Kleine Anfrage 3673der Abgeordneten Christian Loose und Andreas Keith vom 05.05.2020
Bürokratischer Aufwand beim Erwerb von „Feinstaub-/Umweltplaketten“
Seit dem 01.03.2007 wurden in Deutschland Aufkleber zur Kennzeichnung von Schadstoffgruppen, auch als „Feinstaub- bzw. Umweltplaketten“ bezeichnet, eingeführt.
Mit dem Jahresbeginn 2008 wurden in einigen Städten in Nordrhein-Westfalen sogenannte „Umweltzonen“ eingerichtet. Nach der aktuellen Gesetzesordnung dürfen alle Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 4 in alle Umweltzonen ohne Einschränkung fahren. NRW hat bereits 17 Umweltzonen eingerichtet.
Der Erwerb einer „Umweltplakette“ kann für Fahrzeughalter fünf bis 20 Euro gemäß § 47a Abs. 2 StVZO zur Durchführung von Abgasuntersuchung kosten. Wenn Fahrzeughalter direkt bei der Kfz-Zulassungsbehörde eine Plakette kaufen, kostet der Erwerb in der Regel 5 Euro. Dennoch benötigen nicht alle Fahrzeuge eine Plakette. Grundsätzlich ausgenommen von der Regelung sind Motorräder und 3-rädrige Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mobile Maschinen/Geräte, Oldtimer, die ein H-Kennzeichen führen, Behinderten-Kraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die mit Sonderrechten unterwegs sind.
Laut Angaben der Polizei lässt sich das rechtmäßige Führen einer Plakette ohne eine Einsicht in den Fahrzeugbrief bzw. in die Fahrzeugpapiere nicht überprüfen, so dass grundsätzlich eine missbräuchliche Verwendung von Umweltplaketten möglich ist. In Gelsenkirchen wurden bei einer Kontrolle der Polizei Fahrzeuge mit grünen Plaketten entdeckt, die den Zuteilungsvoraussetzungen für eine rote oder gelbe Plakette unterlagen, sodass der Verdacht von Urkundenfälschung aufkam.1
Das Verbot des Befahrens von „Umweltzonen“ ohne die korrekte „Feinstaub-/Umweltplakette“ führt dazu, dass Handwerker, Handelsvertreter oder auch andere Dienstleister nicht mehr alle Städte anfahren dürfen. Das kann letztlich auch zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen führen. Denn nun wird der Kunde eventuell nicht mehr vom Handwerker aus der Nachbarstadt, sondern von einem Handwerker aus einer größeren Entfernung bedient, da der letztgenannte Handwerker über die „richtige“ Plakette verfügt.
Ausländische Gäste sind immer wieder verunsichert, wenn diese in Städte fahren möchten, die als „Umweltzone“ ausgewiesen sind.
Die Unterschiede im Preis für den Erwerb, die möglichen Risiken durch Missbräuche sowie die Schwierigkeit einer rechtssicheren Kontrolle, für die neben der Plakette auch die Zulassungspapiere geprüft werden müssen, sind nur einige der Probleme, die im Zusammenhang mit der „Feinstaub-/Umweltplakette“ genannt werden können. Für eine Diskussion auf politischer Ebene, sind zunächst statistische Angaben als Grundlage notwendig.
Daher fragen wir die Landesregierung:
1. Wie viele der zugelassenen Kraftfahrzeuge – ausgenommen zwei und dreirädrige Fahrzeuge, Oldtimer, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen sowie Behindertenfahrzeuge – in Nordrhein-Westfallen erfüllen die Zuteilungsvoraussetzungen der einzelnen Schadstoffgruppen (1, 2, 3 oder 4)? (Bitte Tabellen mit Auslistung nach Schadstoffgruppe, Kraftstoffart des Fahrzeuges, Bauform aufstellen)
2. Wie viele Fahrzeughalter besitzen für zugelassene Fahrzeuge in Nordrhein-Westfalen aktuell keine „Feinstaub-/Umweltplakette“ zur Kennzeichnung der Schadstoffgruppe?
