Kleine Anfrage 3297des Abgeordneten Dr. Martin Vincentz vom 08.01.2020
Anerkennungsrate im Ausland erworbener Abschlüsse im Fachbereich Medizin
Wer im Ausland ein Medizinstudium abschließt und danach den ärztlichen Beruf in Deutschland ausüben möchte, muss ein Anerkennungsverfahren durchlaufen, welches unter anderem den Antrag auf Approbation als Arzt/Ärztin in Deutschland beinhaltet.
Über die Anerkennung entscheidet in letzter Instanz die zuständige Stelle, die Ärztekammer, im Rahmen eines Approbationsverfahrens. Hier wird zwischen folgenden Verfahren unterschieden:
– Verfahren für in der EU/EWR/Schweiz erworbenen Abschlüsse
– Verfahren für nicht in der EU/EWR/Schweiz erworbener Abschlüsse
Bei den Verfahren für die in den Gebieten EU/EWR/Schweiz erworbenen Abschlüsse erfolgt gemäß § 14b der Bundesärzteordnung in Verbindung mit der Richtlinie 2005/36/EG (2013/55/EU) die Anerkennung ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung. Es handelt sich somit um eine automatische Anerkennung von Abschlüssen, welche nach dem Beitritt des jeweiligen Ausbildungslandes zur EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, erworben wurden.
Jedoch unterliegen auch die Abschlüsse einer automatischen Anerkennung, welche mit einer zeitlichen Divergenz erworben wurden, sofern eine Bescheinigung der zuständigen Gesundheitsbehörde des Ausbildungsstaates, welche den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, vorgelegt werden kann.
Bei den Verfahren für Abschlüsse aus nicht EU/EWR Staaten oder der Schweiz erfolgt diese automatische Anerkennung nicht. Hier wird eine Gleichwertigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der erworbenen Berufserfahrung im In- und Ausland vorgenommen.
Ich frage daher die Landesregierung:
1. Wie viele Approbationsverfahren haben in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2018 und 2019 stattgefunden? (Bitte aufschlüsseln nach jeweiligem Bezirk und Ausbildungsland.)
2. In wie vielen Fällen hat eine Anerkennung stattgefunden? (Bitte aufschlüsseln nach Bezirk und Verfahrensart.)
3. In wie vielen Fällen wurden Rechtsbehelfe gegen einen negativen Bescheid eingelegt mit welchem Resultat?
4. Wie hoch ist die Anzahl der in Nordrhein-Westfalen praktizierenden Ärzte, die ihren Abschluss nicht im Inland erworben haben? (Bitte ebenfalls eine Aufschlüsselung nach Bezirk und Ausbildungsstaat.)
Dr. Martin Vincentz
Nachfolgend die Antwort der Landeseregierung, verfasst am 04.02.2020
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 3297 mit Schreiben vom 4. Februar 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Kultur und Wissenschaft beantwortet.
Vorbemerkung der Landesregierung:
Die Antworten auf Fragen, die das Jahr 2019 betreffen, können zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben werden, da dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales entsprechende statistische Daten durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) erst im Jahresverlauf zur Verfügung gestellt werden. Die Fragen können daher nur für das Jahr 2018 beantwortet werden.
1. Wie viele Approbationsverfahren haben in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2018 und 2019 stattgefunden? (Bitte aufschlüsseln nach jeweiligem Bezirk und Ausbildungsland.)
Regierungsbezirk Arnsberg:
Insgesamt 603 Approbationsverfahren, davon 474 inländische Abschlüsse. Dazu die Top 10 der sonstigen Ausbildungsstaaten:
| Rang | Ausbildungsstaat | Anzahl der Verfahren |
| 1. | Syrien | 18 |
| 2. | Jordanien | 15 |
| 3. | Rumänien | 11 |
| 4. | Ägypten | 8 |
| 5. | Lettland | 7 |
| Österreich | 7 | |
| Ukraine | 7 | |
| 8. | Bosnien und Herzegowina | 5 |
| Italien | 5 | |
| 10. | Lybien | 4 |
| Polen | 4 | |
| Ungarn | 4 |
Regierungsbezirk Detmold:
Insgesamt 558 Approbationsverfahren, davon 26 inländische Abschlüsse. Dazu die Top 10 der sonstigen Ausbildungsstaaten:
| Rang | Ausbildungsstaat | Anzahl der Verfahren |
| 1. | Syrien | 59 |
| 2. | Albanien | 47 |
| 3. | Russische Föderation | 46 |
| 4. | Ukraine | 42 |
| 5. | Serbien | 41 |
| 6. | Ägypten | 37 |
| 7. | Türkei | 17 |
| 8. | Aserbaidschan | 16 |
