Anzahl der diversen Personen in NRW gemäß Personenstandsgesetz (PstG)

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 1631

der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias vom 31.03.2023

Anzahl der diversen Personen in NRW gemäß Personenstandsgesetz (PstG)

Mit dem im Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben vom 18. Dezember  2018 (BGBl. I S. 2635) eingeführten Möglichkeit der Geburtsbeurkundung mit der Geschlechtsangabe „divers“ (§ 22 Absatz 3 PStG) sowie der möglichen Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensänderung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (§ 45b PStG) hat der Gesetzgeber seinerzeit weitreichende Möglichkeiten eröffnet.1

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie oft erfolgte in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2019 bis 2022 sowie bisher im Jahr 2023 ein Eintrag in das Geburtenregister nach § 22 Abs. 3 PStG?
  2. Wie viele Personen haben in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2019 bis 2022 sowie bisher im Jahr 2023 die Möglichkeit genutzt, den Personenstandseintrag nach § 45b PStG in „divers“ zu ändern und wie viele Personen waren jeweils zuvor dem männlichen und wie viele dem weiblichen Geschlecht zugeordnet?
  3. Wie viele der unter Frage 2 genannten Personen änderten den Personenstandseintrag ohne ärztliche Bescheinigung nur durch eine Versicherung an Eides statt (§ 45b Abs. 3 Satz 2 PStG)?

Enxhi Seli-Zacharias

 

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1 Vgl. https:// www.personenstandsrecht.de/SharedDocs/kurzmeldungen/Webs/PERS/DE/rundschreiben/2021/geschlech tsangabe.html


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 1631 mit Schreiben vom 12. Mai 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleich­stellung, Flucht und Integration beantwortet.

  1. Wie oft erfolgte in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2019 bis 2022 sowie bisher im Jahr 2023 ein Eintrag in das Geburtenregister nach § 22 Abs. 3 PStG?

Die bislang vorliegenden Daten zur Geburtenstatistik in Nordrhein-Westfalen umfassen end­gültige Zahlen für die Jahre 2019 bis 2021 und vorläufige Daten zum Jahr 2022 bis einschließ­lich November. In diesem Zeitraum gab es insgesamt 10 Fälle, bei denen Lebendgeborene nach § 22 Abs. 3 PStG ohne Angabe zum Geschlecht oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister eingetragen wurden.

  1. Wie viele Personen haben in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2019 bis 2022 so­wie bisher im Jahr 2023 die Möglichkeit genutzt, den Personenstandseintrag nach § 45b PStG in „divers“ zu ändern und wie viele Personen waren jeweils zuvor dem männlichen und wie viele dem weiblichen Geschlecht zugeordnet?

Aktuell werden in den Bevölkerungsstatistiken hierzu noch keine Daten erhoben. Es sind je­doch Änderungen im Bevölkerungsstatistikgesetz geplant, die eine Erhebung zu Änderungen des Geschlechtseintrages ermöglichen sollen. Grundlage dafür wird die Umstellung auf den Zensus 2022 sein, ab der sowohl eine Fortschreibung des Bevölkerungsstands nach allen zulässigen Ausprägungen des Geschlechtseintrags als auch die Erhebung entsprechender Änderungen möglich sein soll.

  1. Wie viele der unter Frage 2 genannten Personen änderten den Personenstands-eintrag ohne ärztliche Bescheinigung nur durch eine Versicherung an Eides statt (§ 45b Abs. 3 Satz 2 PStG)?

Der Landesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. Auch die in der Antwort zu Frage 2 erwähnten Planungen zu Änderungen im Bevölkerungsstatistikgesetz sehen keine gesonderte statistische Erfassung derjenigen in § 45b PStG geregelten Fälle vor, in denen die Änderung des Geschlechtseintrags im Geburtenregister der betroffenen Person ohne Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß § 45b Abs. 3 Satz 2 PStG erfolgte.

 

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