Antibiotikaeinsatz in der Nutztierhaltung in NRW

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 1122
der Abgeordneten Dr. Martin Vincentz und Zacharias Schalley vom 23.01.2023

Antibiotikaeinsatz in der Nutztierhaltung in NRW

Mit dem Ziel, den Antibiotikaeinsatz in der Nutztierhaltung nachhaltig und deutlich zu reduzieren, trat am 01. April 2014 das 16. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes in Kraft.

Mittels strenger Dokumentationspflichten wird versucht eine systematische, flächendeckende Reduzierung der Behandlungshäufigkeit mit Antibiotika in Betrieben zu erreichen, die Rinder, Schweine, Hühner und Puten zur Mast halten. Diese Dokumentationspflichten ermöglichen es den zuständigen Behörden der Länder, ihren Überwachungs- und Kontrollaufgaben noch besser nachzukommen.

Gemäß § 58c Arzneimittelgesetz (AMG) wird halbjährlich die betriebsindividuelle Therapiehäufigkeit ermittelt. Jeder Tierhalter ab einer bestimmten Bestandsgröße ist gemäß § 58b AMG dazu verpflichtet, halbjährlich die Bezeichnung der angewendeten Arzneimittel, die Anzahl und Art der gehaltenen und behandelten Masttiere, die Anzahl der Behandlungstage sowie die insgesamt angewendete Menge von Antibiotika der zuständigen Überwachungsbehörde zu melden. Mittels dieser Meldung und der Formel „Anzahl behandelter Tiere multipliziert mit der Anzahl Behandlungstage dividiert durch die durchschnittliche Anzahl gehaltener Tiere pro Halbjahr“ werden Kennzahlen ermittelt. Eine Überschreitung der in § 58d AMG festgesetzten Kennzahlen ist dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu melden. Darüber hinaus werden in diesem Fall weitere Präventionsmaßnahmen des Tierhalters erforderlich.

In diesem Zusammenhang fragen wir die Landesregierung:

  1. Wie hoch ist der Gesamtverbrauch an Antibiotika (in kg/l aufgeschlüsselt nach Art und Masttierart) in den Betrieben im Jahr 2022, geordnet nach Bezirken?
  2. Wie groß ist im in Frage 1 angegebenen Zeitraum die Anzahl der Betriebe, die die Kennzahl 1 und die Kennzahl 2 überschritten haben (aufgelistet nach Masttierart und Bezirk)?
  3. Welche weiterführenden Maßnahmen wurden bei Überschreitung den Kennzahlen eingeleitet?
  4. In welchen Fällen (geordnet nach Bezirk und Betrieb) wurde ein Resistenztest durchgeführt mit welchem Ergebnis?

Dr. Martin Vincentz
Zacharias Schalley

 

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Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 1122 mit Schreiben vom 28. Februar 2023 namens der Landesregierung beantwortet.

  1. Wie hoch ist der Gesamtverbrauch an Antibiotika (in kg/l aufgeschlüsselt nach Art und Masttierart) in den Betrieben im Jahr 2022, geordnet nach Bezirken?

Die angeforderten Daten fallen in den Schutzbereich des § 59 des Tierarzneimittelgesetzes und werden ausschließlich zu den dort genannten Zwecken erhoben. Eine statistische Erhe­bung im Sinne der Fragestellung findet vor diesem Hintergrund nicht statt.

Daten von Herstellerinnen, Hersteller sowie Inhaberinnen und Inhaber einer Großhandelsvertriebserlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über das datenbankgestützte Informations­system über Arzneimittel des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM-Arzneimitteldatenverordnung) der jährlich abgegebenen Gesamtmenge an Antibiotika – auf­geschlüsselt nach den ersten beiden Ziffern der Postleitzahl der Anschrift des jeweiligen Tier­arztes – werden regelmäßig auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht (www.bvl.bund.de), liegen jedoch für das Jahr 2022 noch nicht vor.

  1. Wie groß ist im in Frage 1 angegebenen Zeitraum die Anzahl der Betriebe, die die Kennzahl 1 und die Kennzahl 2 überschritten haben (aufgelistet nach Masttierart und Bezirk)?

Es wird auf die Beantwortung zu Frage 1 verwiesen.

  1. Welche weiterführenden Maßnahmen wurden bei Überschreitung der Kennzahlen eingeleitet?

Es bestehen keine Statistik- oder Berichtspflichten zur Erhebung dieser gewünschten kommu­nalen Daten.

  1. In welchen Fällen (geordnet nach Bezirk und Betrieb) wurde ein Resistenztest durchgeführt mit welchem Ergebnis?

Die Landesregierung kann die Auskunft nicht erteilen, da die Information ihr nicht vorliegen und auch nicht von den zuständigen Behörden vor Ort erhoben werden können. Ein bundes­weites Resistenzmonitoring wird durch das Bundesamt für Risikobewertung durchgeführt und auch entsprechend veröffentlicht (w w w .b f r – b u n d. d e).

 

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