Anzahl der Moscheen als Anlaufstelle von Islamisten in NRW

Kleine Anfrage
vom 28.01.2025

Kleine Anfrage 5025

der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias AfD

Anzahl der Moscheen als Anlaufstelle von Islamisten in NRW

Wie aus einer Kleinen Anfrage der AfD vom 5. August 2021 hervorgeht, gab es in NRW seinerzeit ca. 850 bis 1.000 Moscheen. 114 dieser Moscheen waren dem nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz zum damaligen Zeitpunkt als Anlaufstellen von Islamisten bekannt.1 Zwei Jahre zuvor handelte es sich noch um 109 Moscheen.2

Die Anzahl von 114 Moscheen wurde seitens der Landesregierung in der laufenden Legislaturperiode auf Anfrage der Abgeordneten Seli-Zacharias, AfD, zweimal bestätigt, zuletzt am 13.04.2023.3 Die Moscheen ließen sich dabei folgenden Beobachtungsobjekten zurechnen: Extremistischer Salafismus: 66; Muslimbruderschaft: 6; Moscheen, in denen sowohl Bezüge zur Muslimbruderschaft als auch in den extremistischen Salafismus feststellbar sind: 13; Kalifatsstaat: 6; Türkische Hizbullah: 3; Ismail Aga Cemaati: 1 sowie schiitische Moscheen: 19.

Vor dem Hintergrund, dass mehr als jede zehnte Moschee dem nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz als Anlaufstellen von Islamisten bekannt ist – was eine gewisses Dunkelfeld nicht ausschließt –, verwundert eine Aussage der in NRW regierungstragenden CDU im aktuellen Bundestagswahlkampf, wo es heißt: „Stoppschild für Islamismus: Islamistischer Terrorismus und politischer Islam sind unterschätzte Gefahren. Den ideologischen Nährboden dieses religiös motivierten politischen Extremismus nehmen wir intensiver in den Blick. Wir dulden keinerlei Rückzugsräume und schließen Moscheen, in denen Hass und Antisemitismus gepredigt wird.“4

Hier stellt sich die Frage nach einer Positionierung der Landesregierung zu dieser Problematik sowie nach einer organisatorischen und sicherheitspolitischen Umsetzbarkeit der Schließung zahlreicher in Frage kommender Moscheen.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Moscheen gibt es aktuell in NRW? (Bitte möglichst differenziert listen, z.B. DITIB, Milli Görüs etc.)
  2. Wie viele dieser Moscheen sind dem nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz derzeit als Anlaufstelle von Islamisten bekannt?
  3. Wie lassen sich diese Moscheen, die als Anlaufstellen von Islamisten bekannt sind, eingruppieren? (Bitte analog zur Antwort auf die Kleinen Anfrage 1949 – -Drucksache 17/5106 sowie differenziert nach Stadt und Anzahl der Moscheen je Stadt auflisten)
  4. Welche Aussagen kann die Landesregierung zu einem möglichen Dunkelfeld in dieser Frage (Anlaufstelle von Islamisten) vornehmen?
  5. Wie positioniert sich die Landesregierung zu der oben zitierten Forderung nach einer Schließung – wenn man die Forderung ernst nimmt – dann wohl zahlreicher Moscheen in NRW?

Enxhi Seli-Zacharias

 

MMD18-12592

 

1 Vgl. https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-14971.pdf

2 Vgl. https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-5106.pdf

3 Vgl. https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-901.pdf und https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-3982.pdf

4 Vgl. https://www.politikwechsel.cdu.de/sites/www.politikwechsel.cdu.de/files/docs/politikwechsel-fuer-deutschland-wahlprogramm-von-cdu-csu-1.pdf; S. 43


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 5025 mit Schreiben vom 25. Februar 2025 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Bundes- und Europaan­gelegenheiten, Internationales sowie Medien und Chef der Staatskanzlei beantwortet.

  1. Wie viele Moscheen gibt es aktuell in NRW? (Bitte möglichst differenziert listen, z.B. DITIB, Milli Görüs etc.)

Die in der Antwort auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage 5896 (LT-Drs. 17/14971) dargestellten Zahlen sind weiterhin zutreffend.

  1. Wie viele dieser Moscheen sind dem nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz derzeit als Anlaufstelle von Islamisten bekannt?
  2. Wie lassen sich diese Moscheen, die als Anlaufstellen von Islamisten bekannt sind, eingruppieren? (Bitte analog zur Antwort auf die Kleinen Anfrage 1949 -Drucksache 17/5106 sowie differenziert nach Stadt und Anzahl der Moscheen je Stadt auflisten)

Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Antworten zur Frage 4 der Kleinen Anfrage 333 (LT-Drs. 18/901) sowie zur Frage 2 der Kleinen Anfrage 5896 (LT-Drs. 17/14971) bilden weiterhin den aktuellen Kenntnisstand der Landesregierung ab.

  1. Welche Aussagen kann die Landesregierung zu einem möglichen Dunkelfeld in dieser Frage (Anlaufstelle von Islamisten) vornehmen?

Der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz beobachtet in Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags aus § 3 Absatz 1 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen sämtliche Moscheen bzw. Moscheevereine, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht verfas­sungsfeindlicher Bestrebungen und Tätigkeiten begründen. Der Verfassungsschutz darf Infor­mationen über die von ihm beobachteten Organisationen veröffentlichen, wenn in Bezug auf diese Organisationen hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeind­liche Bestrebungen vorliegen und die Unterrichtung der Öffentlichkeit darüber verhältnismäßig ist. Das daraus resultierende Gesamtbild wird mit der Antwort auf die Fragen 2 und 3 darge­stellt.

  1. Wie positioniert sich die Landesregierung zu der oben zitierten Forderung nach einer Schließung wenn man die Forderung ernst nimmt dann wohl zahlreicher Moscheen in NRW?

Vereine werden nach Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 Vereinsgesetz (VereinsG) verboten, wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedan­ken der Völkerverständigung richten. Dies gilt auch für religiöse Vereine und Religionsgemein­schaften. Die Zuständigkeit für den Erlass von Verbotsverfügungen richtet sich nach § 3 Ab­satz 2 VereinsG. Ergänzend wird auf das bereits ausgesprochene Verbot und die Auflösung des Moscheevereins „Islamischer Kulturverein NURAL-IS-LAM e. V.“ am 10.03.2022 (vgl. hierzu Sitzung des Innenausschusses am 10. März 2022 (APr. 17/1751, S. 9 f.)) sowie auf das ausgesprochene Verbot und die Auflösung des Vereins „Fatime Versammlung e.V.“ vom 17.03.2022 (vgl. hierzu die Ausführungen im schriftlichen Bericht für die Sitzung des Innen­ausschusses am 31.03.2022 (LT-Vorlage 17/6667)) hingewiesen.

 

MMD18-12981