Kontrolle der Ausgabe vom Beratungsscheinen für Schwangerschaftsabbrüche?

Ein Schwangerschaftsabbruch ist gemäß § 218 StGB rechtswidrig – er bleibt aber straffrei, wenn u.a. vor dem Schwangerschaftsabbruch eine Beratungsstelle aufgesucht wurde, die eine Beratung der Schwangeren in einem offiziellen Dokument bestätigt. Die Beratung soll die Frau insbesondere über mögliche Hilfen informieren, die ihr eine Entscheidung zur Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern könnten.

Unser gesundheitspolitischer Sprecher Dr. Martin Vincentz und unsere familienpolitische Sprecherin Iris Dworeck-Danielowski möchten deshalb von der Landesregierung wissen, wie viele staatliche anerkannte Beratungsstellen es in NRW gibt und wie viele Beratungsscheine in den letzten Jahren ausgegeben wurden.

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