Kleine Anfrage 999
der Abgeordneten Helmut Seifen, Nic Vogel und Dr. Martin Vincentz AfD
Während immer mehr Senioren, bei denen die Rente nicht zu einem menschenwürdigen Lebensabend reicht, mit dem Gesetz in Konflikt geraten und ihr Anteil in den Gefängnissen in den letzten Jahren signifikant angestiegen ist, kann ein ehemaliger Leibwächter von Osama Bin Laden sagen, dass für ihn Deutschland ein Land ist, „in dem er gut und gerne lebt“ (CDU-Wahlwerbung zur Bundestagswahl 2017).
Zahlt der deutsche Steuerzahler doch dem Tunesier Sami A seit Jahren ein großzügiges „Ruhegeld“, dessen er sich bei uns in Freiheit erfreuen kann.
Wie eine kleine Anfrage von Helmut Seifen und Nic Vogel mit dem Titel „Wieso kann NRW nicht einmal den Leibächter Bin Ladens abschieben?“ erbracht hat (Drucksache 17/2217), erhält der Tunesier Sami A. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht weniger als monatlich 1.167 Euro.
Wir fragen daher die Landesregierung:
- Bezieht sich die angegebene Summe auf Sami A. alleine? (Bitte erläutern Sie, wie viele Personen in diesem Fall in die gewährten Leistungsberechnung einbezogen worden sind)
- Wie hoch ist statistisch der im Durchschnitt gewährte Satz für Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in NRW?
- Wie viele Rentner liegen gegenwärtig unter der in Frage 2 genannten Summe?
- Über welchen Staat reiste Sami A. nach Deutschland ein?
Helmut Seifen
Nic Vogel
Dr. Martin Vincentz
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage 999 im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wie folgt:
1. Bezieht sich die angegebene Summe auf Sami A. alleine? (Bitte erläutern Sie, wie viele Personen in diesem Fall in die gewährte Leistungsberechnung einbezogen worden sind)
Die Hilfeleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von monatlich 1.167,84 Euro beziehen sich auf Herrn A. alleine und setzen sich aus dem Regelbedarf in Höhe von 416 Euro und Kosten der Unterkunft in Höhe von 751,84 Euro zusammen.
2. Wie hoch ist statistisch der im Durchschnitt gewährte Satz für Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in NRW?
Die bundesweit einheitlich gültigen Regelsätze für die Grundleistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) ergeben sich aus § 3 Ab-satz 1 und 2 AsylbLG. Weitere, individuelle Leistungen nach dem AsylbLG werden gesondert gewährt. Darüber hinaus können in besonderen Fällen höhere, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechende Leistungen gewährt werden. Weitergehende Informationen über die Summe der Leistungen nach dem AsylbLG insgesamt sowie über deren Empfängerinnen und Empfänger in Nordrhein-Westfalen enthalten die öffentlich zugänglichen Statistiken zum AsylbLG, die auf der Internetseite des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen abrufbar sind.
3. Wie viele Rentner liegen gegenwärtig unter der in Frage 2 genannten Summe?
Diese Information ergibt sich für Deutschland aus der Statistik „Rentenversicherung in Zahlen 2017“, die auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung öffentlich zugänglich ist. Die Statistik enthält aber keine Angaben darüber, ob und wie viele anderweitige Rentenansprüche (etwa aus berufsständischer Versorgung, betrieblicher Altersversorgung oder privater Vorsorge) jeweils zusätzlich vorliegen. Soweit das Gesamteinkommen im Einzelfall nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes ausreicht, besteht ggf. Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie ergänzende Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII, sodass vergleichbare Rentenbezieher regelmäßig höhere als die in Frage 2 genannten Leistungen erhalten dürften. Der Koalitionsvertrag auf Bundesebene sieht außerdem einige rentenrechtliche Maßnahmen vor, die die finanzielle Situation besonders armutsgefährdeter Personengruppen verbessern. So sollen etwa Geringverdiener, die lange gearbeitet haben, mit der geplanten Grundrente ein Alterseinkommen erhalten, das zehn Prozent oberhalb des Grundsicherungsbedarfes liegt. Auch für Erwerbsminderungsrentner und Mütter vor 1992 geborener Kinder sind Verbesserungen vorgesehen.
4. Über welchen Staat reiste Sami A. nach Deutschland ein?
Sami A. reiste im Jahr 1997 mit einem Visum zum Zwecke der Aufnahme eines Studiums in das Bundesgebiet ein. Der seinerzeitige Reiseweg ist nicht bekannt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Joachim Stamp