Qualvolles Schächten vereinbar mit dem Tierschutz?

In Nordrhein-Westfalen dürfen nur Tiere, die elektronisch betäubt wurden, geschächtet werden, da hierzulande keine Genehmigungen für das betäubungslose Schächten von Tieren erteilt werden. Jedoch ist die Wirksamkeit dieser Art der Betäubung zweifelhaft. Teilweise erwachen Tiere noch ehe sie verblutet sind und auf große Tiere, wie etwa Rinder, habe die schwache elektronische Betäubung ohnehin keinerlei Wirkung.

Daher fragte unser tierschutzpolitischer Sprecher Dr. Christian Blex die Landesregierung wie sich diese bestialische Art des Tötens von Tieren mit dem Tierschutz, der immerhin als Staatsziel im Grundgesetz festgeschrieben ist, vereinbaren lässt.

Die Landesregierung verweist lediglich auf die gängige Praxis, so würden religiöse Schlachtungen „in der Regel“ von den Veterinärämtern koordiniert und somit könne ein tierschutzkonformer Ablauf der Schlachtungen erfolgen. Die elektronischen Kurzzeitbetäubungen an sich würden nur in Schlachtbetrieben stattfinden, die auch bezüglich der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen behördlich überprüft würden.

Hierzu Dr. Christian Blex: „Am Beispiel der Schächtungen zeigt sich auf besonders abartige Weise, dass ein gläubiger Moslem niemals grundgesetzkonform leben kann. Diesem Fakt mag die Landesregierung noch so viele Schutzmaßnahmen und Pseudokontrollen vorschieben wie sie mag. Allerspätestens an den Türen der Hinterhofmoscheen verliert sie jeden Überblick über die Einhaltung des bei uns geltenden Tierschutzes.“

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Hier finden Sie die vollständige Anfrage (samt Antwort der Landesregierung)

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