Prüffall Islamismus – Was kam heraus?

Antwort

der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage 835 vom 28. November 2022
des Abgeordneten Markus Wagner AfD

Drucksache 18/1845

Prüffall Islamismus Was kam heraus?

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

Mit Antwort der Landesregierung vom 11. Oktober 2022, Drucksache 18/1157, auf unsere Kleine Anfrage vom 12. September 2022, Drucksache 18/882, wurde unsere gestellte Frage

„Was wurde jeweils 2016 und 2019 unternommen, nachdem zum einen ein Zeuge den deutschen Behörden Hinweise dahingehend gab, dass sich A. auffällig ver­halte, zum anderen der Verdacht durch britische Sicherheitsbehörden im Raum stand, dass er Terrororganisationen finanziere?“1

von der Landesregierung wie folgt beantwortet:

„Soweit im Jahre 2016 ein Zeuge deutschen Behörden Hinweise gegeben haben soll, A. ver­halte sich auffällig, sind diese Hinweise nach dem vorbezeichneten Bericht des Generalstaats­anwalts in Düsseldorf der ZenTer NRW nicht zur Kenntnis gelangt.

Polizeilich wurde im September 2016 zu dem Sachverhalt ein „Prüffall Islamismus“ angelegt und durch den Staatsschutz bearbeitet.

Anlässlich der im Jahre 2019 durch die Sicherheitsbehörden (CTC) des Vereinigten König­reichs mitgeteilten Verdachtsmomente, wonach von A. vorgenommene Kontobewegungen auf eine mögliche Terrorfinanzierung schließen lassen könnten, erfolgte im Rahmen eines Vorer-mittlungsverfahrens bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf die Auswertung der be­nannten Transaktionen. Da sich aus diesen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für Katalogtaten gemäß § 89c Abs. 1 StGB sowie Verstöße gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1a AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 entnehmen ließen, hat die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf die Aufnahme von Ermittlungen insoweit gemäß §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO abgelehnt.“2

Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 835 mit Schreiben vom 29. Dezember 2022 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz beantwortet.

  1. Bis zu welchem Datum wurde der im September 2016 angelegte „Prüffall Islamis­mus“, der durch den Staatsschutz bearbeitet wurde, aufrechterhalten?

Der aufgeführte Prüffall wurde als Vorgang mit der Vorgangsart „Meldung“ am 05.09.2016 in dem Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei angelegt und am 31.10.2016 abgeschlossen.

  1. Welche (Er-)Kenntnisse wurden durch diesen „Prüffall Islamismus“ gewonnen?

Prüffälle allgemeiner Art und damit auch Prüffälle Islamismus werden aufgrund von Indizien erfasst, die auf eine radikalisierte bzw. extremistische Einstellung und daraus resultierende Gefahren hinweisen können. Soweit die durchgeführten Erhebungen einen Gefahrenverdacht oder den Anfangsverdacht einer Straftat nicht begründen, sind die Inhalte ein Jahr nach dem Vorgangsabschluss zu löschen. Ein Rückgriff auf die gewonnen Erkenntnisse ist daher nicht mehr möglich.

  1. Warum war man der Ansicht, dass keine zureichenden tatsächlichen Anhalts­punkte für Katalogtaten vorlagen?

Das Ministerium der Justiz hat mir zur Beantwortung der Frage 3 den folgenden Beitrag über­sandt:

„Der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf hat dem Ministerium der Justiz am 09.12.2022 hierzu berichtet, dass weder die Auswertung der Anlässe der benannten Überweisung noch die Über­weisenden auf Terrorismusfinanzierung hätten schließen lassen.“

  1. Wird diese Annahme retrospektiv aufrechterhalten?

Das Ministerium der Justiz hat mir zur Beantwortung der Frage 4 den folgenden Beitrag zur Verfügung gestellt:

„Auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage 431 (LT-Drs. 18/1157, S. 3) wird Bezug genommen. Ergänzend hat der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf in seinem Bericht vom 09.12.2022 im Wesentlichen mitgeteilt, dass die dort geführten Vorgänge der Zentral- und Ansprechstelle für die Verfolgung Organisierter Straftaten in Nordrhein-Westfalen (ZeOS NRW) zum Erkenntnisgewinn vorgelegt worden seien.“

 

Antwort als PDF

 

1 Drucksache 18/1157, S. 2.

2 Ebd., S. 2 – 3.

Weitere Beiträge