Gewaltbereite Ultras „Commando 1924“

Kleine Anfrage
vom 01.08.2018

Kleine Anfrage 1341des Abgeordneten Thomas Röckemann vom 24.07.2018

 

Gewaltbereite Ultras „Commando 1924“

Durch den verstärkten Druck auf die gewaltbereite Fanszene im Fußball weichen diese Personen nunmehr auf die unteren Ligen oder andere Sportarten aus. So hat sich beim Handballverein GWD Minden eine den Ultras ähnliche Gruppierung unter dem Namen „Commando 1924“ gebildet, die regelmäßig durch Krawalle und Gewalt auffällt, sowie mit anderen gewaltorientierten Fan-Gruppen vernetzt ist.

Angehörige dieser Gruppierung haben mehrfach randaliert1 sowie Flaschen und Stühle geworfen2. In Konsequenz wurde den bekannten Mitgliedern der Gruppe Hallenverbot erteilt und es werden an sie keine Karten mehr verkauft.3

Neben diesen Ausschreitungen äußert sich die Gruppierung auch politisch, indem sie Mitglieder der örtlichen Alternative für Deutschland beleidigt und bedroht. So hielt sie während eines Spiels ein Plakat mit gegen die AfD gerichteten Parolen hoch. In einem auf ihrer mittlerweile eingestellten Internet-Präsenz veröffentlichte „Commando 1924“ ein Pamphlet, das sich gegen die Mitgliedschaft von AfD-Mitgliedern im GWD Minden aussprach und konkrete Personen diskreditieren sollte.4

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über die Gewaltbereitschaft der Mitglieder und Sympathisanten des “Commando 1924”?

2. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über Vernetzungen der Mitglieder und Symphatisanten des “Commando 1924” in die gewaltbereite, linksextreme Szene?

3. Ist die Landesregierung nicht auch der Auffassung, dass es sich bei dem „Commando 1924“ um eine kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 StGB handelt?

4. Wie bewertet die Landesregierung das Ausweichen gewaltbereiter Fußballfans in untere Ligen oder andere Sportarten?

5. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung vor dem Hintergrund des Ausweichens gewaltbereiter Fußballfans in untere Ligen oder andere Sportarten, um in diesen die Sicherheit zu gewährleisten?

Thomas Röckemann

 

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1 https://www.mt.de/lokales/hille/20754920_49-Jaehriger-randaliert-an-der-Sporthalle-Nordhemmern-und-greift-Polizisten-an.html

2 https://www.t-online.de/sport/handball/id_19952792/waechst-die-fangewalt-im-handball-.html

3 https://gwd-minden.de/stellungnahme-zu-den-vorfaellen-in-bad-schwartau/

4 http://rambazamba.blogsport.de/2014/04/29/stellungnahme-des-commando-1924-gegen-rassismus-und-homophobie-bei-gwd-minden/


Nachfolgend die Antwort der Landesregierung, verfasst am 22.08.18

 

Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 1341 mit Schreiben vom 22. August 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flücht­linge und Integration beantwortet.

1. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über die Gewaltbereitschaft der Mit­glieder und Sympathisanten des “Commando 1924“?

Nach Mitteilung der für den DKB-Handball-Bundesligaverein „GWD Minden“ örtlich zuständi­gen Kreispolizeibehörde Minden, handelte es sich bei dem „Commando 1924“ um eine nicht bzw. nur wenig organisierte Gruppe, der etwa 40 bis 50 Jugendliche bzw. junge Erwachsene angehörten, die ihren Bezugsverein bei Heim- und Auswärtsspielen unterstützt haben. In die­sem Zusammenhang sind zumindest drei Sachverhalte aus den Jahren 2014 und 2015 be­kannt, die strafrechtliche Relevanz hatten und bei denen Angehörige der Gruppierung „Com-mando 1924“ beteiligt waren.

Ein geschlossenes Auftreten der Gruppe wurde seit Dezember 2017 nicht mehr festgestellt.

2. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über Vernetzungen der Mitglieder und Sympahtisanten des “Commando 1924“ in die gewaltbereite, linksextreme Szene?

Erkenntnisse zu einer Vernetzung von Mitgliedern und/oder Sympathisanten der Gruppierung „Commando 1924“ in die gewaltbereite linksextreme Szene liegen nicht vor.

3. Ist die Landesregierung nicht auch der Auffassung, dass es sich bei dem „Com-
mando 1924“ um eine kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 StGB handelt?

Zweck oder Tätigkeiten einer kriminellen Vereinigung sind darauf ausgerichtet, Straftaten zu begehen. Diesbezüglich liegen im Kontext zu der in Rede stehenden Gruppierung „Commando 1924“ keine Hinweise vor.

4. Wie bewertet die Landesregierung das Ausweichen gewaltbereiter Fußballfans in untere Ligen oder andere Sportarten?

5. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung vor dem Hintergrund des Auswei­chens gewaltbereiter Fußballfans in untere Ligen oder andere Sportarten, um in die­sen die Sicherheit zu gewährleisten?

Die Fragen 4 und 5 werden im Sachzusammenhang beantwortet.

Ein Ausweichen gewaltbereiter Fußball-Störer in untere Spielklassen oder zu anderen Sport­arten in Nordrhein-Westfalen ist nicht festzustellen, Maßnahmen sind in diesem Zusammen­hang daher nicht erforderlich.

Sofern es insbesondere aufgrund regionaler Besonderheiten im Einzelfall zu Störverhalten bei Fußballspielen unterer Spielklassen oder bei anderen Sportarten kommt, stimmen die an der Planung und Durchführung der jeweiligen Sportveranstaltung beteiligten Sportverbände und – vereine sowie Institutionen ein auf die lokalen Bedürfnisse ausgerichtetes Sicherheitskonzept ab. Grundlage hierfür bilden auch die im Nationalen Konzept Sport und Sicherheit vereinbarten Empfehlungen.

 

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