Kleine Anfrage 1041
des Abgeordneten Dr. Martin Vincentz AfD
Nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind – Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist, eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, sowie Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der oben genannten Personen sind, oder einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen, leistungsberechtigt.
Gemäß §4 AsylbLG gelten auch zahnmedizinische Therapien, sofern zur Behandlung akuter Erkrankungen oder Schmerzzustände erforderlich, zu den zu gewährenden Leistungen.
Die Bewertung, ob ein derartiger Fall gegeben ist, liegt in der Regel im Ermessen des behandelnden Arztes, da es keinen festen, bundesweit einheitlich gültigen Leistungskatalog für Asylbewerber gibt. Der Leistungsumfang ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und von einem ständigen Wandel geprägt.
Teilweise haben auch Gemeinden Sonderregelungen in diesem Bereich mit den Krankenkassen getroffen, Kostenträger jedoch sind die zuständigen Behörden auf Landesebene, meist im Sozial- oder Gesundheitsressort.
Ich frage daher die Landesregierung:
- Wie viele Asylbewerber habe im Zeitraum vom 01.01.2015 bis heute im Land Nordrhein-Westfalen zahnmedizinische Behandlungen in Anspruch genommen? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr und Bezirk)
- Welche konkreten finanziellen Auswirkungen sind durch die zahnmedizinischen Behandlungen von Asylbewerbern dem Land Nordrhein-Westfalen entstanden?
- Wie setzt sich der Leistungskatalog der zu bewilligen medizinischen Behandlungen zusammen?
Dr. Martin Vincentz