Kleine Anfrage 1398des Abgeordneten Thomas Röckemann vom 27.08.2018
Beeinträchtigung der Justiz – Steht der nordrhein-westfälischen Justiz noch genügend Personal zur Verfügung?
In Nordrhein-Westfalen existieren gegenwärtig rund 8.500 Stellen für Schöffen und 11.500 für ehrenamtliche Richter. Die Amtszeit der Schöffen endet an den Gerichten mit Ablauf dieses Jahres. Zurzeit werden neue Schöffen von den Gerichtsbezirken gesucht, welche ab 2019 für 5 Jahre an den Gerichtsurteilen mitwirken.1 Im Herbst werden die Schöffenwahlausschüsse über die erforderliche Anzahl an Schöffen und die Besetzung der Gerichte mit Haupt- und Hilfsschöffen entscheiden.2
Die Tätigkeit der Schöffen und der ehrenamtlichen Richter stellt eine wichtige Säule der Volkssouveränität innerhalb der Justiz dar, da diese ein wichtiger Vermittler zwischen Justiz und Gesellschaft ist und das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat festigen soll.
Dennoch kommt es regelmäßig zu Einschüchterungen und Repressalien gegen Schöffen, Richter, Staatsanwälten und Zeugen.
So berichteten Medien Ende 2017 von den Drohungen eines türkischen Boxclubs in Baden-Württemberg gegen die Richter des ermittelnden Gerichts im betreffenden Strafprozess gegen diesen Club.3
Auch in Berlin erlangte ein Strafprozess 2016 bedenkliches Aufsehen, da dieses Strafverfahren wegen bandenmäßiger Erpressung gegen einen arabischen Clan unplanmäßig verschoben werden musste, weil sich keine Schöffen fanden, die bereit waren, an dem Prozess teilzunehmen.4
Auch die öffentlich-rechtlichen Medien berichteten über Einschüchterungsversuche von Polizeibeamten und Zeugen durch arabische Clans. Hierbei versuchten die Großfamilien der Angeklagten eine Drohkulisse schon vor dem eigentlichen Prozess aufzubauen und damit die geladenen Zeugen von einer Aussage zu Lasten der Angeklagten abzubringen.5
Ich frage daher die Landesregierung:
1. Wie viele Interessenten haben sich bisher auf eine Stelle als Schöffen für die Amtszeit von 2019 bis 2024 beworben? (Bitte aufgliedern nach Gerichtsbezirken)
2. Wird die Justiz voraussichtlich für die Amtszeit von 2019 bis 2024 genug Schöffen als Haupt- und Hilfsschöffen stellen können oder werden auch Nicht-Bewerber als Schöffen empfohlen werden müssen? (Bitte aufgliedern nach Gerichtsbezirken)
3. Wie viele Fälle von Drohungen, Einschüchterungsversuchen, Nötigungen, verbalen und tätlichen Übergriffen, sowie sonstigen Arten von Einwirkungsversuchen auf Schöffen, Richter, Staatsanwälte, Zeugen oder sonstigem Justizpersonal sind in den letzten 10 Jahren bekannt? (Bitte aufgliedern nach Gerichtsbezirken, Art der Einwirkung, Milieu des Täterkreises)
4. Sind in den letzten 10 Jahren Fälle bekannt, bei denen ein Schöffe, Richter, Staatsanwalt, Zeugen oder sonstiges Justizpersonal um Versetzung, Abzug vom konkreten Fall oder ähnliche Maßnahmen gebeten hatte, die zur Nichtbefassung geführt hätten, aufgrund konkreter Drohungen, Einschüchterungen, Nötigungen oder sonstigen Einwirkungsversuchen? (Bitte aufgliedern nach Gerichtsbezirken, Art der Einwirkung, Milieu des Täterkreises)
5. Wie beabsichtigt das Justizministerium bei einem Gerichtsprozess zu verfahren, wenn sich Schöffen, Richter, Staatsanwälte, Zeugen oder sonstiges Justizpersonal nicht bereit erklären, an einem konkreten Prozess mitzuwirken, wie bspw. die Schöffen oder Zeugen in den oben bezeichneten Berliner Prozessen?
Thomas Röckemann
1 https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/schoeffen-faq-100.html (abgerufen am 13.08.2018).
2 https://www.zdf.de/verbraucher/volle-kanne/videos/schoeffen-deutschlandweit-gesucht-100.html (abgerufen am 13.08.2018).
