Kleine Anfrage 5237
der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias und Markus Wagner AfD
Polizeilicher Personenschutz in NRW
Personenschutz durch die Polizei kann gewährt werden, wenn „eine ernsthafte und konkrete Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die Sicherheit einer Person besteht. Die Entscheidung über die Gewährung von Personenschutz wird auf der Grundlage einer individuellen Risikobewertung getroffen.“1
Zum geschützten Personenkreis gehören insbesondere Politiker, Mitglieder der Verfassungsorgane, Diplomaten, Richter, Staatsanwälte und Justizbedienstete, Zeugen und Geschädigte, aber auch andere Personen, die z.B. aufgrund ihrer journalistischen Arbeit bedroht werden. „Die Gefährdungslage unterscheidet sich stufenweise: von einer nicht auszuschließenden Bedrohung bis zu einer drängenden Gefahr, bei der zum Beispiel ein Anschlag jederzeit denkbar ist.“2
Die staatlichen Personenschützer sind dem LKA zugeordnet beziehungsweise gehören zur Abteilung Sicherungsgruppe (SG) des BKA.3
Während der staatliche Personenschutz vom Staat finanziert wird, müssen private Sicherheitsdienste von den Betroffenen bezahlt werden. Dies ist der Fall, wenn keine ausreichende Bedrohungslage festgestellt wird.
Wir fragen daher die Landesregierung:
- Wie ist der staatliche Personenschutz durch die Polizei in NRW im Detail organisiert?
- Wie viele Personen erhalten in NRW derzeit staatlichen Personenschutz?
- Welche Kategorien des Personenschutzes (bis hin zu einem 24/7-Schutz durch mehrere Beamte des LKA bzw. BKA) gibt es?
- Wie viele Personen fallen dabei jeweils unter die verschiedenen Gefährdungsstufen?
- Nach welchen konkreten Kriterien wird im Einzelfall bestimmt, ob auf Anfrage ein staatlicher Personenschutz gewährt wird – oder eben nicht?
Enxhi Seli-Zacharias
Markus Wagner
1 Vgl. https://www.personenschutz.pro/wer-kann-in-deutschland-personenschutz-von-der-polizei-erhalten/
3 Ebd.
Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 5237 mit Schreiben vom 25. März 2025 namens der Landesregierung beantwortet.
- Wie ist der staatliche Personenschutz durch die Polizei in NRW im Detail organisiert?
- Wie viele Personen erhalten in NRW derzeit stattlichen Personenschutz?
- Welche Kategorien des Personenschutzes (bis hin zu 24/7-Schutz durch mehrere Beamte des LKA bzw. BKA) gibt es?
- Wie viele Personen fallen dabei jeweils unter die verschiedenen Gefährdungsstufen?
- Nach welchen konkreten Kriterien wird im Einzelfall bestimmt, ob auf Anfrage ein staatlicher Personenschutz gewährt wird – oder eben nicht?
Die Fragen 1 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Polizeiliche Maßnahmen des Personenschutzes werden auf der Grundlage der bundeseinheitlichen Regelungen der Polizeidienstvorschrift „Personen- und Objektschutz“ PDV 129 (VS-NfD) durchgeführt und jeweils dem Einzelfall entsprechend lage- und erkenntnisabhängig angeordnet. Danach umfasst der Personenschutz alle Maßnahmen, die zur Verhinderung oder Abwehr von Angriffen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, Willens -und Handlungsfreiheit von gefährdeten Personen getroffen werden. Ausschlaggebend für die Veranlassung von Schutzmaßnahmen – dies können Objektschutz- und/oder Personenschutzmaßnahmen sein – ist das Ergebnis einer sog. Beurteilung der Gefährdungslage (BdG) gemäß PDV 129 VS-NfD. Diese wird von den 47 Kreispolizeibehörden vorgenommen. Hierin fließt neben den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden der Länder und des Bundes auch die regionale Sicherheitslage ein.
Das Ergebnis der BdG führt ggf. zu einer Einstufung in eine Gefährdungsstufe (GS) gemäß der PDV 129 VS-NfD. Abhängig von der GS können ggf. auch Personenschutzmaßnahmen erforderlich sein.
Die einsatzfachliche
Zuständigkeit für Maßnahmen des Personenschutzes obliegt in Nordrhein-Westfalen nicht dem Landeskriminalamt. Als personenschutzführende Dienststellen sind die Kreispolizeibehörden (KPB) Düsseldorf, Dortmund und Köln benannt, bei denen insgesamt sieben Perso-nenschutzkommandos (PSK) vorgehalten werden. Diese sind wie folgt aufgeteilt:
· | KPB Düsseldorf: | Drei PSK |
· | KPB Dortmund: | Zwei PSK |
· | KPB Köln: | Zwei PSK |
Die Vorschriften und Regelungslagen der PDV 129 VSD-NfD unterliegen der Verschlusssa-chenanweisung (VSA) des Landes Nordrhein-Westfalen. Detaillierte Informationen bzw. weitergehende Angaben zu gefährdeten Personen, deren Einstufung, veranlasste Schutzmaßnahmen, etc. können somit nicht gemacht werden.