Kleine Anfrage 4913des Abgeordneten Christian Loose vom 03.02.2021
Welche Auszahlungshemmnisse entstehen bei den November- und Dezemberhilfen durch unberechtigte oder mehrfach eingereichte Anträge?
Mit der Vorlage 17/3256 vom 20. April 2020 berichtete die Landesregierung im Zusammenhang mit der Beantragung und Auszahlung von Soforthilfen u. a. über Betrugsfälle mit Fake-Internetseiten.
Die betrügerischen Antragsteller zu identifizieren und von den redlichen zu trennen, führte auf Seiten der Verwaltung zu zusätzlichem Bearbeitungsaufwand und möglicherweise bei der Auszahlung entsprechender Hilfen zu Verzögerungen zu Lasten der Antragsteller. Als ähnliches Problem erwies sich die Identifizierung von – auch im guten Glauben oder aus Unsicherheit – eingereichten Antrags-Doubletten, deren Bearbeitung zu zusätzlichen Zeitbedarf führte.
Ich frage vor diesem Hintergrund die Landesregierung:
- Inwieweit bzw. in welchem Umfang haben offenkundig betrügerisch eingereichte Anträge für die sogenannten November- und Dezemberhilfen zu zusätzlichem Bearbeitungsaufwand geführt?
- Inwieweit bzw. in welchem Umfang haben aus im guten Glauben oder Unsicherheit eingereichte Antrags-Doubletten für die sogenannten November- und Dezemberhilfen zu zusätzlichem Bearbeitungsaufwand geführt?
- Soweit einem Antragsteller nach vollzogener Dateneingabe keine Fallnummer zurück übertragen wurde, ist dieser Fall dann für die Bearbeitung nichtexistent oder werden solche – möglicherweise auch allein im Verantwortungsbereich der Antragsteller misslungenen Antragsversuche – auf irgendeine Weise bearbeitet?
- Wie ist der Umgang mit zurückgezogenen Anträgen geregelt?
- Können zurückgezogene Anträge und deren spätere, neuerliche Einreichung aus gleichem Sachzusammenhang, zu Verzögerungen bei der Bearbeitung des neueren Antrags führen?
Christian Loose
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie hat die Kleine Anfrage 4913 mit Schreiben vom 18. Februar 2021 namens der Landesregierung beantwortet.
- Inwieweit bzw. in welchem Umfang haben offenkundig betrügerisch eingereichte Anträge für die sogenannten November- und Dezemberhilfen zu zusätzlichem Bearbeitungsaufwand geführt?
Die Antragstellung und die Bearbeitung der Anträge in der Außerordentlichen Wirtschaftshilfe (sog. November- und Dezemberhilfen) erfolgt über ein vom Bund bereitgestelltes IT-Fachver-fahren. Ein über das IT-Fachverfahren gestellter Antrag wird in einem ersten Schritt einer automatischen Bewertung anhand verschiedener im Voraus definierter Risikomerkmale unterzogen. Diese Risikomerkmale beziehen sich sowohl auf solche Angaben im Antrag, die auf einen Betrugsversuch hindeuten, als auch auf solche, die in sonstiger Weise eine vertiefte Prüfung erforderlich erscheinen lassen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt sodann mit unterschiedlicher Prüftiefe in Abhängigkeit von den festgestellten Risikofaktoren. Ergibt sich in der Sachbearbeitung, dass Tatsachen den Verdacht eines vorsätzlich oder leichtfertig begangenen Subventionsbetruges begründen, besteht nach § 6 Subventionsgesetz die Verpflichtung zur Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden. An dieser Schnittstelle arbeiten die Bezirksregierungen eng mit den Staatsanwaltschaften zusammen.
