Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen in NRW

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 1545

der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias vom 15.03.2023

Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen in NRW

Eine Fiktionsbescheinigung wird ausgestellt für Personen, die sich mit oder ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig in Deutschland aufhalten, wenn über deren beantragten Aufenthaltstitel noch nicht entschieden werden kann, z. B. weil

  • Unterlagen fehlen oder die Ausländerakte nicht vorliegt,
  • ein bestellter elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels nicht ausgehändigt werden kann oder
  • der Ausgang eines Strafverfahrens abgewartet werden muss.

Es handelt sich folglich um Personen mit gültigem Aufenthaltstitel oder um Personen, die sich rechtmäßig ohne Visum im Bundesgebiet aufhalten dürfen, weil die Staatsangehörigkeit sie dazu berechtigt.

Eine Fiktionsbescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn der Aufenthalt zum Zeitpunkt des Antrags auf die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels noch rechtmäßig ist. Der Aufenthaltstitel gilt dabei mit allen Nebenbestimmungen (auch hinsichtlich der Verfügungen zur Erwerbstätigkeit) weiter, bis über den Antrag entschieden worden ist.

Unterschieden wird zwischen Fiktionsbescheinigungen, die Reisen in das Ausland und die Wiedereinreise in das Bundesgebiet sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestatten (§ 81 Abs. 4 AufenthG) und Fiktionsbescheinigungen ohne entsprechende Möglichkeiten (§ 81 Abs. 3 AufenthG).

Eine Fiktionsbescheinigung wird nur dann ausgestellt, wenn die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt wird und bei Vorsprache noch nicht über den Antrag entschieden werden kann. Es muss deshalb ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel vorliegen, damit eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden kann.1

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 3 AufenthG wurden 2022 in den kommunalen Ausländerbehörden in NRW ausgehändigt? (Bitte nach Ausländerbehörde und Anzahl differenziert listen)
  2. Wie viele Fiktionsbescheinigungen nach 81 Abs. 4 AufenthG wurden 2022 in den kommunalen Ausländerbehörden in NRW ausgehändigt? (Bitte nach Ausländerbehörde und Anzahl differenziert listen)
  3. Welches waren die Hauptgründe für gem. § 81 Abs. 3 und 4 ausgehändigte Fiktionsbescheinigungen?
  4. Über welche Staatsangehörigkeiten verfügten die Personen, denen im Jahr 2022 eine Fiktionsbescheinigung ausgehändigt wurde? (Bitte nach Staatsangehörigkeit und Anzahl differenziert listen)

Enxhi Seli-Zacharias

 

Anfrage als PDF

 

1 Vgl. h t t p s : / / service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/72850/show Datum des Originals: 15.03.2023/Ausgegeben: 16.03.2023