Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Personen gem. § 25a und 25b Aufenthaltsgesetz – 2. Nachfrage

Kleine Anfrage
vom 18.08.2023

Kleine Anfrage 2368

der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias AfD

Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Personen gem. § 25a und 25b Aufenthaltsgesetz 2. Nachfrage

Auch im Rahmen einer Nachfrage (Kleine Anfrage 2109) war die Landesregierung in Bezug auf konkrete Zahlen zur Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Personen gem. § 25a und 25b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht sonderlich auskunftsfreudig.

Frage 1 lautete: „Wie viele Titel gem. § 25a und 25b AufenthG gibt es aktuell in Nordrhein-Westfalen? (Bitte den letzten verfügbaren Stand angeben und differenziert nach § 25a, § 25b Absatz 1 und § 25b Absatz 4 AufenthG auflisten)“

In der Antwort der Landesregierung fehlt eine Differenzierung nach § 25b Absatz 1 bzw. Absatz 4 AufenthG.

Frage 2 lautete: „Über welche Staatsangehörigkeit verfügen die Personen mit einem entsprechenden Titel? (Bitte differenziert nach AufenthG § 25a, § 25b Absatz 1 und § 25b Absatz 4 listen)“

In der Antwort fehlt nicht nur die Differenzierung nach § 25a, § 25b Absatz 1 und § 25b Absatz 4 AufenthG, die Aufstellung der Länder erfolgt zudem ohne die jeweilige Fallzahl, ist somit also ohne Wert.

In den Fragen 3 und 4 geht es um eine Gegenüberstellung der beantragten Aufenthaltstitel und der Erfolgsquote. Hier kann bzw. möchte die Landesregierung auch im Rahmen der Nachfrage keine Zahlen anbieten, weder in Summe noch differenziert für die einzelnen Kommunen.

Dabei hatte die Leiterin der Abteilung 5 (Flucht) des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Sitzung des Integrationsausschusses vom 19. April 2023 dem Abgeordneten Volkan Baran der Fraktion der SPD angeboten, die Anzahl der eingegangenen Anträge gemäß § 25b AufenthG und die Anzahl der ablehnenden Bescheide bei allen kommunalen Ausländerbehörden einzeln abzufragen und dem Ausschuss zur Verfügung zu stellen.

Da dieser das Angebot damals abgelehnt hatte, haben wir im Rahmen der Kleinen Anfrage 1800 dieses Angebot übernommen und per Kleiner Anfrage um die entsprechenden Daten für alle 81 nordrhein-westfälischen Ausländerbehörden gebeten.

Die zweimalige Weigerung entsprechende Antworten zu liefern, wirkt irritierend und wirft Fragen auf. Ein Verweis auf die verweigerte Antwort in der ursprünglichen Anfrage wirkt eher hilflos.

Ich bitte daher das bereits zweimal eingeforderte Auskunftsersuchen an die kommunalen Ausländerbehörden zu richten und die Antwort (auf die Fragen 4 und 5) – wenn zeitlich erforderlich – außerhalb der zur Beantwortung Kleiner Anfragen vorgesehenen Frist nachzuliefern.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Warum weigert sich die Landesregierung dem Angebot zur Auskunftserteilung durch die Leiterin der Abteilung 5 (Flucht) des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, im Rahmen der Sitzung des Integrationsausschusses vom 19. April 2023, in Form einer konkreten Antwort auf Kleine Anfragen nachzukommen?
  2. Die Landesregierung führt in ihrer Antwort aus, dass es zum Stichtag 31.05.2023 8.726 Aufenthaltserlaubnisse gem. § 25b gab. Wie verteilen sich diese Aufenthaltserlaubnisse auf § 25b Absatz 1 und 4?
  3. Wie verteilen sich die 14.951 Aufenthaltserlaubnisse auf die in der Antwort der Kleinen Anfrage 2109 aufgeführten Herkunftsstaaten? (Bitte differenziert nach § 25a, § 25b Absatz 1 und § 25b Absatz 4 sowie Herkunftsstaat listen)
  4. Wie viele Anträge gemäß § 25a und 25b Aufenthaltsgesetz wurden in den Jahren 2019 bis 2022 sowie im ersten Halbjahr 2023 an die 81 kommunalen Ausländerbehörden in NRW gerichtet? (Bitte differenziert nach AufenthG § 25a, § 25b Absatz 1 und § 25b Absatz 4, Kommunaler Ausländerbehörde, Jahr und Anzahl listen)
  5. Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt? (Bitte differenziert nach AufenthG § 25a, § 25b Absatz 1 und § 25b Absatz 4, Kommunaler Ausländerbehörde, Jahr und Anzahl listen)

Enxhi Seli-Zacharias

 

Anfrage als PDF


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 2368 mit Schreiben vom 27. September 2023 namens der Landesregierung beantwortet.

