Finanzieller Schaden durch Klagen bei der Frauenquote im Öffentlichen Dienst

Kleine Anfrage
vom 10.08.2017

Kleine Anfrage vom 10.08.2017
des Abgeordneten Thomas Röckemann AfD

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Im am 01.07.2016 in Kraft getretenen Paragraphen 19 des Landesbeamtengesetzes heißt es, dass Frauen, bei „im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leis­tung, bevorzugt zu befördern“ sind. Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte im Februar 2017 die Verfassungswidrigkeit dieser sogenannten Frauenquote im Öffentlichen Dienst festgestellt. Hinzu kommen Berichte, wie unter anderem in der Kölnischen Rundschau vom 07.02.2017, dass Beamte, welche gegen die Beförderung von weiblichen Kollegen klagen wollten, von ihren Vorgesetzten dazu angehalten wurden, dies nicht zu tun, da dies sonst Nachteile in der weiteren Karriere haben werde. Die Rechtswidrigkeit des Gesetzes und das nicht rechtsstaatliche Verhalten der Vorgesetzten kann nicht ohne Konsequenzen blei­ben, da es das Ansehen des Öffentlichen Dienstes massiv beschädigt.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Klagen hat es im Zusammenhang mit der Frauenquote im öffentlichen Dienst seit der Einführung gegeben? Bitte nach Fällen aufschlüsseln.
  2. Wie hoch war der finanzielle Aufwand seitens des Landes zur Bearbeitung dieser Kla­gen? Bitte nach Klagen aufschlüsseln.
  3. Wie viele Fälle sind der Landesregierung bekannt, in denen Druck auf Beamte aus­geübt wurde, die die Rechtswidrigkeit der Anwendung der Regelung geltend machen wollten?
  4. Welche dienstrechtlichen oder disziplinarischen Konsequenzen wurden gegenüber den einschüchternden Beamten eingeleitet? Bitte nach Fällen aufschlüsseln.Thomas Röckemann
  5. Wie steht die Landesregierung allgemein zu sogenannten Quotenregelungen?

Thomas Röckemann

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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage 180 im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten sowie allen übrigen Mitglie­dern der Landesregierung wie folgt:

Vorbemerkung der Landesregierung

Die Neufassung des § 19 Absatz 6 Satz 3 Landesbeamtengesetz Nord­rhein-Westfalen (LBG NRW) zum 1. Juli 2016 wurde vom Oberverwal­tungsgericht Nordrhein-Westfalen als verfassungswidrig angesehen. Durch den noch in der parlamentarischen Beratung befindlichen, in Kür­ze zur Verabschiedung anstehenden Gesetzentwurf zur Änderung des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen und weiterer landes­rechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 2017 (Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP, LT-Drucksache 17/78) soll anstelle des geltenden § 19 Abs. 6 LBG NRW die bis zum 30. Juni 2016 gelten­de Rechtslage zur Frauenförderung im LBG NRW wiederhergestellt werden. Im Wege der Folgeänderung soll auch in § 7 des Landesgleich-stellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 9. November 1999 (LGG)

 

wieder der bis zum 14. Dezember 2016 geltende Rechtszustand herge­stellt werden.

Überdies hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen am 26. Juli 2017 beschlossen, das Verfahren wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 19 Absatz 6 Sätze 2 und 3 LBG NRW aufgrund des Rücknahmeantrages der Landesregierung einzustellen.

Frage 1                                   

Wie viele Klagen hat es im Zusammenhang mit der Frauenquote im öffentlichen Dienst seit der Einführung gegeben? Bitte nach Fällen aufschlüsseln.

Frage 2

Wie hoch war der finanzielle Aufwand seitens des Landes zur Bearbeitung dieser Klagen? Bitte nach Klagen aufschlüsseln.

Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.

Die Antwort auf die Fragen 1 und 2 ergibt sich aus der Anlage.

 

Frage 3

Wie viele Fälle sind der Landesregierung bekannt, in denen Druck auf Beamte ausgeübt wurde, die die Rechtswidrigkeit der Anwendung der Regelung geltend machen wollten?

Der Landesregierung liegen weder Eingaben noch Berichte oder Infor­mationen nachgeordneter Behörden dazu vor, dass „Druck auf Beamte“, die die Rechtswidrigkeit der Anwendung der Regelung geltend machen wollten, ausgeübt wurde. Es gehört zu den Führungsaufgaben, betroffe­ne Beamtinnen und Beamte gerade im Hinblick auf die sich ergebenden Veränderungen in der Beförderungsreihenfolge im Rahmen von Ge­sprächen beratend zu begleiten. Es ist jedoch, wie oben bereits er­wähnt, nicht bekannt, dass hierbei andere Intentionen eine Rolle spielten als die Information zu den Auswirkungen der Regelungen zur Frau­enförderung. Im Bereich des Finanzministeriums erfolgten ressortweit Informationsveranstaltungen vor In-Kraft-Treten des Dienstrechtsmo-dernisierungsgesetzes, in denen die Möglichkeiten der Rechtsverfol­gung mit deren rechtlichen Folgen dargelegt wurden. In den anderen Ressorts des Landes Nordrhein-Westfalen sind keine Hinweise der ein­zelnen Ministerien an die nachgeordneten Behörden ergangen.

 

Frage 4

Welche dienstrechtlichen oder disziplinarischen Konsequenzen wurden gegenüber den einschüchternden Beamten eingeleitet? Bitte nach Fällen aufschlüsseln.

Keine, da keine Fälle bekannt.

Frage 5             

Wie steht die Landesregierung allgemein zu sogenannten Quoten­regelungen?

Die Landesregierung strebt eine zielgerichtete Unterstützung der Karrie­rechancen von Frauen an. Ziel ist die Chancengleichheit für Frauen und Männer. Die Landesregierung lehnt rechtsunsichere starre Quoten ab. Bestehende rechtsunsichere Regelungen müssen abgeschafft werden. Aus diesem Grund befürwortet die Landesregierung eine Rückkehr zu der im Landesbeamtengesetz bis zum 30. Juni 2016 bzw. im Landes-gleichstellungsgesetz bis zum 14. Dezember 2016 leistungsbezogenen Quotenregelung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Herbert Reul