3 https://www.epochtimes.de/politik/deutschland/prozess-gegen-osmanen-in-bawue-bedrohungen-gegen-richter-und-journalisten-sind-an-der-tagesordnung-a2230461.html?text=1 (abgerufen am 13.08.2018).
4 https://jungefreiheit.de/politik/deutschland/2016/keine-schoeffen-prozess-gegen-arabische-grossfamilie-geplatz/ (abgerufen am 13.08.2018).
5 https://www.rbb-online.de/kontraste/archiv/kontraste-vom-02-08-2018/arabische-grossfamilien-in-deutschland.html (abgerufen am 13.08.2018).
Nachfolgend die Antwort der Landesregierung, verfasst am 26.09.2018
Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 1398 mit Schreiben vom 26. September 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet.
Vorbemerkung der Landesregierung
Die Kleine Anfrage 1398 bezieht sich ausweislich ihrer Vorbemerkung zum einen auf die Frage nach der Deckung des Bedarfs an Schöffinnen und Schöffen in der Amtsperiode vom 01.01.2019 bis 31.12.2023. Zwecks Beantwortung dieses Themenkomplexes (Fragen 1 und 2) wurde das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beteiligt. Die Antworten auf die Fragen 3 und 4 basieren u. a. auf einer Abfrage bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes. Eine Gewähr für die Vollständigkeit kann u. a. mit Rücksicht darauf, dass die genannten Fallkonstellationen nur teilweise berichtspflichtig sind, deshalb nicht umfassend registriert werden und entsprechende Angaben somit auch auf Erinnerungen der betreffenden Personen beruhen, nicht gegeben werden. Die Ergebnisse der Abfrage gehen aus der als Anlage 1 beigefügten Tabelle hervor.
Dies vorausgeschickt beantworte ich die Fragen wie folgt:
1. Wie viele Interessenten haben sich bisher auf eine Stelle als Schöffen für die Amtszeit von 2019 bis 2024 beworben? (Bitte aufgliedern nach Gerichtsbezirken)
2. Wird die Justiz voraussichtlich für die Amtszeit von 2019 bis 2024 genug Schöffen als Haupt- und Hilfsschöffen stellen können oder werden auch Nicht-Bewerber als Schöffen empfohlen werden müssen? (Bitte aufgliedern nach Gerichtsbezirken)
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Jede Gemeinde bzw. Stadt stellt eine Vorschlagsliste für die Schöffen an den Amts- und Landgerichten auf, die von der kommunalen Vertretung beschlossen wird. Bei der Aufstellung dieser Vorschlagslisten verfahren die Gemeinden unterschiedlich. Oft werden für das Schöffenamt geeignete Personen vom Gemeinderat, von den Gewerkschaften, von den Kirchen oder von sonstigen Organisationen benannt. Über die Aufnahme der Personen in die Vorschlagsliste entscheidet der Gemeinderat, der darauf zu achten hat, dass in der Vorschlagsliste alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden. Dies erfolgt im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Berichtspflichten bestehen nicht.
Statistiken oder eigene Erkenntnisse über die Anzahl der Interessenten für ein Schöffenamt liegen weder dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung noch dem Ministerium der Justiz vor.
3. Wie viele Fälle von Drohungen, Einschüchterungsversuchen, Nötigungen, verbalen und tätlichen Übergriffen, sowie sonstigen Arten von Einwirkungsversuchen auf Schöffen, Richter, Staatsanwälte, Zeugen oder sonstigem Justizpersonal sind in den letzten 10 Jahren bekannt? (Bitte aufgliedern nach Gerichtsbezirken, Art der Einwirkung, Milieu des Täterkreises)
4. Sind in den letzten 10 Jahren Fälle bekannt, bei denen ein Schöffe, Richter, Staatsanwalt, Zeugen oder sonstiges Justizpersonal um Versetzung, Abzug vom konkreten Fall oder ähnliche Maßnahmen gebeten hatte, die zur Nichtbefassung geführt hätten, aufgrund konkreter Drohungen, Einschüchterungen, Nötigungen oder sonstigen Einwirkungsversuchen? (Bitte aufgliedern nach Gerichtsbezirken, Art der Einwirkung, Milieu des Täterkreises)
Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet.
