Abgeschobene Straftäter aus NRW im Jahr 2023

Kleine Anfrage
vom 02.02.2024

Kleine Anfrage 3295

der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias AfD

Abgeschobene Straftäter aus NRW im Jahr 2023

Im Koalitionsvertrag der Landesregierung heißt es: „Priorität hat für uns die konsequente und rechtmäßige Abschiebung von Straftätern und Gefährdern.“1 Ähnliche Ankündigungen bzw. Verlautbarungen gibt es von Seiten der Bundesregierung.

Gefragt nach Erkenntnissen über die Zahl der im ersten Halbjahr 2023 abgeschobenen Straftäter, über entsprechende Statistiken der Länder und etwaige Erkenntnislücken zur Anzahl der abgeschobenen Straftäter führte die Bundesregierung aus: „Seitens des Bundes werden keine statistischen Daten im Sinne der Fragestellung erhoben. Ob entsprechende Erhebungen seitens der Länder erfolgen, ist der Bundesregierung nicht bekannt.“2

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Ausländer wurden aufgrund einer begangenen Straftat bzw. einer erfolgten Verurteilung im Jahr 2023 aus NRW abgeschoben?
  2. Über welche Staatsangehörigkeit verfügten diese Personen?
  3. Welche Informationen liegen der Landesregierung in diesem Zusammenhang zu den Straftatbeständen bzw. der Höhe der verhängten Freiheitsstrafen vor?
  4. In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2023 in NRW gem. § 54 AufenthG ein besonders schweres (Absatz 1) bzw. ein schweres (Absatz 2) Ausweisungsinteresse festgestellt?
  5. Was waren die häufigsten Gründe für die Feststellung eines Ausweisungsinteresses gem. § 54 AufenthG?

Enxhi Seli-Zacharias

 

MMD18-7980

 

1 Vgl. https://gruene-nrw.de/dateien/Zukunftsvertrag_CDU-GRUeNE_Vorder-und-Rueckseite.pdf ; Zeile 5920-5921

2 Vgl. Drucksache Deutscher Bundestag 20/8280; Frage 32


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 3295 mit Schreiben vom 6. März 2024 namens der Landesregierung im Ein­vernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz beantwortet.

  1. Wie viele Ausländer wurden aufgrund einer begangenen Straftat bzw. einer erfolg­ten Verurteilung im Jahr 2023 aus NRW abgeschoben?
  2. Über welche Staatsangehörigkeit verfügten diese Personen?
  3. Welche Informationen liegen der Landesregierung in diesem Zusammenhang zu den Straftatbeständen bzw. der Höhe der verhängten Freiheitsstrafen vor?
  4. In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2023 in NRW gem. § 54 AufenthG ein besonders schweres (Absatz 1) bzw. ein schweres (Absatz 2) Ausweisungsinteresse festge­stellt?
  5. Was waren die häufigsten Gründe für die Feststellung eines Ausweisungsinteres­ses gem. § 54 AufenthG?

Die Fragen 1-5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Ein wichtiges Ziel der nordrhein-westfälischen Landesregierung ist die konsequente und prio-ritäre Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei straffälligen ausländischen Staatsangehörigen.

Daher wurde bereits im Jahr 2018 durch das damalige Ministerium für Kinder, Familie, Flucht und Integration das Fallmanagement NRW eingerichtet. Im Rahmen des Fallmanagements NRW koordinieren und begleiten fünf Regionale Rückkehrkoordinationsstellen (RRK) bei den jeweiligen Bezirksregierungen gezielt aufenthaltsrechtliche Verfahren und ggf. aufenthaltsbe­endende Maßnahmen bei ausländischen strafrechtlich auffälligen Personen, aber auch bei ausländischen Personen mit erheblich negativem Sozialverhalten.

Mit Stand 31. Januar 2024 haben seit Einrichtung des Fallmanagements NRW im Jahr 2018 die RRK insgesamt 2.809 Fälle ausländischer strafrechtlich auffälliger Personen sowie aus­ländischer Personen mit erheblich negativem Sozialverhalten durch Fallkonferenzen begleitet. Es

konnten bislang 1.304 Fälle aus dem Fallmanagementspektrum erfolgreich abgeschoben wer­den. Zu diesen bezüglich der Fallmanagementbegleitung erfassten Fällen kommen sonstige Abschiebungen von strafrechtlich auffälligen Personen durch die zuständigen örtlichen Aus­länderbehörden hinzu, die statistisch nicht gesondert erfasst werden.

Eine darüber hinausgehende statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung liegt der Lan­desregierung nicht vor.

 

MMD18-8392