Der Bearbeitungsaufwand für einen Antrag ist hiernach im Wesentlichen abhängig von den festgestellten Risikomerkmalen. Anträge mit hoher Risikoeinstufung verursachen grundsätzlich einen höheren Bearbeitungsaufwand als solche mit geringer Risikoeinstufung. Da das Verfahren nicht zwischen betrugsverdächtigen Anträgen und anderen Anträgen mit erhöhtem Prüfbedarf unterscheidet, lässt sich der zusätzliche Bearbeitungsaufwand für die erstgenannten Anträge nicht gesondert ermitteln. In der Außerordentlichen Wirtschaftshilfe wurden Strafanzeigen durch die Bezirksregierungen bislang nicht erstattet.
- Inwieweit bzw. in welchem Umfang haben aus im guten Glauben oder Unsicherheit eingereichte Antrags-Doubletten für die sogenannten November- und Dezemberhilfen zu zusätzlichem Bearbeitungsaufwand geführt?
Stellt ein Antragsteller zwei oder mehr Anträge mit (teil-) identischen Angaben, so wird diese Doppelantragstellung durch das IT-Fachverfahren des Bundes automatisch als Risikomerkmal erkannt. Die Risikoerkennung differenziert dabei nicht zwischen solchen Doppelanträgen, die in gutem Glauben oder aus Unsicherheit eingereicht wurden, und solchen, bei denen eine Betrugsabsicht besteht. Doppelanträge werden sodann in der Sachbearbeitung einer vertieften Prüfung unterzogen. Eine vertiefte Prüfung geht mit einem höheren zeitlichen Prüfaufwand einher. Entsprechend nimmt die Prüfung solcher Anträge mehr Zeit in Anspruch als die Prüfung von Anträgen, zu denen kein Doppelantrag vorliegt. Eine gesonderte Erfassung der Anträge, die innerhalb der Antragsgruppe mit vertieftem Prüfbedarf das Merkmal Doppelantrag aufweisen, erfolgt nicht. Der Bearbeitungsmehraufwand kann daher nicht angegeben werden.
- Soweit einem Antragsteller nach vollzogener Dateneingabe keine Fallnummer zurück übertragen wurde, ist dieser Fall dann für die Bearbeitung nichtexistent oder werden solche – möglicherweise auch allein im Verantwortungsbereich der Antragsteller misslungenen Antragsversuche – auf irgendeine Weise bearbeitet?
Sofern ein Antrag nicht richtig übertragen wurde, ist dieser nicht im System vorhanden und kann daher durch die Bewilligungsstellen auch nicht weiterverfolgt oder bearbeitet werden. Sollte ein Fehler im Antragsverfahren begründet sein und lediglich die Benachrichtigung des Antragstellers fehlen, wird der Antragsteller bei dem Versuch den Antrag abzusenden eine Fehlermeldung erhalten. Für diesen Fall steht eine bundesweite Servicehotline zur Verfügung.
- Wie ist der Umgang mit zurückgezogenen Anträgen geregelt?
- Können zurückgezogene Anträge und deren spätere, neuerliche Einreichung aus gleichem Sachzusammenhang, zu Verzögerungen bei der Bearbeitung des neueren Antrags führen?
Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Spätere, neuerlich eingereichte Anträge unterliegen der unter Frage 1 dargestellten systemseitigen Risikoprüfung. Die (teilweise) Übereinstimmung mit einem zuvor zurückgezogenen Antrag wird hierbei als Risikomerkmal eingestuft. Der neuerlich eingereichte Antrag wird in der Sachbearbeitung sodann einer vertieften Prüfung unterzogen. Dabei wird insbesondere geprüft, aus welchem Grund der frühere Antrag zurückgezogen wurde und ob sich Angaben gegenüber dem früheren Antrag geändert haben. Dazu wird ggf. auch Kontakt mit dem Antragsteller aufgenommen. Eine solche vertiefte Prüfung geht mit einem höheren Prüfaufwand einher. Entsprechend nimmt die Prüfung solcher Anträge mehr Zeit in Anspruch als die Prüfung von Anträgen, zu denen kein früherer zurückgezogener Antrag vorliegt.