Kleine Anfrage 2506
der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias AfD
2 afghanische Ortskräfte, 4 Ehefrauen, 19 Kinder – Bigamie jetzt auch in NRW?
Wie zuerst die Westfalenpost berichtete, hat das Ausländeramt des Hochsauerlandkreises zwei Fälle von Bigamie bestätigt. Dabei soll es sich um den Familiennachzug zweier afghanischer Ortskräfte handeln, welcher von der Bundesregierung genehmigt wurde.1 Eines der Kinder sei zwar in Deutschland geboren, könne aber keine deutsche Geburtsurkunde bekommen, da die Ehe ihrer Eltern in Deutschland nicht anerkannt ist.
In Deutschland ist Bigamie gem. § 172 StGB und § 1306 BGB gesetzlich verboten und gilt als strafbar, sofern sie nicht nach erlaubten Regeln im Ausland, wie in vielen islamischen Ländern, geschlossen worden ist. Zudem wird gem. § 30 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz beim Familiennachzug keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn der Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist und er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet lebt.
Wie die BILD berichtet, durften die beiden afghanischen Ortskräfte, die in ihrem Heimatland für Deutschland tätig waren, ihre Zweitfrauen samt deren Kindern nachholen. Die Familien wurden dem Hochsauerlandkreis zugewiesen.2
Im ersten Fall soll es sich um einen Ehemann mit zwei Ehefrauen handeln. Er lebe mit einer Ehefrau und drei Kindern zusammen. Die zweite Ehefrau wohne in einer separaten Wohnung mit weiteren sieben Kindern.
Im zweiten Fall lebe ein Ehemann mit zwei Ehefrauen und neun Kindern zusammen.
Eine bekannte Kolumnistin stellte in Zusammenarbeit mit Jobcenter-Mitarbeitern folgende Bürgergeld-Modellrechnung für die 3 Haushalte auf, unter Annahme einer geringen Miete und geringer Zusatzleistungen3.
Haushalt 1: Ehemann 1 mit Frau 1 und 3 Kindern: 3.250 Euro/ Monat oder 39.000 Euro /Jahr (Nach der Erhöhung des Bürgergelds 2024: 3.430 bzw. 41.200 Euro)
Haushalt 2: Zweitfrau mit 7 Kindern: 4.860 Euro/ Monat oder 58.300 Euro/ Jahr (Nach der Erhöhung des Bürgergelds 2024: 5.090 bzw. 61.000 Euro)
Haushalt 3: Ehemann 2 mit Frau 1 und Zweitfrau sowie 9 Kindern: 6.900 Euro/ Monat bzw. 82.700 Euro/ Jahr (Nach der Erhöhung des Bürgergelds 2024: 7.300 bzw. 87.300 Euro)
Insgesamt würden sich nach dieser Rechnung die Kosten für die beiden Familien auf mindestens 180.000 Euro belaufen (nach der Erhöhung des Bürgergelds 2024: mindestens 190.000 Euro).
Umgerechnet sind – der Modellrechnung folgend – allein 123 Durchschnittsverdiener zur Finanzierung der direkten Sozialleistungen dieser zwei Familien erforderlich.
Noch nicht berücksichtigt sind dabei u. a. Gesundheitskosten oder Aufwendungen für diverse Integrationsmaßnahmen.
Recht sicher ist auch, dass die Erwachsenen in allen drei Haushalten auf absehbare Zeit vermutlich eher nicht in der Lage sein werden, ein entsprechendes Einkommen mit einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit zu erzielen.
Ich frage daher die Landesregierung:
- Wann sind die beiden Ehemänner im Zuge des Ortskräfteprogramms sowie die 4 Ehefrauen und 19 Kinder im Zuge des Familiennachzugs nach Deutschland eingereist? (Bitte in diesem Zusammenhang erläutern auf Basis welcher Rechtsgrundlage und unter Beteiligung welcher Bundesbehörden der Familiennachzug der beiden Zweitfrauen mitsamt deren Kinder erfolgt ist)
- Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über den vormaligen deutschen Arbeitgeber der beiden Ortskräfte in Afghanistan? (Bitte insbesondere angeben, ob es sich um ehemalige Ortskräfte der Bundeswehr handelt)
- Wie gedenkt die Landesregierung zukünftig oben aufgeführte Kosten gegenüber dem Steuerzahler zu begründen, insbesondere gegenüber Geringverdienern oder Senioren mit einer bescheidenen Rente bzw. Pension?
