Antragder AfD-Fraktion vom 14.01.2020
Armutsrisiko Pflegekosten – Pflegebedürftige und ihre Angehörigen müssen finanziell entlastet werden
I. Ausgangslage
Als 1994 durch das Pflege-Versicherungsgesetz die solidarische Pflegeversicherung geschaffen wurde, standen als finanzielle Zielsetzung auf der Agenda: Zum einen die überforderten Sozialhilfeträger entscheidend entlasten, zum anderen die Gefahr von pflegebedingter Altersarmut entscheidend und nachhaltig bekämpfen. Um dieser zweiten Zielsetzung zusätzlich Durchsetzungsfähigkeit zu geben, wurde in Nordrhein-Westfalen zu den immanenten finanziellen Regelungen des Pflege-Versicherungs-gesetzes das sogenannte Pflegewohngeld eingeführt, das aber später in seiner Leistungsfähigkeit leider beschränkt wurde.
Die Weiterentwicklung der Pflegeversicherung galt in den darauffolgenden Jahren in der Hauptsache der Ausdehnung des Empfängerkreises, der Qualitätssteigerung im Pflegegeschehen und der Steigerung der Einnahmen der Pflegeversicherung durch Anhebung der Beitragshöhen. Die Erfolge in diesen Teilbereichen werden aber mehr und mehr überschattet davon, dass Kostensteigerungen in der Pflege dazu führen, dass das Ziel der finanziellen Entlastung zunehmend nicht mehr erreicht wird.
Denn die Entgelte insbesondere in vollstationären Einrichtungen steigen fortwährend immer weiter an. Insbesondere die Investitionskosten machen dabei in Nordrhein Westfalen mit in der Regel mehr als 500 € pro Monat einen großen Anteil daran aus. Neuregelungen aus der Zeit von Ministerin Barbara Steffens führen zudem zu Kostensprüngen in Einzelfällen, die jedes nachvollziehbare Maß überschreiten (siehe Zuschrift 17/373 an den Landtag). Ohnedies werden sie inzwischen oftmals auch schon als „zweites Heimentgelt“ bezeichnet. Es wird dadurch insgesamt immer schwieriger für Pflegebedürftige und deren Angehörige, die vollen Heimkosten aufzubringen und viele sind nicht selten wieder vermehrt auf ergänzende sozialstaatliche Unterstützung in Form von Pflegewohngeld, Sozialhilfe oder Hilfe zur Pflege angewiesen.
Die Kosten der Eigenanteilfinanzierung steigen nicht nur in Pflegeheimen allein in Nordrhein Westfalen seit Jahren kontinuierlich an. Auch die Kosten für Pflegeleistungen in der ambulanten oder teilstationären Versorgung sind in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Pflegebedürftigkeit wird durch steigende Pflegekosten folglich ein immer stärkeres Armutsrisiko. Die Gefahr sich ausweitender Armut bei Pflegebedarf besteht damit insbesondere durch steigende Kosten bei Pflegeleistungen und auch generell durch Zunahme der Pflegebedürftigkeit. Wenn der Pflegebedürftige die Pflegekosten aus eigenen Mitteln nicht oder nicht mehr aufbringen kann, werden überdies zusätzlich die Angehörigen in Anspruch genommen. Wenn auch diese nicht leistungsfähig sind, muss beim zuständigen Sozialhilfeträger Hilfe zur Pflege und Pflegewohngeld beantragt werden.
Beim Pflegewohngeld handelt es sich um eine bewohnerbezogene Förderung der Investitionskosten bei vollstationärer Pflege. Es ist ein einkommens- sowie vermögensabhängiger Zuschuss für vollstationäre Pflegeeinrichtungen, der gezahlt wird, wenn das Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen nicht ausreicht.
Dazu muss man wissen: Die Investitionsaufwendungen bzw. -kosten bei Pflegeeinrichtungen in Nordrhein Westfalen setzen sich zusammen aus betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, hierbei handelt es sich um Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten zur Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung, Instandhaltung der Gebäude, sowie Kosten, die den Betreibern für Gebäudemieten, Pachten, Finanzierungskosten und Leasingsaufwendungen entstehen. Anders als die Kostensätze für Unterkunft und Verpflegung und der einrichtungseinheitliche Eigenanteil sind die Investitionskosten nicht Bestandteil der Pflegesatzverhandlungen und werden von den Betreibern der Einrichtungen veranschlagt.
