Ausweisungen und Abschiebungen nach Straftaten in NRW

Nicht nur Ausländer, die einen negativen Asylbescheid bekommen, sind zur Ausreise verpflichtet. Im Aufenthaltsgesetz findet sich in den §§ 53 und 54 auch die Möglichkeit der Ausweisung und Abschiebung bei schwerwiegenden Straftaten. Die Voraussetzungen für eine solche Ausweisung liegen z.B. bei Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder auch bei terroristischen Aktivitäten vor.

Unsere integrationspolitische Sprecherin Gabriele Walger-Demolsky will von der Landesregierung wissen, wie viele Ausländer gemäß §§ 53 und 54 Aufenthaltsgesetz aus NRW ausgewiesen und wie viele von ihnen bislang tatsächlich auch abgeschoben wurden.

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