt?
  5. Weshalb musste ein Relaunch als neue Dachmarke go.Rheinland erfolgen?

Klaus Esser

 

MMD18-6022

 

1 https://wir.gorheinland.com/

2 https://www.deutscherpresseindex.de/2023/09/07/die-100-mobilstation-im-go-rheinland-gebiet-liegt-in-rheinbach/

3https://www.lifepr.de/inaktiv/gorheinland-gmbh/koelner-haie-und-go-rheinland-werden-kooperationspartner/boxid/960442


Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr hat die Kleine Anfrage 2608 mit Schrei­ben vom 2. November 2023 namens der Landesregierung beantwortet.

  1. In welchem Umfang wird go.Rheinland durch Landesmittel finanziell unterstützt?

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt den Zweckverbänden, also auch go.Rheinland, im Sinne des § 11 Abs. 1 des Gesetzes über den Öffentli- chen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) eine Pauschale, deren Höhe sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 der ÖPNV-Pauschalen- Verordnung (ÖPNVP-VO) ergibt. Von dieser Pauschale darf der Zweck- verband gem. § 11 Abs. 1 S. 6 höchstens 2 Prozent für allgemeine Aus- gaben verwenden oder weiterleiten. 2023 hat go.Rheinland aus der För- derung nach § 11 Abs. 1 ÖPNVG NRW bislang insgesamt 323.862.931,30 € erhalten, von der sie mithin höchstens 2 Prozent für allgemeine, eigene Ausgaben verwenden dürfen.

Nach § 15a ÖPNVG NRW gewährt das Land zudem einen auf die Zweck- verbände nach § 5 Abs. 1 aufgeschlüsselten pauschalen finanziellen Ausgleich für die Belastungen, die diesen in­folge des Übergangs der Aufgabe der Infrastrukturförderung (§ 12 ÖPNVG NRW i. d. F. vom 23. Mai 2006) entstehen. Für diese Personal- und Sachkosten werden go.Rheinland aktuell quartalsweise 346.865 € erstattet, sodass insgesamt 2023 voraussichtlich 1.387.460 € zur Zahlung ausgewiesen werden.

  1. In welchem Umfang erhielt der 2008 gegründete Nahverkehr Rheinland finanzielle Mittel des Landes?

Bezüglich des Zweckverbands Nahverkehr Rheinland (NVR) gilt das un- ter Frage 1 geschrie­bene ebenso.

  1. In welchem Umfang tragen externe Kooperationspartner zur Finanzierung von go.Rheinland bei?

Darüber liegen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen keine eigenen Erkenntnisse vor. Die Finanzierung go.Rheinlands durch externe Koope- rationspartner liegt nicht im Verantwortungs­bereich der Landesregierung. Nach dem ÖPNVG NRW erfolgt die Ausgestaltung der Orga-nisations- strukturen im jeweiligen Kooperationsraum eines Zweckverbands durch die Mitglie­der des Zweckverbands selbst. Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbands werden gemäß § 5 Abs. 2 ÖPNVG NRW im Rahmen des ÖPNVG NRW und des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) durch Verbandssatzung geregelt, die auch Bestimmungen über die Finanzierung enthält. Die Satzung ist öffentlich im Internet einsehbar. Ge- mäß § 5 Abs. 1 S. 1 GkG bilden die Zweckverbände Körperschaften des öffentlichen Rechts, d. h. sie sind Ver­waltungsträger und können selb- ständig hoheitliche Befugnisse wahrnehmen.

  1. Wie hat sich die personelle Ausstattung bei go.Rheinland bzw. der Vorgängerorganisation Nahverkehr Rheinland in den Jahren seit Gründung entwickelt?

Der Landesregierung liegen hierzu, mit Ausnahme der nach § 15a ÖPNVG finanzierten Per­sonale keine umfassenden eigenen Erkenntnisse vor. Die personelle Ausstattung von go.Rheinland insgesamt sowie des NVR liegt nicht im Verantwortungsbereich der Landesre­gierung (siehe Antwort zur Frage 3).

  1. Weshalb musste ein Relaunch als neue Dachmarke go.Rheinland erfolgen?

Der Landesregierung liegen hierzu keine weiteren Erkenntnisse vor, als die, die der Fragestel­ler auch über das Internet erlangen kann. Die Na- mensgebung des Zweckverbandes liegt nicht im Verantwortungsbereich der Landesregierung (vgl. Antwort zur Frage 3.).

 

MMD18-6639

Beteiligte:
Klaus Esser