Bundesweites Hygieneprogramm – Inwieweit werden die Mittel beansprucht und die Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes eingehalten?

Kleine Anfrage
vom 12.08.2018

Kleine Anfrage 1365des Abgeordneten Dr. Martin Vincentz vom 09.08.2018

 

Bundesweites Hygieneprogramm – Inwieweit werden die Mittel beansprucht und die Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes eingehalten?

Mit der Novellierung des Infektionsschutzgesetzes(IfSG) im Jahr 2011 wurden die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) sowie der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie (ART) beim Robert Koch-Institut (RKI) für Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens verbindlich. Um die daraus resultierenden Anforderungen zu erreichen, wurde den Krankenhäusern durch das Hygienesonderprogramm nach § 4 Abs.9 KHEntgG zusätzliche Finanzmittel in Höhe von ca. 365 Mio. Euro zur Verfügung gestellt.

In den Jahren 2013 – 2017 haben in Nordrhein Westfalen 278 der 316 anspruchsberechtigten Krankenhäuser1 an dem Hygieneprogramm teilgenommen und Fördergelder beansprucht. Somit liegt Nordrhein Westfalen, trotz angespannter Finanzierungssituation der Krankenhäuser gerade mal im Bundesdurchschnitt.

Des Weiteren geht aus dem Bericht des GKV-Spitzenverbandes zum Hygienesonderprogramm hervor, dass gemäß § 23 Abs.8 IfSG die Länder dazu verpflichtet sind, in ihren Landeshygieneverordnungen Regelungen über die erforderliche Ausstattung mit Hygienepersonal -einschließlich bis längstens zum 31.12.2016 befristeter Übergangsvorschriften zur Qualifikation einer ausreichenden Zahl geeigneten Fachpersonals-zu implementieren. Im Zuge des KHSG erfolgte mit der Verlängerung des Hygieneprogramms ebenfalls eine Anpassung dieser Übergangsvorschrift im IfSG bis zum 31.12.2019. Aus dem Bericht des GKV-Spitzenverbandes zum Hygienesonderprogramm vom 29.06.2018 geht hervor, dass die Anpassungen der Landeshygieneverordnungen erst in den Ländern Brandenburg, Niedersachsen, Hessen, Bayern, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen wurden. In Nordrhein Westfalen besteht dagehen noch Handlungsbedarf.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Wie stellen sich die Bestrebungen der Landesregierung bezüglich einer Anpassung der Landeshygieneverordnung im Sinne des § 23 Abs.8 IfSG dar, wann ist mit einer Anpassung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zu rechnen?

2. Welche Krankenhäuser in Nordrhein Westfalen haben am Hygieneprogramm teilgenommen? (Bitte aufschlüsseln nach Umfang und Förderart)

3. Welche Personalauswirkungen hat das Hygieneprogramm auf die aus Frage zwei resultierenden Krankenhäuser im Förderbereich Neueinstellung, interne Besetzung oder Aufstockung?

4. Wie bewertet die Landesregierung die Differenz zwischen anspruchsberechtigten Krankenhäusern und geförderten Krankenhäusern im Hinblick auf den Stand der Umsetzung der Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention, sowie der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut für Krankenhäuser?

Dr. Martin Vincentz

 

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1 Quelle: AOK, WIdo (Stand: 19.04.2018)


Antwort der Landesregierung folgt…