| 9. | Rumänien | 14 |
| Ungarn | 14 |
Regierungsbezirk Düsseldorf:
Insgesamt 774 Approbationsverfahren, davon 547 inländische Abschlüsse. Dazu die Top 10 der sonstigen Ausbildungsstaaten:
| Rang | Ausbildungsstaat | Anzahl der Verfahren |
| 1. | Rumänien | 34 |
| 2. | Griechenland | 22 |
| 3. | Niederlande | 16 |
| Ungarn | 16 | |
| 5. | Lettland | 14 |
| 6. | Österreich | 11 |
| 7. | Belgien | 10 |
| Italien | 10 | |
| 9. | Polen | 7 |
| 10. | Litauen | 6 |
| Russische Föderation | 6 | |
| Serbien | 6 |
Regierungsbezirk Köln:
Insgesamt 1.246 Approbationsverfahren, davon 743 inländische Abschlüsse. Dazu die Top 10 der sonstigen Ausbildungsstaaten:
| Rang | Ausbildungsstaat | Anzahl der Verfahren |
| 1. | Ägypten | 73 |
| 2. | Syrien | 37 |
| 3. | Rumänien | 34 |
| Türkei | 34 | |
| 5. | Indien | 30 |
| Iran | 30 | |
| 7. | Belgien | 22 |
| 8. | Österreich | 16 |
| 9. | Tunesien | 15 |
| 10. | Ukraine | 14 |
Regierungsbezirk Münster:
Insgesamt 321 Approbationsverfahren, davon 193 inländische Abschlüsse. Dazu die Top 10 der sonstigen Ausbildungsstaaten:
| Rang | Ausbildungsstaat | Anzahl der Verfahren |
| 1. | Russische Föderation | 9 |
| 2. | Rumänien | 8 |
| Syrien | 8 | |
| 4. | Niederlande | 7 |
| 5. | Lettland | 6 |
| Polen | 6 | |
| 7. | Ägypten | 5 |
| Marokko | 5 | |
| Ukraine | 5 | |
| Ungarn | 5 |
2. In wie vielen Fällen hat eine Anerkennung stattgefunden? (Bitte aufschlüsseln nach Bezirk und Verfahrensart.)
Regierungsbezirk Arnsberg:
Insgesamt 71 Anerkennungen ausländischer Abschlüsse im Jahr 2018, davon 39 automatische Anerkennungen eines Abschlusses aus der EU/EWR/Schweiz, 15 Anerkennungen im Gutachterverfahren und 17 Anerkennungen nach bestandener Kenntnisprüfung.
Regierungsbezirk Detmold:
Insgesamt 115 Anerkennungen ausländischer Abschlüsse im Jahr 2018, davon 44 automatische Anerkennungen eines Abschlusses aus der EU/EWR/Schweiz, 36 Anerkennungen im Gutachterverfahren und 35 Anerkennungen nach bestandener Kenntnisprüfung.
Regierungsbezirk Düsseldorf:
Insgesamt 227 Anerkennungen ausländischer Abschlüsse im Jahr 2018, davon 167 automatische Anerkennungen eines Abschlusses aus der EU/EWR/Schweiz, eine Anerkennung eines Abschlusses EU/EWR/Schweiz nach bestandener Eignungsprüfung, 22 Anerkennungen im Gutachterverfahren und 37 Anerkennungen nach bestandener Kenntnisprüfung.
Regierungsbezirk Köln:
Insgesamt 162 Anerkennungen ausländischer Abschlüsse im Jahr 2018. Die Bezirksregierung Köln hält eine genaue Aufschlüsselung nach Verfahrensart nicht vor. Es wird jedoch mitgeteilt, dass rund 80 % der Anerkennungen aus Drittstaaten (in 2018: 42 Personen) über den Weg der Kenntnisprüfung erfolgen.
Regierungsbezirk Münster:
Insgesamt 60 Anerkennungen ausländischer Abschlüsse im Jahr 2018, davon 52 automatische Anerkennungen eines Abschlusses aus der EU/EWR/Schweiz, 7 Anerkennungen im Gutachterverfahren und eine Anerkennung nach bestandener Kenntnisprüfung.
3. In wie vielen Fällen wurden Rechtsbehelfe gegen einen negativen Bescheid eingelegt mit welchem Resultat?
Regierungsbezirk Arnsberg:
Insgesamt zwei eingelegte Rechtsbehelfe im Jahr 2018, davon einer mit positivem und einer mit negativem Ausgang für die antragstellende Person.
Regierungsbezirk Detmold:
Insgesamt neun eingelegte Rechtsbehelfe im Jahr 2018, davon ein Vergleich im Klageverfahren und sechs Klagerücknahmen durch die antragstellende Person. Ein Klageverfahren ruht, eines befindet sich noch im laufenden Verfahren.
Regierungsbezirk Düsseldorf:
Keine Rechtsbehelfsverfahren im Jahr 2018.
Regierungsbezirk Köln:
Die Bezirksregierung Köln hält eine Statistik über Rechtsbehelfsverfahren nicht vor.
Regierungsbezirk Münster:
Insgesamt ein eingelegter Rechtsbehelf im Jahr 2018 mit positivem Ausgang des Klageverfahrens zugunsten der antragstellenden Person.
4. Wie hoch ist die Anzahl der in Nordrhein-Westfalen praktizierenden Ärzte, die ihren Abschluss nicht im Inland erworben haben? (Bitte ebenfalls eine Aufschlüsselung nach Bezirk und Ausbildungsstaat.)
Die mit der Frage der Kleinen Anfrage erbetenen Informationen konnten binnen der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht erhoben werden.