Kleine Anfrage 1195des Abgeordneten Dr. Martin Vincentz vom 22.06.2018
Überwachung und Kontrolle der Mindestlöhne durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder
Das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Mindestlohngesetz soll einen flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn für Arbeitnehmer und für die meisten Praktikanten in Höhe von 8,50 € brutto je Zeitstunde garantieren (seit dem 1. Januar 2017 erhöht auf 8,84 € brutto).
Nach dem Mindestlohngesetz hat jeder volljährige Arbeitnehmer einen unabdingbaren Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
Ein Anspruch, der häufig jedoch versucht wird zu umgehen. In der jüngst veröffentlichten Studie „Mindestlohn noch längst nicht für alle“ des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) wird bemängelt, dass einerseits das Mindestlohngesetz in der Praxis nicht überall umgesetzt wird, und dass es andererseits weiteren Nachbesserungsbedarf bei den Kontroll- und Sanktionsmechanismen gibt.
Die Überwachung und Kontrolle der Mindestlöhne liegt zwar in der originären Zuständigkeit der Bundesfinanzverwaltung (Zollverwaltung, Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)) und eine Zuständigkeit der Landesregierung besteht somit nicht, jedoch sind für die Prüfung der Arbeitszeitvorschriften die Arbeitsschutzbehörden der Länder zuständig.
Ich frage daher die Landesregierung:
1. Wie viele Kontrollen zum bundesweiten Mindestlohn haben von 2015 bis zum 31.12.2017 durch die FKS in NRW stattgefunden?
2. Welche Branche wurde schwerpunktmäßig in den Jahren 2015, 2016 und 2017 kontrolliert?
3. Wie viele Verstöße wurden dabei in dem oben genannten Zeitraum festgestellt?
Dr. Martin Vincentz
Nachfolgend die Antwort der Landesregierung, verfasst am 25.07.2018
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 1195 mit Schreiben vom 25. Juli 2018 namens der Landesregierung beantwortet.
Vorbemerkung der Landesregierung
Die politische und strategische Steuerung der für die Schwarzarbeitsbekämpfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Zollverwaltung obliegt dem Bundesministerium der Finanzen (BMF). Das BMF hat zu den Fragen Stellung bezogen. Die Antworten sind dieser Stellungnahme entnommen. Der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen liegen zu den Fragestellungen darüber hinaus keine eigenen Erkenntnisse vor.
1. Wie viele Kontrollen zum bundesweiten Mindestlohn haben von 2015 bis zum 31.12.2017 durch die FKS in NRW stattgefunden?
Die in den Jahren 2015 bis 2017 von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) in Nordrhein-Westfalen durchgeführten Arbeitgeberprüfungen sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Die Prüfungen der FKS umfassen bei jedem Arbeitgeber alle in Betracht kommenden Prüfaufträge. Die FKS verfolgt dabei einen ganzheitlichen Prüfansatz, das heißt jede Prüfung der FKS beinhaltet grundsätzlich auch eine Mindestlohnprüfung. Eine Differenzierung nach Prüfungen gemäß Mindestlohngesetz (MiLoG) oder branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) oder der Lohnuntergrenze gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist bei der statistischen Erfassung nicht vorgesehen.
Arbeitgeberprüfungen | |||
2015 | 2016 | 2017 | Summe |
8.433 | 7.765 | 9.844 | 26.042 |
2. Welche Branche wurde schwerpunktmäßig in den Jahren 2015, 2016 und 2017 kontrolliert?
In den Jahren 2015, 2016 und 2017 lag der Schwerpunkt der Prüfungen durch die FKS in Nordrhein-Westfalen auf den Branchen Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gaststätten und Beherbergungsgewerbe sowie Gebäudereinigung.
3. Wie viele Verstöße wurden dabei in dem oben genannten Zeitraum festgestellt?
Die in den Jahren 2015 bis 2017 von der FKS in Nordrhein-Westfalen eingeleiteten Ermittlungsverfahren sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.
Eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren | |||
2015 | 2016 | 2017 | Summe |
4.063 | 4.221 | 5.656 | 13.940 |
Eingeleitete Strafverfahren | |||
2015 | 2016 | 2017 | Summe |
23.494 | 23.738 | 26.132 | 73.364 |
4. Bei wie vielen Verstößen handelt es sich um Verstöße gegen die Zahlung des Mindestlohns und bei wie vielen Verstößen handelt es sich um Unregelmäßigkeiten bei der Aufzeichnungspflicht jeweils in dem oben angegebenen Zeitraum?
Die in den Jahren 2015 bis 2017 von der FKS in Nordrhein-Westfalen eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstößen gegen die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns und wegen Verstößen gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 21 (1) Nr. 7, 8 MiLoG sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.
Eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren | |||
Tatbestand | 2015 | 2016 | 2017 |
Zahlung Mindestlohn § 21 (1) Nr. 9 MiLoG |
93 | 240 | 489 |
Aufzeichnung,
Unterlagen § 21 (1) Nr. 7, 8 MiLoG |
138 | 539 | 793 |
5. Wie wurden die jeweiligen Verstöße sanktioniert?
Die in den Jahren 2015 bis 2017 von der FKS in Nordrhein-Westfalen festgesetzten Geldbußen, Verwarnungsgelder und Verfallbeträge wegen Verstößen gegen die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns und wegen Verstößen gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 21 (1) Nr. 7, 8 MiLoG sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.
Festgesetzte Geldbußen, Verwarnungsgelder, Verfallbeträge | ||||||
Tatbestand | 2015 | 2016 | 2017 | |||
Zahlung Mindestlohn § 21 (1) Nr. 9 MiLoG |
19.730 | € | 258.206 | € | 441.532 | € |
Aufzeichnung,
Unterlagen § 21 (1) Nr. 7, 8 MiLoG |
15.875 | € | 225.600 | € | 452.005 | € |