Zunächst wird auf die Tabelle „Fälle von Drohungen, Einschüchterungsversuchen, Nötigungen, verbalen und tätlichen Übergriffen, sowie sonstigen Arten von Einwirkungsversuchen [Kleine Anfrage 1398]“ (Anlage 1) verwiesen, in der das Ergebnis einer Abfrage bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften zusammenfassend dargestellt ist. Soweit einzelne Behörden und Gerichte darin nicht genannt werden, muss dies nicht stets bedeuten, dass insoweit Fehlanzeige erstattet wurde. Es wurde auch berichtet, dass eine Beantwortung der Fragen mangels entsprechender Berichts- und Kategorisierungspflichten teilweise auch mit Blick auf die Kürze der Berichtsfrist nicht möglich war. Die Aufstellung bietet deshalb keine Gewähr für Vollständigkeit. Des Weiteren wird auf die als Anlage 2 beigefügte Tabelle verwiesen, deren Daten auf Grund des Erlasses vom 11.07.2013 – 2344 Z. 247 – jährlich erhoben werden. Der Erlass dient der statistischen Erfassung von Beleidigungen, Bedrohungen und Angriffen auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Fälle zu Lasten von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern teilweise in beiden Tabellen und damit mehrfach genannt sind. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln hat insoweit für ihren Geschäftsbereich berichtet, dass ihr über das „Milieu des Täterkreises“ grundsätzlich nichts bekannt sei und dass 2017 sieben der insgesamt 41 Vorfälle „Reichsbürgern“ zuzurechnen gewesen seien.
5. Wie beabsichtigt das Justizministerium bei einem Gerichtsprozess zu verfahren, wenn sich Schöffen, Richter, Staatsanwälte, Zeugen oder sonstiges Justizpersonal nicht bereit erklären, an einem konkreten Prozess mitzuwirken, wie bspw. die Schöffen oder Zeugen in den oben bezeichneten Berliner Prozessen?
Es gibt eine Vielzahl denkbarer Reaktionen auf die Störung eines Verfahrens im Einzelfall, beginnend mit deeskalierender Gesprächsführung über Maßnahmen zum Personenschutz bis hin zum Erlass eines Haftbefehls wegen Bedrohung bei Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) und c) StPO). Die Auswahl ist eine Frage des Einzelfalles und obliegt den Gerichten und Ermittlungsbehörden vor Ort.
Nach § 176 GVG ist die bzw. der Vorsitzende zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung zuständig, wobei sie oder er bzw. unter Umständen der gesamte Spruchkörper nach § 177 GVG erforderliche Anordnungen treffen und nach § 178 GVG Ordnungsmittel verhängen kann. Gemäß § 180 GVG stehen die angesprochenen Befugnisse auch einem einzelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der Sitzung zu. Sitzungspolizeiliche Maßnahmen unterfallen grundsätzlich dem der Dienstaufsicht unzugänglichen Kernbereich der nach Art. 97 des Grundgesetzes (GG) garantierten richterlichen Unabhängigkeit. Die sitzungspolizeilichen Befugnisse können grundsätzlich auch ausgeübt werden, um eine Beeinträchtigung der Laienrichterinnen und Laienrichter in ihrer Entscheidungsfindung zu verhindern. Sofern sich Berufsrichterinnen und Berufsrichter an der Teilnahme an einem konkreten Prozess dienstpflichtwidrig weigern, ist in dienstaufsichts- oder disziplinarrechtlicher Hinsicht zunächst durch die unmittelbaren Dienstvorgesetzten das Erforderliche zu veranlassen. Entsprechendes gilt für andere Justizangehörige mit Beamtenstatus. Bezüglich der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst wären vertragsrechtliche Maßnahmen (wie z. B. eine Abmahnung) in Betracht zu ziehen.
Für den Fall, dass sich ehrenamtliche Richterinnen oder Richter pflichtwidrig weigern, an einem Verfahren teilzunehmen, sehen die Verfahrensordnungen diverse Möglichkeiten vor, die über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§§ 56, 77 GVG, § 33 VwGO, §§ 28, 37 Abs. 2 ArbGG) bis hin zur Amtsenthebung (etwa nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VwGO, § 27 ArbGG) reichen. Demgegenüber kommt die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen ehrenamtliche Richterinnen und Richter in Ermangelung der Anwendbarkeit der betreffenden Vorschriften des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes (§ 77 ff. LRiStaG) und des Landesdisziplinargesetzes (§ 2 Abs. 1 S. 2 LRiStaG) nicht in Betracht.
Die Entscheidung über die Anwendung von Verfahrensvorschriften zum Schutz von Zeuginnen und Zeugen (etwa nach § 68, § 168e StPO) ergeht grundsätzlich in Ausübung der richterlichen Unabhängigkeit und unterliegt insoweit nicht der Einflussnahme durch die unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder das Ministerium der Justiz. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Vorschriften, die der Erzwingung von Zeugenaussagen dienen (etwa § 70 StPO).