Bisheriger Erfolg des Chancen-Aufenthaltsrechts in NRW – Wie oft gelang bisher der Übergang in ein dauerhaftes Bleiberecht?

Kleine Anfrage
vom 02.02.2024

Kleine Anfrage 3297

der Abgeordneten Enxhi Seli-Zacharias AfD

Bisheriger Erfolg des Chancen-Aufenthaltsrechts in NRW Wie oft gelang bisher der Übergang in ein dauerhaftes Bleiberecht?

Mit der Einführung des Chancen-Aufenthaltsrechts sollte geduldet ausreisepflichtigen Personen, die geringfügige Voraussetzungen zur Erlangung eines Bleiberechts gemäß § 25a bzw. 25b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nach 5 Jahren nicht erfüllen, in einem „Chancen-Aufenthaltsjahr“ die Möglichkeit eingeräumt werden, die Voraussetzungen nach dem Jahr dann doch noch zu erfüllen. Im Falle eines Scheiterns soll ein Rückfall in den Status der Duldung erfolgen.

Kurz vor der Abstimmung über das Chancen-Aufenthaltsrecht wurde der Stichtag vom 1. Januar 2022 auf den 31. Oktober 2022 vorverlegt. Zusätzlich wurde die Gültigkeitsdauer des Chancen-Aufenthaltstitels von 12 auf 18 Monate verlängert.

Wie aus einer Anfrage der AfD an die Bundesregierung hervorgeht, waren zum Stichtag 30. Juni 2023 bundesweit lediglich 46 Personen im Ausländerzentralregister erfasst, denen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a oder § 25b AufenthG erteilt wurde, während sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG besaßen. Die Erfolgsquote war im ersten Halbjahr folglich eher bescheiden.1

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Personen, die zuvor über einen Aufenthaltstitel gemäß § 104 c AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht) verfügten, haben in NRW bisher eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a bzw. § 25b AufenthG erhalten?
  2. Über welche Staatsangehörigkeit verfügen diese Personen?
  3. Welche Informationen zur bisherigen Aufenthaltsdauer dieser Personen in Deutschland liegen der Landesregierung vor?
  4. Welches sind bisher die größten Hindernisse der betroffenen Personen für einen vorzeitigen Übergang in eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a bzw. § 25b AufenthG?

Enxhi Seli-Zacharias

 

MMD18-7983

 

1 Vgl. Drucksache Deutscher Bundestag 20/8280; Frage 16


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 3297 mit Schreiben vom 13. März 2024 namens der Landesregierung beant­wortet.

  1. Wie viele Personen, die zuvor über einen Aufenthaltstitel gemäß § 104 c AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht) verfügten, haben in NRW bisher eine Aufenthaltser­laubnis gemäß § 25a bzw. § 25b AufenthG erhalten?

Die angefragte Zahl kann der Statistik des Ausländerzentralregisters nicht entnommen wer­den, da hier lediglich erteilte Aufenthaltstitel erfasst werden. Die Landesregierung hat noch während des Gesetzgebungsverfahrens damit begonnen, Daten zum Chancen-Aufenthalts­recht zu erfassen und seither fortgesetzt. Hierzu zählen auch Daten zum Übergang von § 104c AufenthG in die weiteren Bleiberechte §§ 25a und 25b AufenthG. Mit Stand von November 2023 (aktuellste Daten) sind dazu in Nordrhein-Westfalen 91 Übergänge in einen Aufenthalts­titel nach § 25a AufenthG sowie 380 Übergänge in einen Aufenthaltstitel nach § 25b AufenthG von den Ausländerbehörden gemeldet worden.

  1. Über welche Staatsangehörigkeit verfügen diese Personen? Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor.
  2. Welche Informationen zur bisherigen Aufenthaltsdauer dieser Personen in Deutschland liegen der Landesregierung vor?

Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor.

  1. Welches sind bisher die größten Hindernisse der betroffenen Personen für einen vorzeitigen Übergang in eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a bzw. § 25b Auf-enthG?

Das Chancen-Aufenthaltsrecht ist erst vor ca. 14 Monaten in Kraft getreten. Der betreffenden Person wird das Chancen-Aufenthaltsrecht für (Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG) für die Dauer von 18 Monaten erteilt (vgl. § 104c Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Die Regelung zielt darauf ab, dass dieser Zeitraum grundsätzlich ausgenutzt wird, um die Voraussetzungen für den anschließenden Übergang in ein weiteres Bleiberecht (§§ 25a, 25b AufenthG) zu schaffen. Ob die Voraussetzungen für ein weiteres Bleiberecht gemäß §§ 25a, 25b AufenthG vorliegen bzw. die Erteilungsvoraussetzungen wie beispielsweise eine (überwiegende) Lebensunter-haltssicherung, Sprachkompetenzen oder die Erfüllung der Passpflicht erfüllt werden, muss sodann in jedem Einzelfall geprüft werden. Die Landesregierung verfolgt das Ziel, dass mög­lichst viele Personen mit einem Titel gemäß § 104c AufenthG den Übergang in ein weiteres Bleiberecht schaffen. Zum jetzigen Zeitpunkt, mit Blick auf die 18-monatige Erteilungsdauer des Chancen-Aufenthaltsrechts, ist es daher zu früh, um valide Aussagen über die Zahl der Übergänge oder den Ausgang möglicher Folgeanträge zu treffen bzw. Gründe zu identifizie­ren, weshalb der Übergang in ein weiteres Bleiberecht nicht erfolgt ist.

 

MMD18-8476