Coronaschutzverordnung: Willkür beenden – NRW wieder „aufmachen“!

Antrag
vom 21.04.2020

Antragder AfD-Fraktion vom 21.04.2020

 

Coronaschutzverordnung: Willkür beenden – NRW wieder „aufmachen“!

I. Ausgangslage

Die Ministerpräsidentenkonferenz verständigte sich am 15. April 2020 auf eine Lockerung der bisherigen Infektionsschutzregeln ab dem 20. April. Einzelhändler mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern sollen hiernach grundsätzlich öffnen dürfen. Darüber hinaus sind einige Branchen gänzlich von der Zwangsschließung ausgenommen: Auto- und Fahrradhändler sowie Buchläden.

Bisher waren insbesondere Lebensmitteleinzelhändler, Drogerien und Apotheken, Gartenbaumärkte, Baumärkte und Reinigungen vom Betriebsverbot gem. CoronaSchVO ausgenommen.

Am 16. April erklärte der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dass ab dem 20. April in NRW zusätzlich Einrichtungshäuser und Babyfachmärkte unabhängig von ihrer Größe öffnen dürfen.1 Grundsätzlich wolle man aber an der 800-Quadratmeter-Grenze festhalten. Eine entsprechende Neufassung der CoronaSchVO wurde am selben Tag veröffentlicht.

Der Hauptgeschäftsführer des Handelsverbands (HDE) erklärte hierzu:

„Die Regelungen zur Wiedereröffnung der Nicht-Lebensmittelhändler müssen diskriminierungsfrei sein. Lockerungen der Ladenschließung dürfen sich nicht an Betriebsgrößen oder Verkaufsflächen festmachen. Die jetzt beschlossenen Vorgaben führen zu Wettbewerbsverzerrungen und Rechtsunsicherheiten.“

In der Tat gibt es keinen Sachgrund, der für die Differenzierung nach Betriebsgröße spricht. Zwar gibt es eine 800-Quadratmeter-Grenze im Baurecht, diese steht allerdings in keinem Zusammenhang mit dem Infektionsschutz.

Auch die Begründung von Kanzleramtschef Helge Braun, wonach sich bei Öffnung aller Geschäfte die Innenstädte zu sehr mit Menschen füllen könnten,2 überzeugt nicht. Hier gäbe es mildere und vor allem weniger diskriminierende Maßnahmen: Beispielsweise könnte man es den Händlern gestatten, zeitlich gestaffelt oder an unterschiedlichen Wochentagen zu öffnen.

Ebenfalls auf wenig Verständnis stießen die Regelungen im Gastgewerbe. Während es im Einzelhandel Lockerungen gibt, bleibt dieses gänzlich ausgenommen. Bernd Niemeier, der Präsident des DEHOGA NRW erklärte:

„Die Enttäuschung ist riesengroß, weil wir dringend einen Termin gebraucht hätten. Einen Termin, auf den wir hinarbeiten und -leben können. Neben der wirtschaftlichen verschlechtert sich damit auch die emotionale Situation in den Betrieben von Tag zu Tag. Wir wollen raus aus der Passivität in die Aktivität, wir wollen wieder für unsere Gäste da sein.“

Weiterhin von Zwangsschließungen betroffen sind auch Zoologische Gärten, Tierparks und ähnliche Einrichtungen. Dabei würden diese meist weitläufigen Anlagen unter freiem Himmel den Familien in Nordrhein-Westfalen eine willkommene Freizeitaktivität bieten, ohne dass die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln missachtet werden müssten.

II. Der Landtag stellt fest

  • Die in der Coronaschutzverordnung vorgesehenen Unterscheidungen zwischen Einzelhandelsgeschäften, die öffnen dürfen, und solchen, die geschlossen bleiben müssen, sind willkürlich und nicht sachgerecht.
  • Es ist nicht nachvollziehbar, warum das Gastgewerbe nicht unter Einhaltung von Hygieneregeln wieder geöffnet werden kann.
  • Zoologische Gärten, Tierparks und ähnliche Einrichtungen sind besonders geeignet, Familien während der Pandemie eine Freizeitaktivität zu bieten, ohne dass die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln missachtet werden müssten.

III. Der Landtag beschließt

  • Die Landesregierung wird aufgefordert, den Betrieb von Einzelhandelsgeschäften – unabhängig von Betriebsgröße, Verkaufsfläche oder Branche – unverzüglich unter Einhaltung strenger Hygienevorgaben wieder zu erlauben.
  • Die Landesregierung wird aufgefordert, den Betrieb von Restaurants, Gasthäusern, Biergärten und ähnlichen gastronomischen Einrichtungen unverzüglich unter Einhaltung strenger Hygieneregeln wieder zu erlauben.
  • Die Landesregierung wird aufgefordert, das Verbot von „touristischen“ Übernachtungen (§ 8 Abs. 1 CoronaSchVO) unverzüglich aufzuheben.
  • Die Landesregierung wird aufgefordert, Zoologische Gärten, Tierparks und ähnliche Einrichtungen vom Betriebsverbot gem. § 3 CoronaSchVO auszunehmen.

Sven W. Tritschler
Christian Loose
Markus Wagner
Andreas Keith

und Fraktion

 

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