Diese dürfen den Pflegebedürftigen deshalb gesondert berechnet werden, wenn die staatliche Förderung diese Aufwendungen nicht vollständig abdeckt. Die Zahlung dieser Investitionskosten stellt für die Pflegebedürftigen einen weiteren erhebliche Kostenfaktor dar. Gem. § 9 SGB XI liegt die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsinfrastruktur in der Verantwortung der Länder. Zur Förderung der Pflegeeinrichtungen können Pflegeeinrichtungen unterstützt oder bewohnerbezogene Zuwendungen für betriebsnotwendige Investitionen gewährt werden. Dem § 9 SGB XI liegt – nachgebildet der Regelung im Krankenhausbereich – der Gedanke einer dualen Finanzierung zugrunde: Die Länder sollen die Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen tragen und erhalten dafür einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich ihrer Gesamt-Pflegeinfrastruktur. Daneben sollen die Länder für die Kostenaufwendungen die Einsparungen, die ihren Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen, zumindest teilweise einsetzen.
In Nordrhein Westfalen ist die Investitionskostenförderung im Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechts und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz NRW APG NRW) geregelt. Ziele des APG NRW sollen vor allem Transparenz und der Tatsächlichkeits-grundsatz bei der Investitionskostenfinanzierung sein. Während der Median der Investitionskosten im gesamten Bundesgebiet 429€ monatlich beträgt, gehört Nordrhein Westfalen mit 520€ monatlicher Investitionskosten zu den teuersten drei Ländern im Bundesgebiet.1 Die Investitionskosten von Pflegeheimen sind und bleiben ein wichtiger Baustein in der Gesamt-Finanzierung von Pflegeheimen, jedoch können diese nicht weiterhin wie in bisherigem Maße von den Pflegebedürftigen getragen werden.
Um eine Überforderung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen künftig auszuschließen, müssen die Eigenanteile gedeckelt und sollte ein Steuerzuschuss eingeführt werden. Hierbei wäre die Landesregierung aber auf die anderen Bundesländer und den Bund angewiesen. Die Zahlung eines Investitionskostenzuschusses liegt jedoch in der Kompetenz der Länder. Es gilt daher, ein entsprechendes Konzept zur Investitionskostenförderung der Pflegeeinrichtungen im ambulanten, teilstationären und vollstationären Bereich zu entwickeln, welches die Pflegebedürftigen bei den durch sie zu zahlenden Investitionskosten wesentlich mehr und entscheidend entlastet, zumal sich bei Konzeption und Umsetzung einer derartig verbesserten Inves-titionskostenförderung die Fallzahlen bei der Hilfe zur Pflege und dem Pflegewohngeld reduzieren würden – somit auch eine Entlastung der Sozialhilfeträger mit sich bringen würde.
Durch den gedeckelten Sachleistungsanspruch im SGB XI gehen derzeit Steigerungen bei den pflegebedingten Kosten, beispielsweise durch notwendige Verbesserungen bei der Entlohnung von Pflegekräften, vorwiegend zu Lasten der Pflegebedürftigen. Es bedarf deshalb einer Anhebung der Leistungsbeträge und auch einer wirksameren Dynamisierung. Die derzeit geltende Dynamisierungsregelung nach § 30 SGB XI reicht nicht aus, demnach prüft die Bundesregierung – Wortlaut SGB XI – „alle drei Jahre, erneut im Jahre 2020, Notwendigkeit und Höhe einer Anpassung der Leistungen der Pflegeversicherung. Als ein Orientierungswert für die Anpassungsnotwendigkeit dient die kumulierte Preisentwicklung in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren; dabei ist sicherzustellen, dass der Anstieg der Leistungsbeträge nicht höher ausfällt als die Bruttolohnentwicklung im gleichen Zeitraum.“
Es bedarf jedoch einer jährlichen Anpassung an die Entwicklung der pflegebedingten Kosten der Pflegeeinrichtungen und ambulanten Dienste, also an die Entwicklung der Pflegesätze der ambulanten Dienste. Bisher vorgesehen ist die Anpassung an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex. Dieser bildet die Preisentwicklungen von Pflegeleistungen aber nur sehr mangelhaft und damit unzureichend ab.
Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, ein möglichst selbstbestimmtes und würdevolles Leben zu führen. Dies gilt es auch zukünftig sicherzustellen.
II. Der Landtag fordert deshalb die Landesregierung auf,
1. ein Konzept zur Investitionskostenförderung von Pflegeeinrichtungen im ambulanten, teilstationären und vollstationären Bereich zu entwickeln, welches eine verbesserte Förderung der von den Pflegebedürftigen zu tragenden Investitionskosten i.S.d. § 9 SGB XI zum Inhalt hat.
2. sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, im Zuge der durch § 30 Abs. 1 S. 1 SGB XI vorgegebenen Prüfung durch die Bundesregierung, dass eine Anhebung der Leistungsbeträge bei stationärer sowie häuslicher Pflege vorgenommen wird und diese jährlich an die Kostenentwicklung der Pflegesätze.
3. sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, eine entsprechende Deckelung der Eigenanteile der Pflegebedürftigen und eine Förderung zu prüfen.
Dr. Martin Vincentz
Markus Wagner
Andreas Keith
und Fraktion
1 Quelle: Pflegedatenbank, pflegemarkt.com, abgerufen am 08.01.2020