  1. Warum weigert sich die Landesregierung dem Angebot zur Aus­kunftserteilung durch die Leiterin der Abteilung 5 (Flucht) des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfa­len, im Rahmen der Sitzung des Integrationsausschusses vom 19. April 2023, in Form einer konkreten Antwort auf Kleine Anfragen nachzukommen?

Die angefragten Daten werden in der hier maßgeblichen Datenbank des Ausländerzentralre-gisters nicht zentral erfasst.

  1. Die Landesregierung führt in ihrer Antwort aus, dass es zum Stichtag 31.05.2023 8.726 Aufenthaltserlaubnisse gem. § 25b gab. Wie verteilen sich diese Auf­enthaltserlaubnisse auf § 25b Absatz 1 und 4?

Zum Stichtag 31.05.2023 waren nach den Eintragungen im Ausländerzentralregister 5.458 Personen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Absatz 1 AufenthG und 3.268 Per­sonen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Absatz 4 AufenthG.

3. Wie verteilen sich die 14.951 Aufenthaltserlaubnisse auf die in der Antwort der Kleinen Anfrage 2109 aufgeführten Herkunftsstaaten? (Bitte differenziert nach § 25a, § 25b Absatz 1 und § 25b Absatz 4 sowie Herkunftsstaat listen)

Auf der Basis des Ausländerzentralregisters, Stand 31.05.2023, verteilen sich die erteilten Auf­enthaltserlaubnisse wie folgt:

 

Afghanistan 943
Ägypten 237
Albanien 1.507
Algerien 47
Angola 46
Argentinien 2
Armenien 1.027
Aserbaidschan 759
Äthiopien 17
Bangladesch 253
Benin 2
Bolivien 1
Bosnien und Herzegowina 202
Brasilien 12
Bulgarien 4
Burkina-Faso 9
Burundi 3
Chile 2
China 85
Dominikanische Republik 1
Elfenbeinküste (Cote d`Ivoire) 26
Eritrea 6
Frankreich 1
Gabun 2
Gambia 41
Georgien 437
Ghana 161
Großbritannien mit Nordirland 1
Guinea 498
Guinea-Bissau 7
Indien 138
Indonesien 1
Irak 1.729
Iran, Islamische Republik 453
Israel 1
Jemen 6
Jordanien 32
Jugoslawien (ehemals) 9
Kamerun 39
Kasachstan 9
Kenia 11
Kirgisistan 74
Kolumbien 1
Kongo 12
Kongo, Dem. Republik 48
Korea (Republik) 7
Kosovo 922
Kroatien 1
Kuba 4
Libanon 556
Liberia 2
Libyen 58
Litauen 1
Malaysia 1
Mali 23
Marokko 106
Mauretanien 1
Mexico 1
Moldau (Republik) 8
Mongolei 120
Montenegro 33
Myanmar 1
Nepal 3
Niederlande 1
Niger 7
Nigeria 377
Nordmazedonien 535
Ohne Angabe 3
Pakistan 308
Personen aus palästinensischen Ge- bieten (nicht als Staat anerkannt) 21
Philippinen 3
Ruanda 2
Russische Föderation 644
Sambia 1
Senegal 13
Serbien 862
Serbien (ehemals) 6
Serbien und Montenegro (ehemals) 7
Sierra Leone 16
Slowenien 1
Somalia 42
Spanien 2
Sri Lanka 97
Staatenlos 51
Sudan (ehemals) 1
Sudan (ohne Südsudan) 1
Syrische, arabische Republik 54
Tadschikistan 379
Tansania 1
Thailand 1
Togo 17
Tschechische Republik 2
Tunesien 15
Türkei 487
Uganda 2
Ukraine 85
Ungeklärt 122
Usbekistan 8
Vereinigte Staaten von Amerika 3
Vietnam 14
Weißrussland 6
Zentralafrikanische Republik 4

 

4. Wie viele Anträge gemäß § 25a und 25b Aufenthaltsgesetz wurden in den Jahren 2019 bis 2022 sowie im ersten Halbjahr 2023 an die 81 kommunalen Auslän­derbehörden in NRW gerichtet? (Bitte differenziert nach AufenthG § 25a, § 25b Absatz 1 und § 25b Absatz 4, Kommunaler Ausländerbehörde, Jahr und Anzahl listen)

Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

5. Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt? (Bitte differenziert nach AufenthG § 25a, § 25b Absatz 1 und § 25b Absatz 4, Kommunaler Ausländerbehörde, Jahr und Anzahl listen)

Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

 

Antwort als PDF