Zur Entwicklung der Bekenntnisschulen in NRW

Bekenntnisschulen sind genau wie Gemeinschafts- und Weltanschauungsschulen in der Landesverfassung NRW in Artikel 12 verankert.

Einer Umwandlung dieser sind zurecht rechtliche Hürden vorangestellt. So kann eine Bekenntnisschule im Rahmen eines Umwandlungsverfahrens nach §27 Abs. 3 SchulG eingeleitet werden, wenn mehr als 50 Prozent der stimmberechtigten Eltern positiv für das Umwandlungsverfahren votieren.

Wie viele Bekenntnisschulen mittlerweile schon umgewandelt wurden, können Sie der Antwort der Landesregierung auf die Anfrage der AfD-Landtagsfraktion entnehmen.

 

Lesen Sie die vollständige Anfrage samt Antwort hier:

https://afd-fraktion.nrw/2018/03/08/wie-haben-sich-die-bekenntnisschulen-in-den-letzten-jahren-entwickelt/

Weitere Beiträge