Flüchtlingsbürgschaften

Haben Sie schon einmal für jemanden eine Bürgschaftserklärung abgegeben?

Nein? , Dann bestimmt, weil Sie sehr  genau wissen, dass Sie im Bürgschaftsfall für Kosten aufkommen müssten, die nicht Sie selbst, sondern eben die Person, für die Sie gebürgt haben, verursacht hat.

Und genauso  ergeht es nun auch vielen sogenannten „Flüchtlingsbürgen“ in NRW, die ab 2013 eine Bürgschaftserklärung für Flüchtlinge abgegeben haben.

„Schön blöd“ denken Sie? Der Gedanke ist zumindest nicht ganz von der Hand zu weisen. Denn: Welche Konsequenz eine solche Bürgschaft hat, ist sehr ausführlich in § 68 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz dargelegt: Der Bürge hat für insgesamt 5 Jahre ab Beginn der Bürgschaft die Kosten des Lebensunterhalts des Ausländers, für den er bürgt, zu tragen.

Seit 2018 versuchen nun die zuständigen Behörden ihre Erstattungsansprüche gegenüber den „Flüchtlingsbürgen“ in Form von Erstattungsbescheiden zu erheben und auch zu vollstrecken. Nicht selten unter lautstarkem Protest leichtfertiger Bürgen.

Aus diesem Anlass fragte unser stellvertretender Fraktionsvorsitzender Helmut Seifen die Landesregierung, wie viele solcher Erstattungsbescheide bis heute erstellt, wie viele eventuell zurückgenommen und wie viele bisher beglichen wurden. Sind Sie so gespannt, wie wir?

Hier finden Sie unsere Anfrage

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