Kleine Anfrage 5230
der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias AfD
Baden-Württemberg plant die Möglichkeit des Vermögenseinzugs bei Asylbewerbern umfassend zu nutzen. Wann folgt NRW?
„Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) müssen die Leistungsberechtigten Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, vor dem Erhalt von Leistungen nach dem AsylbLG aufbrauchen. Gemäß § 7a Satz 1 AsylbLG kann von den Leistungsberechtigten außerdem wegen der ihnen und ihren Familienangehörigen zu gewährenden Leistungen Sicherheit verlangt werden, soweit Vermögen im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 1 AsylbLG vorhanden ist. Näheres zum Verfahren bestimmen laut § 10 Absatz 1 Satz 1 AsylbLG die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden, sodass es keine bundeseinheitliche Praxis gibt.“1
Wie aus einem Bericht der „Schwäbischen Zeitung“ hervorgeht, will Baden-Württemberg von dieser Möglichkeit zukünftig vermehrt Gebrauch machen. Danach sollen Asylbewerbern künftig flächendeckend bei ihrer Ankunft Geld und Wertsachen wie Schmuck abgenommen werden, um einen Teil der Verfahrenskosten zu begleichen. Justizministerin Gentges (CDU) „und ihr Migrationsstaatssekretär Siegfried Lorek (CDU) hatten demnach zuvor angekündigt, ankommende Asylbewerber in den Erstaufnahmezentren des Landes bei der Registrierung konsequent auf mitgebrachte Wertgegenstände wie Bargeld oder Schmuck zu überprüfen und entsprechende Wertgegenstände einzubehalten“.2
Ich frage daher die Landesregierung:
- In welchem Umfang wird in NRW von der Möglichkeit des Vermögenseinzugs bei Asylbewerbern vor der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz derzeit Gebrauch gemacht?
- In welcher Höhe wurden seit 2022 Vermögenswerte gemäß §7 AslybLG eingezogen? (Bitte differenziert nach Jahr und Betrag in Euro listen)
- In welchem Umfang wurde seit 2022 in NRW von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich die Kosten der Unterbringung in Sammelunterkünften von den Betroffenen erstatten zu lassen? (Bitte differenziert nach Jahr und Betrag in Euro listen)
- In welchem Umfang wurden in NRW seit 2022 Sicherheitsleistungen gemäß § 7a AsylbLG eingefordert? (Bitte differenziert nach Jahr und Betrag in Euro listen)
- Inwiefern gibt es seitens der Landesregierung – analog zu Baden-Württemberg – Planungen zu einer verstärkten Nutzung der Möglichkeiten gemäß § 7 und 7a AsylbLG in NRW?
Enxhi Seli-Zacharias
1 Wissenschaftlicher Dienst im Deutschen Bundestag https://www.bundestag.de/resource/blob/476068/3e556da4e33c7faa9e61076f53077cce/wd-6-095-16-pdf-data.pdf
2 https://www.schwaebische.de/regional/baden-wuerttemberg/vermoegen-von-asylsuchenden-kritik-an-plaenen-des-landes-3318171; vgl. https://www.tagesschau.de/inland/regional/badenwuerttemberg/swr-justizministerium-will-verstaerkt-wertgegenstaende-von-asylbewerbern-einbehalten-100.html
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 5230 mit Schreiben vom 8. Mai 2025 namens der Landesregierung beantwortet.
- In welchem Umfang wird in NRW von der Möglichkeit des Vermögenseinzugs bei Asylbewerbern vor der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleis-tungsgesetz derzeit Gebrauch gemacht?
Zuständig für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind die Gemeinden selbst nach § 1 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG) als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. Diesbezüglich besteht seitens des Ministeriums keine Fachaufsicht, sodass in diesem Bereich keine Informationen vorliegen.
Für die in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes untergebrachten Leistungsberechtigten sind die Bezirksregierungen unter der Fachaufsicht des Ministeriums zuständig. Von der Möglichkeit des Vermögenseinzugs bei Asylbewerbern vor der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird im Umfang der gesetzlichen Vorgaben nach den §§ 7 und 7a AsylbLG Gebrauch gemacht.
- In welcher Höhe wurden seit 2022 Vermögenswerte gemäß §7 AslybLG eingezogen? (Bitte differenziert nach Jahr und Betrag in Euro listen)
Die Bezirksregierungen haben seit 2022 Vermögenswerte in Höhe von 11.132,24 Euro eingezogen.
- In welchem Umfang wurde seit 2022 in NRW von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich die Kosten der Unterbringung in Sammelunterkünften von den Betroffenen erstatten zu lassen? (Bitte differenziert nach Jahr und Betrag in Euro listen)
Die Bezirksregierungen haben seit 2022 im Umfang von 11.326,10 Euro von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich die Kosten der Unterbringung in Sammelunterkünften von den Betroffenen erstatten zu lassen.
- In welchem Umfang wurden in NRW seit 2022 Sicherheitsleistungen gemäß § 7a AsylbLG eingefordert? (Bitte differenziert nach Jahr und Betrag in Euro listen)
Insgesamt wurde seit 2022 ein Betrag in Höhe von 9.325,00 Euro durch Sicherheitsleistungen von den Bezirksregierungen nach § 7a AsylbLG vereinnahmt.
- Inwiefern gibt es seitens der Landesregierung – analog zu Baden-Württemberg – Planungen zu einer verstärkten Nutzung der Möglichkeiten gemäß § 7 und 7a AsylbLG in NRW?
Die gesetzlichen Vorgaben gelten unverändert.