Die Bundesländer erhielten im Glücksspielstaatsvertrag die Aufgabe, Mindestabstände zwischen Spielhallen in die landesgesetzlichen Regelungen aufzunehmen. Dem ist die Landesregierung mit dem Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag – AG GlüStV NRW) vom 13.11.2012 nachgekommen. Aufgrund fehlender Auswahlkriterien scheitern nun die Kommunen bei der Umsetzung.

Kleine Anfrage
vom 21.05.2019

Kleine Anfrage 2543des Abgeordneten Christian Loose vom 15.05.2019

 

Die Bundesländer erhielten im Glücksspielstaatsvertrag die Aufgabe, Mindestabstände zwischen Spielhallen in die landesgesetzlichen Regelungen aufzunehmen. Dem ist die Landesregierung mit dem Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag – AG GlüStV NRW) vom 13.11.2012 nachgekommen. Aufgrund fehlender Auswahlkriterien scheitern nun die Kommunen bei der Umsetzung.

Nach § 25 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag wurde den Ländern zur Verhinderung von sogenannten Mehrfachkonzessionen aufgegeben, Mindestabstände zwischen Spielhallen in die landesgesetzliche Regelung aufzunehmen. Die Landesregierung hat den Mindestabstand zwischen zwei Spielhallen mit dem Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag – AG GlüStV NRW vom 13.11.2012 auf 350 Meter festgelegt. In § 16 heißt es hierzu: „Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachkonzessionen); ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle soll nicht unterschritten werden.“

Leider hat es die Landesregierung versäumt, entsprechende Auswahlkriterien für die Auflösung von bestehenden Konkurrenzsituationen festzulegen. Das Fehlen von konkreten Auswahlkriterien hat nun zur Folge, dass bislang nicht geklärt ist, welcher Spielhalle im Fall einer Auswahlentscheidung der Vorzug zu geben ist. Diese Unsicherheit hat dazu geführt, dass Städte und Kommunen bisher nur vereinzelt Auswahlentscheidungen getroffen haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Festlegung von Kriterien für die zutreffende Auswahl zwischen bestehenden Spielhallen, die zueinander den Mindestabstand nicht einhalten, den zuständigen Behörden überlassen1. In der Praxis sind indes sämtliche Versuche fehlgeschlagen, ein gerechtes und nachvollziehbares Auswahlverfahren zu erstellen.

Zuletzt ist in NRW der Versuch der Stadt Viersen gescheitert, ein Auswahlverfahren zwischen konkurrierenden Spielhallen anhand von sachlichen Kriterien zu treffen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat auch dieses Verfahren als zu ungenau qualifiziert und das Verfahren als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig eingestuft2.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung das Fehlen von Auswahlkriterien bei der Auswahl von konkurrierenden Spielhallen, die den geforderten Mindestabstand nicht einhalten?

2. Wie bewertet die Landesregierung das fortlaufende Scheitern der Kommunen vor den Verwaltungsgerichten bei den von ihnen getroffenen Auswahlkriterien?

3. Wie bewertet die Landesregierung die aktuelle Situation bezüglich der Umsetzung des bestehenden Glücksspielstaatsvertrages?

4. Welche Schlüsse zieht die Landesregierung für eine Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrages aus der aktuellen Situation?

Christian Loose

 

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Nachfolgend die Antwort der Landesregierung, verfasst am 12.06.2019

 

Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 2543 mit Schreiben vom 12. Juni 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten und der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet.

Vorbemerkung der Landesregierung

Der geltende Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) enthält in § 25 ein Verbot von Mehrfachkonzessionen und fordert einen Mindestabstand zwischen Spielhallen, dessen Festlegung in den Ausführungsgesetzen der Länder zu erfolgen hat. Ziel dieser Regelung ist es, den Bestand an Spielhallen zu reduzieren, um den Spielerschutz zu stärken. Diesen Änderungen war eine signifikante Steigerung des Glücksspielangebotes, insbesondere auch eine deutliche Erhöhung der Anzahl an Spielhallen in den Jahren 2010 bis 2012 vorausgegangen. In Nordrhein-Westfalen wird der Mindestabstand zwischen Spielhallen durch § 16 Absatz 3 Satz 1 Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV NRW) auf 350 Meter festgesetzt. § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV und § 18 Satz 3 AG GlüStV NRW legen für Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GlüStV bestanden und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33 i Gewerbeordnung (GewO) erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten des GlüStV endet, eine fünfjährige Übergangsfrist seit Inkrafttreten des Staatsvertrages fest.

Zuständig für die Umsetzung der glücksspielrechtlichen Regelungen im Bereich der Spielhallen nach dem AG GlüStV NRW sind die örtlichen Ordnungsbehörden (§ 19 Absatz 5; § 20 Absatz 3 AG GlüStV NRW), die auch die weiteren gewerberechtlichen sowie allgemein ordnungsrechtlichen Vorgaben für Spielhallen überwachen.

1. Wie bewertet die Landesregierung das Fehlen von Auswahlkriterien bei der Auswahl von konkurrierenden Spielhallen, die den geforderten Mindestabstand nicht einhalten?

Das Ministerium des Innern hat mit Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände Ausführungen zu Härtefällen im Sinne des § 29 Absatz 4 Satz 4 GlüStV erarbeitet und den Kommunen mit Erlassen vom 10. Mai 2016 und 6. November 2017 als Hilfestellungen an die Hand gegeben. Hiernach sollen die Kommunen im Anschluss an ein möglicherweise durchzuführendes Härtefallverfahren mit Hilfe der Störerauswahl des Ordnungsrechts entscheiden, welche Spielhallen weiter betrieben werden dürfen. Zudem sind zur Steuerung und Vereinheitlichung des Vollzugs Kriterien benannt worden, die im Rahmen der Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen sind. Hierzu zählen unter anderem qualitative Faktoren, die sich zugunsten solcher Spielhallenstandorte auswirken können, die sich positiv von anderen Standorten abheben. Beispielhaft zu nennen sind besondere Investitionen in Maßnahmen zur Suchtprävention, die zu einer Reduzierung der spezifischen Gefährdungslage führen.

2. Wie bewertet die Landesregierung das fortlaufende Scheitern der Kommunen vor den Verwaltungsgerichten bei den von ihnen getroffenen Auswahlkriterien?

Den Bezirksregierungen als unmittelbare Aufsichtsbehörden und dem Ministerium des Innern sind nur einzelne Entscheidungen von Verwaltungsgerichten zu Lasten der Kommunen bekannt. Ein „fortlaufendes Scheitern“ der Kommunen vor den Verwaltungsgerichten ist nicht erkennbar.

3. Wie bewertet die Landesregierung die aktuelle Situation bezüglich der Umsetzung des bestehenden Glücksspielstaatsvertrages?

Hierzu verweise ich auf die Berichte des Ministeriums des Innern an den Hauptausschuss vom 20. April 2018 (Vorlage 17/734) und 23. April 2019 (Vorlage 17/2006).

4. Welche Schlüsse zieht die Landesregierung für eine Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrages aus der aktuellen Situation?

Die Landesregierung beabsichtigt bei der Novellierung eine kohärente Gesamtregulierung aller Spielformen. Dieses bedingt eventuelle Auswirkungen der Entscheidungen für andere Spielformen auf den Bereich der Spielhallen und Auswirkungen der Regulierung der Spielhallen auf andere Spielformen. Den laufenden Gesprächen im Länderkreis soll jedoch nicht vorgegriffen werden.

 

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Beteiligte:
Christian Loose