Kleine Anfrage 1606
der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias vom 29.03.2023
250 Entlassungen in Freiheit aus der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige (UfA) in Büren im Jahr 2022?
Wie aus dem „Sachstandsbericht Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige (UfA) in Büren“ für das 4. Quartal 2022 hervorgeht, waren von den im 4. Quartal erfolgten Entlassungen 77,4 % auf durchgeführte Abschiebungen zurückzuführen.
Rein rechnerisch scheiterten demnach im 4. Quartal 66 Abschiebungen trotz einer Verbringung in die UfA Büren.1 In den vorherigen Quartalen des Jahres 2022 waren es 70, 56 bzw. 582 gescheiterte Abschiebungen, insgesamt also 250 in einem Jahr.
Ich frage daher die Landesregierung:
- Welches waren die Hauptgründe dafür, dass im Jahr 2022 – trotz einer Verbringung in die UfA Büren – fast 3 von 4 Abschiebungen trotzdem nicht erfolgreich vollzogen werden konnten?
- Welches sind die Herkunftsländer dieser 250 Personen?
- Welche Anstrengungen unternimmt die Landesregierung um die vorgesehenen Abschiebungen im Nachhinein ggf. doch noch vollziehen zu können?
- In welchem Umfang handelt es sich bei diesen Personen um Gefährder, Relevante Personen oder sonstige sicherheitsrelevante Personen?
- Wie verfahren die zuständigen Sicherheitsbehörden mit dem unter Frage 4 erfragten Personenkreis im Anschluss an nicht vollzogene Abschiebungen?
Enxhi Seli-Zacharias
Andreas Keith
1 Vgl. Lt.-Vorlage 18/955
2 Vgl. Lt.-Vorlage 18/530
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 1606 mit Schreiben vom 4. Mai 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet.
- Welches waren die Hauptgründe dafür, dass im Jahr 2022 – trotz einer Verbringung in die UfA Büren – fast 3 von 4 Abschiebungen trotzdem nicht erfolgreich vollzogen werden konnten?
Im Jahr 2022 sind nach den bei der UfA Büren insoweit vorliegenden Informationen rund 4/5 aller Entlassungen (922 von insgesamt 1.170) auf Abschiebungen zurückzuführen. Im Übrigen wird auf die Antwort auf die Kleine Anfrage 1356 verwiesen.
- Welches sind die Herkunftsländer dieser 250 Personen?
Insgesamt wurden im Zeitraum 01.01. – 31.12.2022 in der UfA Büren 248 Haftfälle entlassen, die nicht aus der UfA Büren heraus abgeschoben wurden.
Die 248 Fälle verteilen sich dabei auf die nachfolgenden Staatsangehörigkeiten:
Staatsangehörigkeit | Entlassungen |
Algerien | 47 |
Bangladesch | 18 |
Marokko | 17 |
Türkei | 16 |
Syrien | 15 |
Tunesien | 13 |
Albanien | 12 |
Ghana | 10 |
Nigeria | 10 |
Irak | 8 |
Iran | 6 |
Georgien | 5 |
Indien | 5 |
Kosovo | 5 |
Pakistan | 5 |
Sri Lanka | 5 |
Guinea | 4 |
Senegal | 4 |
Serbien | 4 |
Armenien | 3 |
Aserbaidschan | 3 |
Tadschikistan | 3 |
Vietnam | 3 |
Afghanistan | 2 |
Ägypten | 2 |
Gambia | 2 |
Libanon | 2 |
Nordmazedonien | 2 |
Bosnien-Herzegowina | 1 |
Burkina-Faso | 1 |
Dominikanische Republik | 1 |
Elfenbeinküste | 1 |
Kenia | 1 |
Madagaskar | 1 |
Mali | 1 |
Moldawien | 1 |
Mongolei | 1 |
Russland | 1 |
Somalia | 1 |
Sudan | 1 |
Südkorea | 1 |
Tansania | 1 |
Ukraine | 1 |
Ungarn | 1 |
Venezuela | 1 |
Gesamtergebnis | 248 |
- Welche Anstrengungen unternimmt die Landesregierung um die vorgesehenen Abschiebungen im Nachhinein ggf. doch noch vollziehen zu können?
Inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchgeführt werden können, hängt vom Einzelfall ab. Zuständig für die entsprechende Rückführung bleibt grundsätzlich die jeweilige kommunale Ausländerbehörde.
- In welchem Umfang handelt es sich bei diesen Personen um Gefährder, Relevante Personen oder sonstige sicherheitsrelevante Personen?
Ein retrospektiver Abgleich bei den zuständigen Behörden ist in der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.
- Wie verfahren die zuständigen Sicherheitsbehörden mit dem unter Frage 4 erfragten Personenkreis im Anschluss an nicht vollzogene Abschiebungen?
Die Sicherheitsbehörden des Landes NRW bewerten Gefährder und Relevante Personen fortlaufend im Hinblick auf von ihnen ausgehende Gefahren und treffen auf dieser Grundlage bundeseinheitliche lageangepasste Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und – sofern notwendig – weitere behördliche Maßnahmen.
Die Durchführung von Maßnahmen erfolgt bei Gefährdern, Relevanten Personen und auch bei allen sonstigen sicherheitsrelevanten Personen grundsätzlich phänomenspezifisch und einzelfallbezogen. Nähere Einzelheiten werden grundsätzlich nicht öffentlich gemacht, um den Erfolg sicherheitsbehördlicher Maßnahmen nicht zu gefährden.