Ein dunkelhäutiger Mann wurde 2013 am Hbf in Bochum von der Polizei kontrolliert und klagte daraufhin gegen diese Maßnahme – den Polizisten warf er Rassismus vor. Das OVG Münster gab dem Mann nun Recht. Die Polizei dürfe Personen aufgrund ihrer Hautfarbe nur kontrollieren, wenn diese z.B. an dem entsprechenden Ort häufig Straftaten begehen. Dies sei im konkreten Fall aber nicht gegeben, weil laut Kriminalstatistik ein Großteil von Straftaten immer noch von Deutschen ohne Migrationshintergrund begangen werde.
Unser stellvertretender Fraktionsvorsitzender Sven W. Tritscher will deshalb u.a. von der Landesregierung wissen, ob es für Polizeibeamte überhaupt möglich ist, jede Personenkontrolle, die sich aufgrund von (äußeren) Persönlichkeitsmerkmalen ergibt, mit einer für den jeweiligen Kontrollort spezifischen Statistik zu begründen.
_______________________________
Hier finden Sie die vollständige Anfrage