- Welche Kosten entstehen – nach einer Berechnung der Landesregierung – dem Steuerzahler aktuell monatlich für die Unterbringung und Versorgung der genannten 25 Personen in 3 Haushalten? (Bitte differenziert nach Leistung, also z. B. Miete und Bürgergeld, listen)
- Wie bewertet die Landesregierung das freiwillige Ortskräfteprogramm der Bundesregierung, bei dem im Rahmen des Familiennachzugs offensichtlich selbst Bigamie toleriert wird, insbesondere auch vor dem Hintergrund ausgeschöpfter Unterbringungskapazitäten in NRW? (Bitte in diesem Zusammenhang auch den aktuellen Aufenthaltsstatus der 25 Personen im Detail – unter Berücksichtigung der deutschen Rechtslage in Bezug auf Bigamie – benennen4)
Enxhi Seli-Zacharias
3 Vgl. https://twitter.com/status/1698690843148730503?s
4 Vgl § 172 StGB, § 1306 BGB und § 30 AufenthG
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 2506 mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales beantwortet.
- Wann sind die beiden Ehemänner im Zuge des Ortskräfteprogramms sowie die 4 Ehefrauen und 19 Kinder im Zuge des Familiennachzugs nach Deutschland eingereist? (Bitte in diesem Zusammenhang erläutern auf Basis welcher Rechtsgrundlage und unter Beteiligung welcher Bundesbehörden der Familiennachzug der beiden Zweitfrauen mitsamt deren Kinder erfolgt ist)
Die Einreisen erfolgten in der Zeit zwischen März bis Oktober 2022.
- Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über den vormaligen deutschen Arbeitgeber der beiden Ortskräfte in Afghanistan? (Bitte insbesondere angeben, ob es sich um ehemalige Ortskräfte der Bundeswehr handelt)
Die Frage adressiert Informationen, die die Teilnahmevoraussetzungen eines humanitären Aufnahmeprozesses des Bundes betreffen. Insofern ist die Frage an die Bundesregierung zu richten.
- Wie gedenkt die Landesregierung zukünftig oben aufgeführte Kosten gegenüber dem Steuerzahler zu begründen, insbesondere gegenüber Geringverdie-nern oder Senioren mit einer bescheidenen Rente bzw. Pension?
Für die Durchführung von humanitären Aufnahmeprozessen des Bundes ist die Bundesregierung zuständig. Im Übrigen stellt die Frage Bezüge zwischen unterschiedlichen Personengruppen unserer Gesellschaft her, der sich die Landesregierung nicht anschließt.
- Welche Kosten entstehen – nach einer Berechnung der Landesregierung – dem Steuerzahler aktuell monatlich für die Unterbringung und Versorgung der genannten 25 Personen in 3 Haushalten? (Bitte differenziert nach Leistung, also z. B. Miete und Bürgergeld, listen)
Die Pflicht zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen wird dadurch begrenzt, dass grundrechtlich geschützte Positionen privater Dritter zu beachten sind. Die insofern notwendige Abwägung des parlamentarischen Informationsanspruchs mit Grundrechten Dritter führt in der vorliegenden Konstellation zu dem Ergebnis, dass der Persönlichkeitsschutz der Betroffenen insofern überwiegt, als nach der Höhe der Leistungen gefragt wird, da sich aus der Höhe der Leistungen Rückschlüsse auf die persönlichen und familiären Verhältnisse der Betroffenen ziehen lassen.
Dies vorangestellt wird die Frage unter Berücksichtigung der Zuständigkeit der Landesregierung wie folgt beantwortet: Die betroffenen Personen befinden sich im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
5. Wie bewertet die Landesregierung das freiwillige Ortskräfteprogramm der Bundesregierung, bei dem im Rahmen des Familiennachzugs offensichtlich selbst Bigamie toleriert wird, insbesondere auch vor dem Hintergrund ausgeschöpfter Unterbringungskapazitäten in NRW? (Bitte in diesem Zusammenhang auch den aktuellen Aufenthaltsstatus der 25 Personen im Detail – unter Berücksichtigung der deutschen Rechtslage in Bezug auf Bigamie – benennen)
Die Entscheidung zur Durchführung eines humanitären Aufnahmeprozesses für ehemalige afghanische Ortskräfte sowie die Auswahl der teilnehmenden Personen trifft zuständigkeitshalber die Bundesregierung. Die Landesregierung bewertet diese Entscheidungen nicht.