3. Wie viele neue Plaketten wurden in den vergangenen drei Jahren in Nordrhein-Westfalen erteilt/verkauft? (Bitte nach Jahr, Kraftstoffart des Fahrzeuges und Schadstoffgruppe auflisten)
4. Inwiefern wird der Grund der Neuerteilung von Plaketten im Erwerbsverfahren zu statistischen Zwecken protokolliert?
5. Aus welchen Gründen erfolgten die Neuerteilungen von Plaketten in den vergangenen drei Jahren in Nordrhein-Westfalen? (Bitte nach Jahr, Grund des Neuerwerbs, Schadstoffgruppe und Kraftstoffart des Fahrzeugs auflisten)
Christian Loose
Andreas Keith
1 Vgl, https://www.ikz-online.de/staedte/gelsenkirchen/gelsenkirchener-polizei-verhaengt-bussgelder-id10567106.html, abgerufen am 28.04.2020 um 22.50 Uhr
Nachfolgend die Antwort der Landesregierung, verfasst am 08.06.2020
Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 3673 mit Schreiben vom 8. Juni 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz beantwortet.
1. Wie viele der zugelassenen Kraftfahrzeuge – ausgenommen zwei und dreirädrige Fahrzeuge, Oldtimer, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen sowie Behindertenfahrzeuge – in Nordrhein-Westfallen erfüllen die Zuteilungsvoraussetzungen der einzelnen Schadstoffgruppen (1, 2, 3 oder 4)? (Bitte Tabellen mit Auslistung nach Schadstoffgruppe, Kraftstoffart des Fahrzeuges, Bauform aufstellen)
Im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) werden die von den örtlichen Zulassungsbehörden und ergänzend von den Versicherungsunternehmen übermittelten Fahrzeug- und Halterdaten aller mit Kennzeichen bzw. mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge sowie die von den Technischen Überwachungsinstitutionen übermittelten Daten der Haupt- und Sicherheitsuntersuchungen gespeichert.
Die zu speichernden Daten sind in § 30 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) abschließend aufgeführt. Gemäß § 30 Absatz 1 Ziffer 9 FZV ist die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft ist und die Grundlage dieser Einstufung zu speichern. Die Speicherung der Schad-stoffgruppen entsprechend der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung – 35. BImSchV) ist hingegen nicht vorgesehen.
Annährungsweise konnte jedoch durch das KBA eine Auflistung erfolgen, die systembedingt folgende Einschränkungen beinhaltet:
– Die Auswertung enthält auch die von der Kennzeichnungspflicht ausgenommenen Fahrzeuge, die – sofern die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind – auch den entsprechenden Schadstoffgruppen zugeordnet wurden. Davon ausgenommen sind die Oldtimer, die der Kategorie ‚Sonstige‘ zugeordnet wurden.
– Bei der Fahrzeugklasse „Nutzfahrzeuge“ sind alle Kraftomnibusse, Lastkraftwagen so-
wie Zugmaschinen ausgewiesen, einschließlich der nicht kennzeichnungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen.
– Fahrzeuge, die mit Partikelminderungssystem nachgerüstet wurden, sind in der Zuord-
nung der Fahrzeuge zu den einzelnen Schadstoffgruppen bereits berücksichtigt.
Die Auswertung ist als Anlage 1 beigefügt.
2. Wie viele Fahrzeughalter besitzen für zugelassene Fahrzeuge in Nordrhein-Westfalen aktuell keine „Feinstaub-/Umweltplakette“ zur Kennzeichnung der Schadstoff-gruppe?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Der Landesregierung liegen hierüber keine Erkenntnisse vor.
3. Wie viele neue Plaketten wurden in den vergangenen drei Jahren in Nordrhein-Westfalen erteilt/verkauft? (Bitte nach Jahr, Kraftstoffart des Fahrzeuges und Schadstoffgruppe auflisten)
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Der Landesregierung liegen hierüber keine Erkenntnisse vor.
4. Inwiefern wird der Grund der Neuerteilung von Plaketten im Erwerbsverfahren zu statistischen Zwecken protokolliert?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Der Landesregierung liegen hierüber keine Erkenntnisse vor.
5. Aus welchen Gründen erfolgten die Neuerteilungen von Plaketten in den vergangenen drei Jahren in Nordrhein-Westfalen? (Bitte nach Jahr, Grund des Neuerwerbs, Schadstoffgruppe und Kraftstoffart des Fahrzeugs auflisten)
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Der Landesregierung liegen hierüber keine Erkenntnisse vor.