Kleine Anfrage vom 10.08.2017
des Abgeordneten Thomas Röckemann AfD
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Im am 01.07.2016 in Kraft getretenen Paragraphen 19 des Landesbeamtengesetzes heißt es, dass Frauen, bei „im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, bevorzugt zu befördern“ sind. Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte im Februar 2017 die Verfassungswidrigkeit dieser sogenannten Frauenquote im Öffentlichen Dienst festgestellt. Hinzu kommen Berichte, wie unter anderem in der Kölnischen Rundschau vom 07.02.2017, dass Beamte, welche gegen die Beförderung von weiblichen Kollegen klagen wollten, von ihren Vorgesetzten dazu angehalten wurden, dies nicht zu tun, da dies sonst Nachteile in der weiteren Karriere haben werde. Die Rechtswidrigkeit des Gesetzes und das nicht rechtsstaatliche Verhalten der Vorgesetzten kann nicht ohne Konsequenzen bleiben, da es das Ansehen des Öffentlichen Dienstes massiv beschädigt.
Ich frage daher die Landesregierung:
- Wie viele Klagen hat es im Zusammenhang mit der Frauenquote im öffentlichen Dienst seit der Einführung gegeben? Bitte nach Fällen aufschlüsseln.
- Wie hoch war der finanzielle Aufwand seitens des Landes zur Bearbeitung dieser Klagen? Bitte nach Klagen aufschlüsseln.
- Wie viele Fälle sind der Landesregierung bekannt, in denen Druck auf Beamte ausgeübt wurde, die die Rechtswidrigkeit der Anwendung der Regelung geltend machen wollten?
- Welche dienstrechtlichen oder disziplinarischen Konsequenzen wurden gegenüber den einschüchternden Beamten eingeleitet? Bitte nach Fällen aufschlüsseln.Thomas Röckemann
- Wie steht die Landesregierung allgemein zu sogenannten Quotenregelungen?
Thomas Röckemann
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage 180 im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung wie folgt:
Vorbemerkung der Landesregierung
Die Neufassung des § 19 Absatz 6 Satz 3 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) zum 1. Juli 2016 wurde vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen als verfassungswidrig angesehen. Durch den noch in der parlamentarischen Beratung befindlichen, in Kürze zur Verabschiedung anstehenden Gesetzentwurf zur Änderung des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen und weiterer landesrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 2017 (Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP, LT-Drucksache 17/78) soll anstelle des geltenden § 19 Abs. 6 LBG NRW die bis zum 30. Juni 2016 geltende Rechtslage zur Frauenförderung im LBG NRW wiederhergestellt werden. Im Wege der Folgeänderung soll auch in § 7 des Landesgleich-stellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 9. November 1999 (LGG)
wieder der bis zum 14. Dezember 2016 geltende Rechtszustand hergestellt werden.
Überdies hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen am 26. Juli 2017 beschlossen, das Verfahren wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 19 Absatz 6 Sätze 2 und 3 LBG NRW aufgrund des Rücknahmeantrages der Landesregierung einzustellen.
Frage 1
Wie viele Klagen hat es im Zusammenhang mit der Frauenquote im öffentlichen Dienst seit der Einführung gegeben? Bitte nach Fällen aufschlüsseln.
Frage 2
Wie hoch war der finanzielle Aufwand seitens des Landes zur Bearbeitung dieser Klagen? Bitte nach Klagen aufschlüsseln.
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Die Antwort auf die Fragen 1 und 2 ergibt sich aus der Anlage.
Frage 3
Wie viele Fälle sind der Landesregierung bekannt, in denen Druck auf Beamte ausgeübt wurde, die die Rechtswidrigkeit der Anwendung der Regelung geltend machen wollten?
Der Landesregierung liegen weder Eingaben noch Berichte oder Informationen nachgeordneter Behörden dazu vor, dass „Druck auf Beamte“, die die Rechtswidrigkeit der Anwendung der Regelung geltend machen wollten, ausgeübt wurde. Es gehört zu den Führungsaufgaben, betroffene Beamtinnen und Beamte gerade im Hinblick auf die sich ergebenden Veränderungen in der Beförderungsreihenfolge im Rahmen von Gesprächen beratend zu begleiten. Es ist jedoch, wie oben bereits erwähnt, nicht bekannt, dass hierbei andere Intentionen eine Rolle spielten als die Information zu den Auswirkungen der Regelungen zur Frauenförderung. Im Bereich des Finanzministeriums erfolgten ressortweit Informationsveranstaltungen vor In-Kraft-Treten des Dienstrechtsmo-dernisierungsgesetzes, in denen die Möglichkeiten der Rechtsverfolgung mit deren rechtlichen Folgen dargelegt wurden. In den anderen Ressorts des Landes Nordrhein-Westfalen sind keine Hinweise der einzelnen Ministerien an die nachgeordneten Behörden ergangen.
Frage 4
Welche dienstrechtlichen oder disziplinarischen Konsequenzen wurden gegenüber den einschüchternden Beamten eingeleitet? Bitte nach Fällen aufschlüsseln.
Keine, da keine Fälle bekannt.
Frage 5
Wie steht die Landesregierung allgemein zu sogenannten Quotenregelungen?
Die Landesregierung strebt eine zielgerichtete Unterstützung der Karrierechancen von Frauen an. Ziel ist die Chancengleichheit für Frauen und Männer. Die Landesregierung lehnt rechtsunsichere starre Quoten ab. Bestehende rechtsunsichere Regelungen müssen abgeschafft werden. Aus diesem Grund befürwortet die Landesregierung eine Rückkehr zu der im Landesbeamtengesetz bis zum 30. Juni 2016 bzw. im Landes-gleichstellungsgesetz bis zum 14. Dezember 2016 leistungsbezogenen Quotenregelung.
Mit freundlichen Grüßen
Herbert Reul