Sind türkische Rocker-Clubs Erdogans verlängerter Arm in NRW?

Kleine Anfrage
vom 17.11.2017

Kleine Anfrage 552
des Abgeordneten Thomas Röckemann AfD

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Der türkische Rocker-Club „Osmanen Germania“ ist einer der am schnellsten wachsenden Rocker-Clubs in Deutschland. In NRW wurden zeitweilig Niederlassungen in Aachen, Biele­feld, Bochum, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Köln und Münster gezählt.

Bisher ist der Club in Nordrhein-Westfalen vor allem durch Gewaltkriminalität, Drogen- und Waffenbesitz aufgefallen. Nun berichten diverse Medien, dass der türkische Nachrichtendienst Milli Istihabarat Teskilati (MIT) die Aktivitäten der Osmanen Germania in Deutschland, die sich gegen Mitglieder der Gülen-Bewegung oder kurdische Gruppierungen richten, als Terrorbe­kämpfung bewertet und dies unterstützt.1

Neben für Rocker-Banden typische Kriminalität haben die Osmanen-Germania also auch eine stark politische Komponente. Mitglieder der Osmanen Germania fielen durch das Verteilen von Flyern für eine den Grauen Wölfen nahestehende Organisation und die Versammlungs­leitung einer Spontan-demonstration „pro Erdogan“ am 16.7.2016 in Bergneustadt anlässlich des Putschversuchs in der Türkei auf (Drucksache 16/13859).

1 http://www.general-anzeiger-bonn.de/news/politik/nrw/T%C3%BCrkei-setzt-Rocker-der-Osmanen-Germania-gegen-Gegner-in-NRW-ein-article3679142.html

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über politische Aktivitäten der Osmanen Ger­mania?
  2. In welcher Form werden die Osmanen Germania vom türkischen Geheimdienst gegen politische Gegner eingesetzt?
  3. In welcher Form werden die Osmanen Germania vom türkischen Geheimdienst unter­stützt?
  4. Wann plant die Landesregierung ein Verbot der Osmanen Germania?
  5. Gibt es Verbindungen zwischen den Osmanen Germania und DITIB oder der türkischen Regierungspartei AKP?

Thomas Röckemann

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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage 552 wie folgt:

Frage 1                       

Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über politische Aktivitäten der Osmanen Germania?

Bei den Osmanen Germania BC (Boxclub) handelt es sich um eine rockerähnliche Gruppierung, die sich auch politisch betätigt und türkisch-nationalistische, im Internet teilweise auch rechtsextremistische Positionen vertritt.

In der Vergangenheit wurden Mitglieder des Osmanen Germania BC bei Veranstaltungen wie zum Beispiel der UETD (Union Europäisch-Türkischer Demokraten, Interessenverband der AKP), durch den jeweiligen Veranstalter als Ordner eingesetzt. Zudem nahmen einzelne Mitglieder an Pro-Erdogan Demonstrationen teil. Das Tragen einer rocker-typischeh „Kutte“ wurde dabei nicht festgestellt.

Darüber hinaus übernahm ein Mitglied der Osmanen Germania BC bei Seite 2 von 3

einer Spontanversammlung anlässlich des Putschversuches in der

Türkei am 16.07.2016 in Bergneustadt die Versammlungsleitung.

Frage 2      

In welcher Form werden die Osmanen Germania vom türkischen Geheimdienst gegen politische Gegner eingesetzt?

Frage 3

In welcher Form werden die Osmanen Germania vom türkischen Geheimdienst unterstützt?

Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 2 und 3 gemeinsam beantwortet.

Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über eine Verbindung zwischen – dem Osmanen Germania BC und dem türkischen Nachrichtendienst MIT vor. Zum Einsatz und zur Unterstützung des Osmanen Germania BC durch den türkischen Nachrichtendienst kann daher nicht berichtet werden.

Frage 4

Gibt es Verbindungen zwischen den Osmanen Germania und DITIB oder der türkischen Regierungspartei AKP?

In der jüngeren Vergangenheit kam es ausweislich von Internet-Veröffentlichungen zu Kontakten zwischen führenden Mitgliedern der Osmanen Germania BC und Vertretern der AKP bzw. der türkischen Justiz. Darüber hinausgehende Informationen liegen der Landesregierung nicht vor.

Frage 5                          

Wann plant die Landesregierung ein Verbot der Osmanen Germania?

Die Landesregierung kommentiert grundsätzlich keine geplanten oder nicht geplanten Verbotsverfahren. Im Übrigen erstrecken sich die Tätigkeiten der Vereinigung über das Gebiet eines Landes hinaus, weshalb gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 2 des Vereinsgesetzes der Bundesminister des Innern im Falle eines Verbotes die zuständige Verbotsbehörde wäre.

Mit freundlichen Grüßen

Herbert Reul