Die Entwicklung der zivilrechtlichen Haftbefehle in Nordrhein-Westfalen

Kleine Anfrage
vom 19.12.2019

Kleine Anfrage 3282des Abgeordneten Thomas Röckemann vom 19.12.2019

 

Die Entwicklung der zivilrechtlichen Haftbefehle in Nordrhein-Westfalen

Neben den Haftbefehlen im Strafrecht, normiert auch das Zivilrecht in Teilen die Möglichkeit von zivilrechtlichen Haftbefehlen.

Diese zivilrechtlichen Haftbefehle sind in zwei Kategorien zu unterscheiden: Zum einen exis­tiert die Zwangshaft zur Erzwingung eines vom Gesetz angeordneten Verhaltens.

Die zweite Variante ist die Ordnungshaft zur Ahndung eines Verstoßes gegen die Rechtsord­nung.

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor allem in den §§ 802g, 888, 913 sowie 933 die Möglich­keiten der Zwangshaft vor. Die Zwangshaft dient hierbei der zur Erzwingung einer unvertret­baren Handlung oder der Vermögensauskunft einschließlich eidesstattlicher Versicherung, so­wie des Vollzugs des persönlichen Arrestes.

Die Insolvenzordnung normiert in den §§ 4, 21 und 98 ebenfalls die Zwangshaft für den Schuld­ner im Insolvenzverfahren.

Die Ordnungshaft ist wiederum in den §§ 380, 390 sowie 890 normiert. Hierbei kann diese angesetzt werden, falls ein Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Wie viele zivilrechtliche Haftbefehle sind aktuell noch nicht vollstreckt? (Bitte aufschlüsseln ob eine Zwangshaft oder Ordnungshaft vorliegt, im Falle der Zwangshaft bitte aufteilen nach §§ 802g, 888, 913 sowie 933 BGB und §§ 4, 21, 98 InsO, im Falle der Ordnungshaft bitte aufschlüsseln nach §§ 380, 390 sowie 890 BGB, nach Haftdauer sowie Haftgründe)

2. Wie viele zivilrechtliche Haftbefehle wurden in den letzten 5 Jahren vollstreckt? (Bitte auf­schlüsseln ob eine Zwangshaft oder Ordnungshaft vorliegt, im Falle der Zwangshaft bitte aufteilen nach §§ 802g, 888, 913 sowie 933 BGB und §§ 4, 21, 98 InsO, im Falle der Ord­nungshaft bitte aufschlüsseln nach §§ 380, 390 sowie 890 BGB, nach Haftdauer sowie Haftgründe)

3. Bei wie vielen dieser Zwangsmaßnah men ist es zu Widerstandshandlungen gekommen?

4. Wie viele dieser Schuldner stammen aus der Hausbesetzerszene bzw. sind als wohnungs­los gemeldet?

Thomas Röckemann

 

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Nachfolgend die Antwort der Landesregierung, verfasst am 20.01.2020

 

Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 3282 mit Schreiben vom 20. Januar 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet.

1. Wie viele zivilrechtliche Haftbefehle sind aktuell noch nicht vollstreckt? (Bitte aufschlüsseln ob eine Zwangshaft oder Ordnungshaft vorliegt, im Falle der Zwangshaft bitte aufteilen nach §§ 802g, 888, 913 sowie 933 BGB und §§ 4, 21, 98 InsO, im Falle der Ordnungshaft bitte aufschlüsseln nach §§ 380, 390 sowie 890 BGB, nach Haftdauer sowie Haftgründe)

Die Zahl der aktuell noch nicht vollstreckten zivilrechtlichen Haftbefehle wird statistisch nicht erhoben. Die Daten wären daher bei den einzelnen Gerichten vor Ort abzufragen, wofür dort eine Auswertung der entsprechenden Vorgänge erforderlich wäre. Eine solche Erhebung ist in der für eine Kleine Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar.

2. Wie viele zivilrechtliche Haftbefehle wurden in den letzten 5 Jahren vollstreckt? (Bitte aufschlüsseln ob eine Zwangshaft oder Ordnungshaft vorliegt, im Falle der Zwangshaft bitte aufteilen nach §§ 802g, 888, 913 sowie 933 BGB und §§ 4, 21, 98 InsO, im Falle der Ordnungshaft bitte aufschlüsseln nach §§ 380, 390 sowie 890 BGB, nach Haftdauer sowie Haftgründe)

3. Bei wie vielen dieser Zwangsmaßnahmen ist es zu Widerstandshandlungen gekommen?

4. Wie viele dieser Schuldner stammen aus der Hausbesetzerszene bzw. sind als wohnungslos gemeldet?

Die Fragen 2 bis 4 werden zusammen beantwortet.

Die Zahl der in den letzten 5 Jahren vollstreckten zivilrechtlichen Haftbefehle wird statistisch nicht erhoben. Die Daten wären daher bei den einzelnen Gerichten vor Ort abzufragen, wofür dort eine Auswertung der entsprechenden Vorgänge erforderlich wäre. Eine solche Erhebung ist in der für eine Kleine Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar. Demgemäß können auch die sich darauf beziehenden Fragen 3 und 4 nicht beantwortet werden.

 

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