Abschiebungen von Gefährdern nach Afghanistan

Kleine Anfrage
vom 26.08.2021

Kleine Anfrage 5936des Abgeordneten Thomas Röckemann vom 26.08.2021

 

Abschiebungen von Gefährdern nach Afghanistan

Aktuell sind die Geschehnisse um die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ein in den Medien präsentes Thema. Insbesondere die aktuelle und die zukünftige Sicherheitslage werden regelmäßig analysiert.1

Auch Abschiebeflüge nach Afghanistan sind von dieser Entwicklung zur Zeit betroffen. So wurde ein geplanter Abschiebeflug von München nach Kabul am 03. August 2021 von deutscher Seite kurzfristig abgesagt. Mehrere afghanische Männer sollten nach Afghanistan abgeschoben werden.

Unfreiwillige Abschiebungen nach Afghanistan sind in den letzten Jahren ausschließlich gegenüber Männern vollzogen worden, insbesondere gegenüber Straftätern und Terrorgefährdern.2

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Waren Abschiebehäftlinge aus Nordrhein-Westfalen bei dem versuchten Abschiebeflug von München nach Kabul am 03. August 2021 anwesend?
  2. Falls Punkt 1 bestätigt wird: Welche Straftaten wurden ihnen vorgeworfen?
  3. Falls Punkt 1 bestätigt wird: Wie hoch waren die Kosten für die versuchte Abschiebung der nordrhein-westfälischen Abschiebehäftlinge?
  4. Wie viele abschiebebereite Häftlinge aus Afghanistan warten aktuell in Nordrhein-Westfalen auf die Vollstreckung ihrer Abschiebung?
  5. Mit wie vielen Einwanderern nach Artikel 16 bzw. Artikel 16a GG rechnet die Landesregierung nach dem deutschen Truppenabzug aus Afghanistan?

Thomas Röckemann

 

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1 https://www.welt.de/politik/deutschland/article233212459/Afghanistan-Frau-Merkel-hat-das-getan-was-sie-am-besten-kann-nichts.html (abgerufen am 18.08.2021).

2 https://www.faz.net/aktuell/politik/anschlaege-in-afghanistan-abschiebungen-aus-deutschland-abgesagt-17468809.html (abgerufen am 18.08.2021).


Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 5936 mit Schreiben vom 30. September 2021 namens der Landesregierung beantwortet.

  1. Waren Abschiebehäftlinge aus Nordrhein-Westfalen bei dem versuchten Abschie-beflug von München nach Kabul am 03. August 2021 anwesend?

a) Falls Punkt 1 bestätigt wird: Welche Straftaten wurden ihnen vorgeworfen?

b) Falls Punkt 1 bestätigt wird: Wie hoch waren die Kosten für die versuchte Abschie­bung der nordrhein-westfälischen Abschiebehäftlinge?

Die Fragen 1., 1.a und 1.b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwor­tet.

Nordrhein-Westfalen hat zu der versuchten Chartermaßnahme nach Afghanistan drei Perso­nen angemeldet. Alle von Nordrhein-Westfalen angemeldeten Personen waren strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Die Verurteilungen betrafen insbesondere Straftaten aus den Bereichen der Gewalt-, Eigen­tums- und Betäubungsmitteldelikte sowie der Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung.

Die Abwicklung der Chartermaßnahme wurde nicht durch Nordrhein-Westfalen, sondern durch ein anderes Bundesland in der Federführung übernommen. Vor diesem Hintergrund kann eine Aussage zu den Gesamtkosten, die im Zusammenhang mit der versuchten Chartermaßnahme nach Afghanistan entstanden sind, nicht getroffen werden.

Darüber hinaus werden den kommunalen Ausländerbehörden nach § 45 Abs. 2 Ordnungsbe-hördengesetz Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) zwar die entstandenen Kosten einer Abschie­bung durch das Land erstattet, jedoch sind Personalaufwendungen der Ausländerbehörden keine erstattungspflichtigen Kosten der Abschiebung im Sinne von § 45 Abs. 2 OBG NRW. Die Kosten der Kommunen für Organisation und Personal werden durch das Gemeindefinanzie-rungsgesetz pauschal abgedeckt. Auch vor diesem Hintergrund können zu den Gesamtkosten für die versuchte Abschiebung keine Angaben gemacht werden.

  1. Wie viele abschiebebereite Häftlinge aus Afghanistan warten aktuell in Nordrhein-Westfalen auf die Vollstreckung ihrer Abschiebung?

Statistische Daten im Sinne der Fragestellungen liegen der Landesregierung nicht vor.

  1. Mit wie vielen Einwanderern nach Artikel 16 bzw. Artikel 16a GG rechnet die Lan­desregierung nach dem deutschen Truppenabzug aus Afghanistan?

Ungeachtet dessen, dass sich Art. 16a GG nicht auf Einwanderung, sondern Asyl bezieht, wird die Fragestellung dahingehend interpretiert, dass eine Prognose zur Entwicklung der Asylbe­werberzahlen für das Herkunftsland Afghanistan erbeten wird.

Angesichts der dynamischen Entwicklung ist derzeit keine belastbare Prognose zur Entwick­lung der Asylbewerberzugänge aus Afghanistan möglich.

 

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